Bauen und Wohnen
Planen, Bauen und Wohnen

Umsetzung der Europäischen Gesetzgebung

EG-Richtlinie und die Verpflichtung

Die EG-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm fordert erstmals ein europaweites einheitliches Herangehen
und ein langfristiges Konzept zur Bekämpfung des Lärms.

Mit der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet,
den Umgebungslärm entlang der Hauptverkehrswege und in den Ballungs-
räumen zu erfassen und ihnen entgegen zu wirken.


Wird durch die neue EG-Richtlinie deutsches Recht ersetzt?

Nein, die Umgebungslärmrichtlinie als EU-Recht wurde zusätzlich eingeführt.
Alle bisherigen deutschen Regelungen haben weiterhin ihre Gültigkeit und sind entsprechend anzuwenden (z. B. bei Planfeststellungsverfahren für Neu- und Ausbau öffentlicher Straßen). Auch eine Anpassung dieser Regelungen an die Umgebungslärmrichtlinie ist nicht erforderlich.


Ziele der EG-Umgebungslärmrichtlinie

Die Umgebungslärmrichtlinie (ULR) hat das Ziel, ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern.

Hierzu sollen schrittweise folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

·        Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten unter Verwendung der gleichen Lärmindizes und vergleichbarer Berechnungsverfahren bzw. Bewertungsmethoden
für alle Mitgliedstaaten.

·         Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen.

·        Aufstellung von (Lärm)Aktionsplänen mit dem Ziel, den Umgebungs-
lärm, soweit erforderlich, zu verhindern und zu mindern und eine zufriedenstellende Umweltqualität zu erhalten.

·        Mindestens alle 5 Jahre sind Lärmkarten und Aktionspläne zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.


Auf europäischer Ebene wird mit dieser Richtlinie eine Harmonisierung der Lärmschutzpolitik angestrebt; sie soll die Grundlage für die Weiterentwicklung und Ergänzung der bestehenden Gemeinschaftsmaßnahmen bilden.

Hervorzuheben ist, dass neben der Minderung des Umgebungslärms auch der Erhalt bisher ruhiger Gebiete thematisiert wird.

Als Indikator für die Belastung durch Lärm wird ein neuer Lärmindex  Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und Lnight (Nacht-Lärmindex) eingeführt, der die derzeit gängige Unterscheidung Tag und Nacht um den Abendzeitraum erweitert.

Information:
Der Lärmpegel Lden (24 Stundenwert) ergibt sich aus der Addition des Tagespegels  L day  (10 Stundenwert), des Abendpegels L evening
(4 Stundenwert) und des Nachtpegels Lnight (8 Stundenwert).


Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" (UmgLärmRLUmsG ) vom 24.06.2005 wurde als Sechster Teil des BImSchG (§§ 47a bis 47f ) die Lärmminderungsplanung eingeführt. Die Regelungen sind am 30.06.2005 in Kraft getreten.

Die ursprünglich in § 47a BImSchG a.F. enthaltene Regelung zur Lärm-
minderungsplanung wurde aufgehoben. Der bisherige § 47a BImSchG
ist aufgehoben und wird durch die neuen § 47 a bis f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ersetzt.

Der neue § 47a des BImSchG dient, wie auch schon der alte § 47a BImSchG, dem gebietsbezogenen Lärmschutz und damit der Verminderung von Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraumes, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind.

Im Sechsten Teil des BImSchG wird zwischen Lärmkarten nach § 47c BImSchG und Lärmaktionsplänen nach § 47d BImSchG unterschieden.

Zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie werden verbindliche Termine im Sechsten Teil des BImSchG genannt!


Rechtliche Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie in NRW

Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in NRW erfolgt federführend durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz (MUNLV) - in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr (MBV).

Entsprechend dem "Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" vom 24.06.2005 sind nach § 47e die Gemeinden die "zuständigen Behörden".

Ausgenommen ist die Ausarbeitung der Lärmkarten entlang des Streckennetzes der Eisenbahnen des Bundes. Dafür ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig und für deren Veröffentlichung.

Zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie werden verbindliche Termine im Sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes  (BImSchG) genannt!

Diese Termine zur Umsetzung der 1. und 2. Umsetzungsstufe der Umgebungslärmrichtlinie sind:

 Lärmquelle  Ausarbeiten der  Aufstellen von
 Lärmkarten  Lärmaktionsplänen
 zum  zum
 Ballungsräume*
 1. Stufe > 250.000 Einwohner  30.06.2007  18.07.2008
 2. Stufe > 100.000 Einwohner  30.06.2012 1 8.07.2013
 Hauptverkehrsstraßen
 1. Stufe > 6 Mio. Fahrzeuge /  Jahr  30.06.2007  18.07.2008
 2. Stufe > 3 Mio. Fahrzeuge /  Jahr  30.06.2012  18.07.2013
 Haupteisenbahnstrecken
 1. Stufe > 60.000 Züge / Jahr  30.06.2007  18.07.2008
 2. Stufe > 30.000 Züge / Jahr  30.06.2012  18.07.2013
 Großflughäfen
 > 50.000 Bewegungen/Jahr  30.06.2007  18.07.2008

Information:

1) Dadurch, dass die Stadt Paderborn in der 1. Stufe nicht zu den  
    Ballungsräumen (< 250.000 Einwohner) gehört, sind die Lärm-
    karten  mit den Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Kfz 
    pro Jahr (~ 16.400 Kfz pro Tag) für die Stadt Paderborn vom
    Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-
    Westfalen (LANUV - NRW) erstellt worden.

    Am 26.06.2008 sind vom LANUV-NRW die Ergebnisdaten der
    Lärmkartierung der Stadt Paderborn für die Lärmaktionsplanung
    zur Verfügung gestellt worden.

2) Als Ballungsraum* wird ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von
    über 100.000 Einwohner und einer Bevölkerungsdichte von mehr 
    als  1.000 Einwohner pro Quadratkilometer bezeichnet.


Zuständigkeitsregelungen in NRW

Zuständige Behörden für die Lärmkartierung und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind nach § 47 d i.V.m. § 47 e Abs. 1 BImSchG (Gesetz)
die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist.

Ausgenommen ist die Ausarbeitung der Lärmkarten entlang des Streckennetzes der Eisenbahnen des Bundes. Dafür ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig und für deren Veröffentlichung.