Planen, Bauen und Wohnen
VG Minden: Anwohnerklage gegen das Paderborner Stadion erfolglos
22.09.2009
Nachdem die klagenden Anwohner im gerichtlichen Eilverfahren gegen das Paderborner Stadion bereits im Februar 2009 unterlegen waren, sind heute auch die Klagen im Hauptsacheverfahren vom Verwaltungsgericht Minden abgewiesen worden.
Die Kläger - allesamt unmittelbare Nachbarn des inzwischen fertiggestellten Fußballstadions des SC Paderborn 07.e.V. - hatten im Wesentlichen unzumutbaren Lärm und ein unzureichendes Verkehrskonzept der Bauherrin, der Paderborner Stadiongesellschaft, geltend gemacht.
Dem vermochte sich die zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden in seiner heutigen Entscheidung nicht anzuschließen: Die Bedenken, die in der Vergangenheit gegen das Stadion bestanden hätten, seien mit der neuen Baugenehmigung aus dem Jahre 2007 ausgeräumt worden. Der mit dem Betrieb des Stadions verbundene Lärm halte die einschlägigen Grenzwerte ein, weil insbesondere ein Nachtspielbetrieb nach 22.00 Uhr nicht mehr vorgesehen sei. Das nunmehr praktizierte Verkehrskonzept beeinträchtige die Kläger jedenfalls nicht in unzumutbarer Weise. Die Anzahl der Stellplätze sei nämlich wesentlich erhöht worden, und die Erschließung erfolge mittlerweile von der Bundesstraße 1 im Norden, während die Kläger sämtlich im Süden des Stadions wohnten.
(Urteile vom 22. September 2009, Az.: 1 K 2712/07, 1 K 2742/07 und 1 K 2743/07; nicht rechtskräftig.)
Die Kläger - allesamt unmittelbare Nachbarn des inzwischen fertiggestellten Fußballstadions des SC Paderborn 07.e.V. - hatten im Wesentlichen unzumutbaren Lärm und ein unzureichendes Verkehrskonzept der Bauherrin, der Paderborner Stadiongesellschaft, geltend gemacht.
Dem vermochte sich die zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden in seiner heutigen Entscheidung nicht anzuschließen: Die Bedenken, die in der Vergangenheit gegen das Stadion bestanden hätten, seien mit der neuen Baugenehmigung aus dem Jahre 2007 ausgeräumt worden. Der mit dem Betrieb des Stadions verbundene Lärm halte die einschlägigen Grenzwerte ein, weil insbesondere ein Nachtspielbetrieb nach 22.00 Uhr nicht mehr vorgesehen sei. Das nunmehr praktizierte Verkehrskonzept beeinträchtige die Kläger jedenfalls nicht in unzumutbarer Weise. Die Anzahl der Stellplätze sei nämlich wesentlich erhöht worden, und die Erschließung erfolge mittlerweile von der Bundesstraße 1 im Norden, während die Kläger sämtlich im Süden des Stadions wohnten.
(Urteile vom 22. September 2009, Az.: 1 K 2712/07, 1 K 2742/07 und 1 K 2743/07; nicht rechtskräftig.)
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