Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Die Regelungen im Überblick

© Stadt PaderbornAm Sonntag, 9. Mai, ist die bundesweit geltende COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in Kraft getreten.

Freitag, 14. Mai 2021 | Stadt Paderborn - Am Sonntag, 9. Mai, ist die bundesweit geltende COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in Kraft getreten. Grund für diese Verordnung sind die zunehmenden wissenschaftlichen Belege dafür, dass von Geimpften und Genesenen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht. Deshalb sind für Geimpfte und Genesene jene Eingriffe in Grundrechte, die nicht mehr gerechtfertigt sind, aufgehoben worden:

Kontaktbeschränkungen / Ausgangsbeschränkungen

Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Bei privaten Zusammenkünfte werden geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Nächtliche Ausgangsbeschränkungen entfallen.

Testungen

Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, werden Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt: Sie brauchen somit kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder den Zoo zu gehen.


Sport

Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.


Quarantäne-Pflichten

Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus so genannten Virusvarianten-Gebieten.


AHA-Regeln (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Maske im Alltag)

Maskenpflicht und die Einhaltung von Mindestabständen gelten auch für Geimpfte und Genesene. Hier gibt es also keine Erleichterungen.


Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?

Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen, zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

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