Bauen und Wohnen
Planen, Bauen und Wohnen

Glossar

Abend

Zeit von 18:00h bis 22:00h


Aktionsplan

Lärm-Aktionspläne § 47d BImSchG.

Ziel dieser Pläne ist die Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen einschließlich der Lärmminderung. Ruhige Gebiete sollen gegen eine Zunahme des Lärms geschützt werden.

Die Lärm-Aktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten.


ALK

Automatisierte Liegenschaftskarte.

Die ALK stellt die bisher analog geführten Informationen der "Katasterkarte" in digitaler Form bereit. Die Daten der Digitalen Liegenschaftskarte beschreiben die Lage und Geometrie der Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude), die Nutzungsarten, die charakteristische Topographie sowie öffentlich rechtliche Festlegungen (Klassifizierung der Straßen nach Straßenrecht, der Gewässerflächen nach ...


Ballungsraum (BR)

Nach § 47 b Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - ist ein Ballungsraum ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 Einwohnern und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1.000 Einwohnern pro Quadratkilometer.


BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz.


BImSchV

Bundes-Immissionsschutzverordnung.


DTV

Mittelwert über alle Tage des Jahres der einen Straßenquerschnitt täglich passierenden Kraftfahrzeuge in Kfz/24h.


DTV-W

Mittelwert über alle Werktage des Jahres der einen Straßenquerschnitt täglich passierenden Kraftfahrzeuge in Kfz/24h.


EBA

Eisenbahnbundesamt.


Großflughafen

Nach Umgebungslärmrichtlinie:
Betreibern von Verkehrsflughäfen für den durch Flugzeuge in der Umgebung von Verkehrsflughäfen hervorgerufenen Umgebungslärm d.h. Verkehrsflughafen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50.000 Bewegungen pro Jahr (mit "Bewegung" ist der Start oder die Landung gemeint).


Haupteisenbahnstrecken

Schienenwege von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (i.d.R. die Strecken der DB AG) mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr.


Hauptverkehrsstraßen

Nach Umgebungslärmrichtlinie:
Autobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen oder sonstige grenzüberschreitende Straßen d.h. in die Nachbarländer Niederlande und Belgien führend) mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (DTV ~ 8.200 Kfz pro Tag).


Immission

Die (Geräusch-)Immission beschreibt das Maß der Einwirkung von
Geräuschen auf den Menschen im Gegensatz zur Emission, welche
angibt, wieviel Lärm aus einer Quelle emittiert wird.


Industrie und Gewerbe

Industrie- oder Gewerbegelände, auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung befinden, einschließlich Häfen für die Binnen- oder Seeschifffahrt mit einer Gesamtumschlagsleistung von mehr als 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr.


IVU-Richtlinie

Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.


LANUV NRW

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW.


Lärmindex

Wert, der den Lärm kennzeichnet; Im Rahmen der Lärmkartierungen
werden die Indices Lden und LNight verwendet.


Lden

Ein Mittelungspegel über 24 Stunden / Tag-Abend-Nacht-Lärmindex.


Lnight

Mittelungspegel über 8 Stunden / Nacht (22 bis 6 Uhr).


MKULNV NRW

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes NRW.


sonstige Flugplätze

Nach Umgebungslärmrichtlinie:
Flugplätze für den zivilen Luftverkehr.


sonstige Schienenwege

Schienenwege von Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes.


sonstige Straßen

Nach Umgebungslärmrichtlinie:
Kreis- und Gemeindestraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (DTV ~ 8.200 Kfz pro Tag).


Straßen.NRW

Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Straßen.NRW, ist ein Teil der Landesverwaltung. Er plant, baut und betreibt alle Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen in NRW.


TA-Lärm

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm.


ULR

Umgebungslärm-Richtlinie.


Umgebungslärm

Umgebungslärm wird in der EG-Umgebungslärmrichtlinie als »unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden - einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßen- verkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie aus Arealen für industrielle Tätigkeiten ausgehen«, definiert.


VBEB

Vorläufige Berechnungsmethodik zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm.

VBUS

Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen.


VBUSch

Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen.