Lohnsteuerkarte - FAQ
Die Steuerklassen gliedern sich grundsätzlich wie folgt:
- Steuerklasse I:
Für Arbeitnehmer, die ledig, geschieden, verheiratet (sofern der Ehegatte im Ausland wohnt oder die Ehegatten dauernd getrennt leben), verwitwet, wenn der Ehegatte vor mehr als einem Jahr verstorben ist.
Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, werden steuerlich wie Ledige behandelt.
- Steuerklasse II:
Für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, die alleinstehend sind und zu deren Haushalt wenigstens ein Kind gehört, für welches ein Kindergeldanspruch besteht und die eine Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (kurz Erklärung) abgegeben haben.
- Steuerklasse III:
Für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder aber Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer im Sterbejahr des Ehegatten und im Kalenderjahr danach, wenn beide am Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
- Steuerklasse IV:
Für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben (wenn beide Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen).
- Steuerklasse V:
Für verheiratete Arbeitnehmer, wenn der andere Ehegatte die Klasse III erhalten hat. Diese Steuerklasse V erhält derjenige Ehegatte, der weniger verdient.
- Steuerklasse VI:
Für Beschäftigungsverhältnisse bei weiteren Arbeitgebern.
Freibetrag für Kinder über 18 Jahre
Kinder, die am 01. Januar des jeweiligen Steuerjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden auf Antrag durch das Finanzamt Paderborn, Bahnhofstr. 26, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen (entsprechende Bescheinigungen / Nachweise sind dort vorzulegen).
Es fehlt der Kinderfreibetrag obwohl der immer eingetragen war:
Evtl. lebt das Kind nicht beim Inhaber der Steuerkarte und es muss eine neue steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegt werden. Diese verliert nach 3 Steuerjahren ihre Gültigkeit.
Weitere Lohnsteuerkarten:
Weitere Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse VI erhalten Sie, wenn Sie gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig sind. Die Steuerkarte ist demjenigen Arbeitgeber vorzulegen, bei dem Sie den niedrigsten Arbeitslohn beziehen.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise
Für Zwecke der Lohnsteuerermittlung steht Ihnen auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter der Rubrik "Service" ein interaktiver Steuerrechner zur Verfügung. Im Übrigen ist Ihnen auch Ihr Finanzamt gerne behilflich. (Siehe unter der Rubrik "Links" weiter unten auf dieser Seite.)
Die Finanzverwaltung bietet mit dem offiziellen Programm ElsterFormular die Möglichkeit an, die Einkommenssteuererklärung am PC zu erstellen und die Daten anschließend elektronisch verschlüsselt an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Das Elsterformular wird online zum Download angeboten. Dort finden Sie auch weitere Informationen zu diesem Programm. (Siehe unter der Rubrik "Links" weiter unten auf dieser Seite.)
Ansprechpartner
Formulare
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Sie können das Antragsformular direkt aus dem Internet herunterladen. Bitte senden Sie es ausgefüllt und unterschrieben an Stadt Paderborn - Einwohneramt - 33095 Paderborn oder reichen Sie sie persönlich ein. Wo Sie uns finden, können Sie unter der Rubrik "Organisation" nachlesen.
Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehunde (Steuerklasse II) gem. § 24 Einkommenssteuergesetz
