Bürgerinformation zur Änderung des Flächennutzungsplans

Am Donnerstag, 14. Januar 2021 informierte die Verwaltung der Stadt Paderborn im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung über die Aufstellung der 146. Änderung des Flächennutzungsplanes „Konzentrationszonen für die Windenergie“.

Stadt stellt Planung digital der Öffentlichkeit vor

Wie die Stadtverwaltung in Zukunft die Ansiedlung von Windkraftanlagen steuern möchte, wurde der Öffentlichkeit jetzt im Rahmen einer digitalen Informationsveranstaltung vorgestellt. Rund 140 Bürgerinnen und Bürger schauten live zu, wie die Technische Beigeordnete Claudia Warnecke und der Leiter des Stadtplanungsamtes Thomas Jürgenschellert zusammen mit den beauftragten Fachexperten sowie mit Unterstützung von Moderatorin Petra Vossebürger den Vorentwurf für die 146. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet der Stadt Paderborn erläuterten. Dabei konnten die Zuschauenden während des Live-Streams digital Fragen an die Experten stellen. Die gesamte Veranstaltung wurde protokolliert und das Protokoll wird auf der Homepage der Stadt Paderborn veröffentlicht.

Zu Beginn der Veranstaltung erläuterte Warnecke noch einmal das Ziel der 146. Änderung des Flächennutzungsplanes: „Windkraftanlagen sind momentan nach § 35 Abs. 1 Ziff. 5 Baugesetzbuch im Außenbereich privilegiert und allgemein zulässig. Wir möchten die zukünftige Entwicklung der Windenergie auf unserem Stadtgebiet aber steuern und das ist nur mit einem rechtswirksamen Flächennutzungsplan möglich, der Konzentrationszonen für Windenergie ausweist“. Rechtanwalt Dr. Andre Unland machte dabei deutlich, dass man Konzentrationszonen ausweisen muss, um andere Bereiche wiederum schützen zu können und dass man als Kommune deutlich machen muss, dass man der Windenergie genügend Raum gibt, eine reine Verhinderungsplanung sei nicht möglich. Hierfür hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster einen Indizwert festgelegt. Mindestens zehn Prozent der möglichen Flächen im Außenbereich müssen für die Ansiedlung von Windkraft ausgewiesen werden, damit der Flächennutzungsplan nicht den Charakter einer Verhinderungsplanung bekommt und damit unwirksam wird. Im Entwurf für die 146. Änderung des Flächennutzungsplans sind derzeit 12,4 Prozent der Flächen, insgesamt 834 Hektar verteilt auf 13 Gebiete, ausgewiesen. Dies liegt daran, dass man sich noch in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung befindet, wo es noch möglich ist, dass in der Einzelfallbetrachtung Flächen wieder entfallen, aufgrund von Eingaben von Trägern öffentlicher Belange oder Bürgerinnen und Bürgern.

Im Aufstellungsverfahren der 146. FNP-Änderung soll nun ermittelt werden, inwieweit gegenüber der 125. FNP-Änderung, die Anfang 2019 vor dem OVG Münster gescheitert war, auf Basis der fortentwickelten Rechtsprechung und neuer Vorgaben der Landesplanung Potenzial für die Windenergienutzung im Stadtgebiet Paderborn besteht. Hierfür hat die Stadt Paderborn durch die Urteilsbegründung konkrete Hinweise bekommen, die in den jetzigen Planentwurf eingeflossen sind und systematisch abgearbeitet wurden. So gelten Naturschutzgebiete nicht mehr als Ausschlusskriterium für eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen, sondern es müssen schutzwürdige planungsrelevante und windkraftsensible Arten dort nachgewiesen werden, um ein solches Gebiet für die Nutzung durch Windkraft ausschließen zu können. Auch Wälder sind generell kein hartes Tabu mehr für die Nutzung durch Windkraftanlagen. Daher hat man jetzt Paderborns Wälder differenziert betrachtet, unterteilt in Laubwald, Mischwald und Nadelwald. Außerdem muss man Investoren das Recht einräumen Anlagen zu minimieren, also zulassen, dass Gebiete, die nicht mit großen Windkraftanlagen bebaut werden dürfen, mit kleineren genutzt werden können.
Als weiche Tabukriterien sind zudem ein Vorsorgeabstand von 1.000 Meter zur zusammenhängender Wohnbebauung und 500 Meter zu zusammenhängender Bebauung mit Dorf- oder Mischgebietscharakter einzuhalten. Das würde für Gebiete wie Dahl bedeuten, dass schon bestehende Windkraftanlagen, die diesen Abstand unterschreiten, nicht mehr repowert und bei Schäden nicht mehr erneuert werden dürfen.

Insgesamt wurde bei der Informationsveranstaltung deutlich, wie eng der Handlungsspielraum der Stadtverwaltung beim Thema Konzentrationszonen für Windenergie ist, da man sehr von sich stetig ändernden Rechtsvorgaben und den zuständigen Gerichten abhängig ist. Möchte man die Entwicklung der Windenergie jedoch steuern, führt kein Weg an der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen in einem rechtswirksamen Flächennutzungsplan vorbei.

Der Entwurf des 146. Flächennutzungsplanes der Stadt Paderborn liegt noch bis einschließlich 29. Januar 2021 öffentlich aus. Die Planunterlagen können während des Auslegungszeitraumes auf der Internetseite http://www.paderborn.de unter der Rubrik „Wohnen Soziales / Stadtentwicklung/ Stadtplanung/ Bauleitplanung/ Bauleitpläne in Beteiligung“ und über eine zentrale Internetseite des Landes NRW https://www.bauportal.nrw/ dort unter der Rubrik „Bauleitplanung/ Bauleitpläne der Gemeinden in NRW“ eingesehen werden. Stellungnahmen können per Post, an das Stadtplanungsamt, Am Hoppenhof 33, 33104 Paderborn geschickt, aber auch elektronisch über die städtische Homepage auf der oben genannten Seite abgegeben werden.

Die Stellungnahmen und Eingaben werden geprüft und fließen dann in den Planentwurf ein, der voraussichtlich im Sommer im Rahmen einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange ausgelegt wird. Hier wird es noch einmal die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Danach wird der Planentwurf dann der Politik zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt, damit Ende 2021 ein rechtskräftiger Flächennutzungsplan vorliegt.