Nationale Gesetzgebung
Allgemeines zur nationalen Gesetzgebung "Lärmschutz"
Die gesetzlichen Grundlagen zum Lärmschutz sind im Wesentlichen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen) geregelt.
Ein allgemeines Gesetz zum Schutz vor Lärm gibt es in Deutschland nicht.
Für die Lösung von Lärmproblemen sind eine Vielzahl von rechtlichen Regel-
ungen und Vorschriften verschiedenster Rechtsgebiete zu beachten, so dass einfache Lösungswege häufig die Ausnahme sind.
Rechtliche Festlegungen zur Emissions- und Immissionsbegrenzung, erfolgen oft getrennt für die unterschiedlichen Lärmquellen oder Lärmarten wie z.B.:
· Straßenverkehrslärm
· Schienenlärm
· Gewerbelärm
· Sportanlagenlärm
· Freizeitlärm
Für viele Lärmarten sind eigene Lärmbewertungsverfahren entwickelt worden, um ihren jeweiligen Besonderheiten gerecht zu werden. So entfalten z.B. bei gleichen geräuschpegel Straßenverkehrslärm und Luftverkehrslärm unterschiedliche Stör- und Belästigungswirkungen.
Was ist Straßenverkehrslärm?
Als Straßenverkehrslärm wird im Allgemeinen Lärm von Fahrzeugen auf öffent-
lichen Straßen (Bundes-Autobahnen, Bundes-, Landes-, Gemeindestraßen und öffentlichen Parkplätzen) bezeichnet.
Geräusche von Fahrzeugen auf Betriebs- oder Werksgeländen, im Anliefer-
bereich von Verkaufseinrichtungen (z. B. Supermärkten) einschließlich auf den dazugehörenden Parkplätzen, zählen nicht zum Straßenverkehrslärm, sondern sind als Gewerbelärm zu werten.
Geräusche von Fahrzeugen auf Privatgelände gehören zum Nachbarschaftslärm.
Was ist Schienenverkehrslärm?
wegen ausgeht. Lärm auf Betriebs- und Werksgeländen hingegen ist als Gewerbelärm zu werten.
Zuständigkeiten für den Lärmschutz an Straßen und Schienenwegen in NRW
Für den Lärmschutz an Verkehrswegen ist im Regelfall der Träger der Baulast zuständig.
Zuständigkeiten nach Straßenbaulastträger:
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW )
- Autobahnen
- Bundesstraßen
- Landesstraßen
Kreis - z. B. Kreis Paderborn
- Kreisstraßen
Gemeinde - z. B. Stadt Paderborn
- Gemeindestraßen
Schienenverkehrslärm
Im Bereich des Schienenverkehrs erfolgt die Überwachung des Immissionsschutzes durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA).
Lärmvorsorge bei Neubau oder Änderung von Straßen
schland nicht. Die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen ist deshalb nur im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften möglich.
Die Lärmvorsorge ist gesetzlich beim Neubau von Straßen oder bei einer wesentlichen Änderung einer vorhandenen Straße vorgeschrieben.
In der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV zum Schutz der Nachbar-
schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Immissionsgrenzwerte festgelegt - sog. Lärmvorsorgewerte.
Die Verordnung enthält auch die Rechenvorschrift (Beurteilungsverfahren) zur Ermittlung der Geräuschbelastung vor den Gebäuden der Betroffenen.
Die Berechnung ist zwingend vorgeschrieben, Messungen sind nicht vorgesehen.
Einfluss auf die Immissionen haben u.a.
· Anzahl der Fahrzeuge
· Geschwindigkeit
· Fahrbahnbelag
· Steigung der Straße
· Abstand des Immissionsortes zur Straße
Überschreitet die errechnete Belastung (Beurteilungspegel, Schalldruckpegel) die festgelegten Grenzwerte, sind Schallschutzmaßnahmen, z. B. Schall-
schutzwände, -wälle oder Schallschutzfenster erforderlich.
In der regel haben bauliche Schallschutzmaßnahmen an der Straße Vorrang. Wenn allerdings die Kosten für diese Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, sind jedoch auch Schallschutzmaßnahmen an den betroffenen Gebäuden möglich.
Die abschirmende Wirkung von Schallschutzwänden oder -wällen wird nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS - 90) berechnet. Die Berechnung der erforderlichen Schalldämmung der Außenwände und Fenster erfolgt nach der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV.
Lärmsanierung bei vorhandenen Straßen
net. Für diesen Lärmschutz bestehen zur Zeit keine verbindlichen Regelungen.
So wird zum Beispiel bei sehr hohen Lärmbelastungen bei Straßen in der
Baulast des Bundes Lärmschutz als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt.
Einige Bundesländer und Kommunen haben sich dieser regelung der ange-
schlossen. Im Gegensatz zur Vorsorge beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen liegen die Immissionsgrenzwerte bei der Lärmsanierung wesentlich höher. Sie sind in den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz
an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97- aufgeführt.
