Kindergeld/Kinderfreibetrag/Familienkasse Detmold

Zum 01.01.2023 wird das Kindergeld erneut angehoben.
Eltern erhalten ab dem 1.1.2023
•für jedes Kind einheitlich 250 Euro

Der Kinderfreibetrag wird zum 1.Januar 2023 auf
8.952 Euro erhöht.

Kindergeld/Kinderfreibetrag/Familienkasse Detmold

Kindergeldanspruch
Einen Anspruch auf Kindergeld haben Eltern oder Erziehungsberechtigte                     (z.B. Adoptiv- und Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern) für Kinder, die im Haushalt der Familie aufgenommen wurden. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Erziehungsberechtigten in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder keinen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Für Ausländer oder im Ausland lebende Deutsche, die weder einen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben, noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Anspruch für minderjährige Kinder
Der Kindergeldanspruch entsteht bereits im Geburtsmonat und besteht uneingeschränkt bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Antragsberechtigt sind die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte (nicht das Kind selbst!).

Auch wenn das Kind am Monatsletzten, z.B. 31.05. geboren wird, erhalten die Erziehungsberechtigten für den vollen Monat – in diesem Beispiel Mai – Kindergeld.


Volljährige Kinder
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt der Kindergeldanspruch nur weiterhin bestehen, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder bei der Agentur für Arbeit als arbeit- bzw. ausbildungssuchend gemeldet ist. In diesem Fall werden Leistungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter gezahlt (die Monate, in denen das Kind den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet hat, werden über das 25. Lebensjahr hinaus weiter gezahlt).

Bei behinderten Kindern spielt es keine Rolle ob diese sich in einer Ausbildung etc. befinden. Sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, wird Kindergeld ohne Altersbeschränkung weitergezahlt.

Kinderfreibetrag
Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuerndem Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt. Die monatlichen Kindergeldzahlungen können dabei als Vorausleistungen auf den Kinderfreibetrag zum Jahresende betrachtet werden.

Analog zum Grundfreibetrag, der Einkommen von Erwachsenen steuerfrei stellt und das Existenzminimum sicherstellen soll, wird für Kinder der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) gewährt, der den Grundbedarf des Kindes decken soll.

 

 

Weitere Infos