Die Satzung des Verkehrsvereins Paderborn e. V.
(Fassung vom 26.08.1998)
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen "Verkehrsverein Paderborn e.V.". Er ist ein ein-getragener Verein mit Sitz in Paderborn. Er ist die vom zuständigen Landestou-rismusverband und von der Stadt Paderborn anerkannte örtliche Fremden-verkehrsorganisation und Träger der örtlichen Fremdenverkehrsarbeit.
Der Verein besteht in rechtsfähiger Form und ist eine Einrichtung ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger.
2. Der Zweck des Vereins ist, den Tourismus und das Wirtschaftsleben zu fördern, und zwar in Zusammenarbeit mit allen Gremien und Personen, die ähnliche oder gleiche Ziele verfolgen.
3. Sein Zweck ist nicht nur auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er erstrebt daher keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstands- und Vereinsmitglieder dürfen aus ihrer Tätigkeit für den Verein keine finanziellen Vorteile erlangen.
4. Der Verein unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle, die insbesondere die Beratung und Auskunft in allen die Vereinsaufgaben berührenden Fragen gegenüber den Mitgliedern und Dritten übernimmt.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können einzelne Personen oder Personengemeinschaften werden.
2. Über Beitrittsanträge entscheidet der
Vorstand oder die Geschäftsführung.
3. Der Austritt kann jederzeit erfolgen
und ist jeweils zum Ende des Jahres, in dessen Verlauf die schriftliche Austrittserklärung beim Vorsitzenden oder in der Geschäftsstelle eingegangen ist, wirksam.
4. Der Ausschluß aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, falls das Mitglied die Satzungsbe-stimmungen verletzt, das Ansehen des Vereins geschädigt oder den Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit nicht gezahlt hat.
§ 3 Ehrenmitgliedschaft
1. Durch die Hauptversammlung können Mitglieder oder andere Personen, die sich um die Aufgaben des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.
§ 4 Organe
1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Hauptversammlung
2. Der Vorstand besteht aus:
a) 6 gewählten Mitgliedern
b) dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Paderborn
3. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Über das Wahlverfahren beschließt die Hauptversammlung.
5. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Wahlperiode bis zu 4 weitere Vereinsmitglieder in einen Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirates können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.
6. Vorstand des Verkehrsvereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, jedoch mit der Maßgabe, daß jeweils zwei von ihnen gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten können.
7. Der Vorstand faßt seine Entschlüsse durch Mehrheitsentscheidungen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
8. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Vorbereitung der Hauptversammlung.
Er bestellt und entläßt den Geschäftsführer und die Angestellten der Geschäftsstelle.
Der Vorstand hat zum Schluß eines jeden Kalenderjahres der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
9. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das jeweilige Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 5 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung wird von dem Vorstand selbständig oder auf Antrag von 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Die Einladung zur Versammlung erfolgt durch schriftliche Einladungen oder durch Veröffentlichung in den Pader-borner Tageszeitungen. Die Einladungen haben mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung zu erfolgen.
3. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Wird jedoch über Satzungsänderungen, die Änderung des Zwecks des Vereins oder die Auflösung des Vereins beschlossen, gelten die §§ 33 und 41 BGB.
4. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 6 Kassenprüfer
1. Die Kassengeschäfte des Vereins sind jährlich einmal von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen.
§ 7 Beiträge
1. Der Verein erhält seine zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel durch laufende Beiträge der Mitglieder, durch freiwillige Spenden und Zuschüsse.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Jahreshauptversammlung beschließt auch darüber, wann der Mitgliedsbeitrag jeweils fällig ist.
3. Über Stundungs- und Erlassanträge entscheidet der Vorstand.
§ 8 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluß von mindestens 3/4 der versammelten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins erhält das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen die Stadt Paderborn mit der Bestimmung, dies ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
§ 10 Inkrafttreten und Änderung der Satzung
1. Die Satzung wurde am 24. April 1974 beschlossen und tritt mit Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft. Mit Beschluss der Mitglieder vom 26. August 1998 wurde diese Satzung geändert. Die Änderungen treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
