Bauen und Wohnen
Planen, Bauen und Wohnen

Lärmaktionsplanung nach EG-Umgebungslärmrichtlinie

Lärm-Aktionsplanung als strategisches Planwerk

Umgebungslärm, insbesondere Verkehrslärm, ist eines der größten Umwelt-
probleme in Europa. In Deutschland sehen sich über 60 % der Menschen durch Lärm, vor allem durch Verkehrslärm, belästigt. Davon sogar mehr als zehn Prozent stark oder äußerst stark (Umweltbundesamt 2008). Lärm hat nicht nur auf das Gehör Auswirkungen. Lärm ist ein Stressfaktor und kann die Gesundheit gefährden (Herz-Kreislauf-Beschwerden etc.).

Mit der Richtlinie 2002 / 49 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) hat die Europäische Gemeinschaft ein Konzept vorgegeben, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu mindern und ihnen vorzubeugen.

Ein Lärm-Aktionsplan ist somit ein strategisches Planwerk, um Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu formulieren.

Nicht allen Lärmproblemen wird abgeholfen werden können. Die Chancen liegen eher in einem langfristigen und von der EU bereits angedachten Lärmmanage-
ment auch im Sinne einer Vorsorge gegen neue Lärmprobleme.


Ziele, Vorteile und Nutzen von Lärmaktionsplänen

Lärmaktionspläne zielen auf mehr Lärmschutz und dienen damit auch:

- dem Gesundheitsschutz und der Vorsorge,

- dem individuellen Wohlbefinden,

- Identifizierung der lokalen Lärmminderungspotenziale und deren Bündelung 
  zu einem  Handlungskonzept (kurz-, mittel- und langfristiger Maßnahmenplan,
  Sofortprogramm, Entlastung der Hot Spots).

- Identifizieren der "ruhigen Gebiete".

- Sicherung der "ruhigen Gebiete" und somit Sicherung der Wohnfunktion und
  Erholungsqualität. 


Zuständige Behörde für die Aufstellung der Lärm-Aktionspläne

Zuständige Behörde für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind nach § 47 d i.V.m. § 47 e Abs. 1 BImSchG (Gesetz) die Gemeinden oder die nach Landes-
recht zuständigen Behörden, soweit nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist.


Vorgehensweise bei der Erstellung der Lärm-Aktionspläne

Entsprechend dem  RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8820.4.1 vom 07.02.2008 werden in Paderborn zunächst Aktionspläne für die Bereiche mit Lärmpegeln von tags Lden 70 dB(A) bzw. nachts Lnight 60 dB(A) aufgestellt.

Soweit Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planung weitergehende Kriterien verfolgen, können sie diese der (Lärm) Aktionsplanung zugrunde legen.

Bei den in § 47 d Abs. 1 Nr. 1 genannten "Orten" handelt es sich um das die genannten Hauptlärmquellen umgebende Gebiet. Planungen zum Schutz einzelner Objekte sind nicht erforderlich.

Bei der Erarbeitung der Aktionspläne werden zunächst die Prioritäten der Bear-
beitung verschiedener Straßenabschnitte nach Anzahl der Betroffenen und herrschendem Lärmpegel festgesetzt.

Daran schließt sich die Erarbeitung von Maßnahmen (-katalogen) und Aus-
arbeitung der Aktionspläne. Die Aufstellung von Aktionsplänen sowie die Beteiligung einzelner Ämter und der betroffenen Baulastträger sowie TÖB
erfolgt durch das Stadtplanungsamt, Abteilung Verkehr.

Die Aufstellung der Lärm-Aktionspläne durch die Stadt Paderborn hat zunächst unabhängig von dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast (Bund, Land, Kreis) und des Streckennetzes des Bundes zu erfolgen.

Die Maßnahmen (-kataloge) und die Aktionspläne werden jedoch mit den Straßenbaulastträgern und dem Eisenbahn-Bundesamt abgestimmt.


Rechtliche Umsetzung der Maßnahmen im Lärm-Aktionsplan

Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan, auf dessen Grundlage Maßnahmen durchgeführt werden können. Er entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen den Bürger. Für die öffentliche Verwaltung ist er insofern verbind-
lich, dass sie in Planungsverfahren (etwa bei der Aufstellung eines Bebau-
ungsplans) und bei behördlichen Entscheidungen die Aussagen des Lärmaktions-
plans bei der Abwägung der verschiedenen Belange (Belange des Umweltschutzes, der Wirtschaft usw.) zu berücksichtigen hat.

Sie kann bei dieser Abwägung anderen Belangen eine größere Bedeutung zumessen als dem Belang des Lärmschutzes. Der Lärmaktionsplan kann andererseits die Belange des Lärmschutzes konkretisieren und diesem dadurch größeren Einfluss auf den Abwägungsvorgang verleihen.

Maßnahmen werden nach Maßgabe gesonderter Rechtsgrundlagen (z.B. Planungs-, Bau- oder Straßenverkehrsrecht) angeordnet und umgesetzt.
Insoweit bleibt der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum,
ob und wie sie bestimmte Maßnahmen durchführt. Der Bürger hat aufgrund der bloß verwaltungsinternen Wirkung des Lärmaktionsplans keine Möglichkeit, die Umsetzung bestimmter im Lärmaktionsplan genannter Maßnahmen einzufordern.

Aus einem Lärmaktionsplan lässt sich nicht ableiten, dass eine bestimmte Planung oder Anlage, etwa eine Lärmschutzwand, realisiert werden muss.
-Umweltbundesamt (Hrsg.): Handbuch Lärmminderungspläne, Berlin 1994-

Die Gemeinden, die den Lärm-Aktionsplan aufstellen, sind selbst häufig nicht für die Durchführung der Maßnahmen zuständig.

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den Lärm-Aktionsplan berührt sein kann, werden deshalb frühzeitig, umfassend und sachgerecht an der Erarbeitung des Aktionsplanes beteiligt.

So ist z. B. für Lärmschutzmaßnahmen an Straßen der jeweilige Straßenbaulastträger zuständig.

Eine Verpflichtung der Gemeinde dafür Sorge zu tragen, dass die im (Lärm) Aktionsplan zusammengestellten Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist umgesetzt werden, sieht das BImSchG nicht vor.

Maßnahmen können nur im Einvernehmen mit den für die Umsetzung zuständigen Behörden in die Aktionspläne aufgenommen werden.

Diese werden deshalb frühzeitig in die Lärm-Aktionsplanung eingebunden.

Die Zuständigkeiten beim Straßenverkehr in Nordrhein-Westfalen fasst die folgende Tabelle zusammen: