Allgemeine Informationen zur Integrationsratswahl

Hier finden Sie allgemeine Informationen zur Wahl des Integrationsrates der Stadt Paderborn und die Ergebnisse der vorangegangenen Wahlen.

Allgemeine Informationen

Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Paderborn:
Die letzte Integrationsratswahl fand zusammen mit den Kommunalwahlen am 13. September 2020 statt.

Der Integrationsrat der Stadt Paderborn besteht aus 22 Mitgliedern, von denen 15 Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates von den Wahlberechtigten direkt gewählt werden. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme, mit der sie entweder eine Einzelbewerberin/einen Einzelbewerber oder eine Gruppe (Listenvorschläge) wählen kann. Die übrigen 7 Mitglieder des Integrationsrates werden aus der Mitte des Rates der Stadt Paderborn gewählt.

Information zur Namensgebung

Im Dezember 2005 wurde nach vorheriger Zustimmung im Ausländerbeirat und im Rat durch die Geschäftsstelle des Ausländerbeirates im Integrationsbüro beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eine Namensänderung des Ausländerbeirates beantragt. Diese ist genehmigt und vom Rat entsprechend umgesetzt worden. Seit Februar 2006 firmierte das Gremium als Migrationsbeirat.
Im Juni 2009 hat der Landtag in Nordrhein-Westfalen die Gemeindeordnung geändert. Jetzt erfolgt die politische Vertretung von Migrantinnen und Migranten in den Kommunen durch den Integrationsrat.
Für die bisherigen Wahlen von 1995 bis 2004 bleibt der Name "Ausländerbeiratswahl" bestehen.

Einteilung des Wahlgebietes

Wahlgebiet:
Das Wahlgebiet ist das Stadtgebiet der Stadt Paderborn. Deshalb gibt es für alle Wahlberechtigten einen einheitlichen Stimmzettel.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer

a) nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist,
b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat   oder
d) gemäß § 4 Abs. 3 des STAG erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

a) 16 Jahre alt sein,
b) sich mindestens seit einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten   und
c) mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Paderborn ihre Hauptwohnung haben.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Nicht wahlberechtigt sind Asylbewerber und Personen, auf die das Aufenthaltsgesetz nach § 1 Abs. 2, Nr. 2 oder 3 keine Anwendung findet.

Ergebnisse der bisherigen Wahlen