Lärmaktionsplanung

Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, schädliche Auswirkungen und erhebliche Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in einem Turnus von 5 Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen.

Mit der Umsetzung dieser Richtlinie sollen schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm verhindert, ihnen vorgebeugt oder gemindert werden. Mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 und dem Hinzufügen der Paragraphen 47a-f, wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG in nationales Recht umgesetzt.

Bei einem Lärmaktionsplan handelt es sich um ein städtisches Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für diese Aufgabe zuständig, mit Ausnahme der Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Dort ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Maßnahmen in Bundeshoheit verantwortlich.

Auf der Grundlage der veröffentlichten Lärmkarten sind Lärmaktionspläne bis zum 18. Juli 2024 zu erstellen bzw. zu überprüfen und zu überarbeiten. Dabei ist die Öffentlichkeit rechtzeitig und effektiv zu beteiligen sowie über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten.

Aktuelle Lärmkarten sind online

Alle 5 Jahre besteht die Pflicht, die strategischen Lärmkarten nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie fortzuschreiben. Die Kartierung für den Straßenverkehr erfolgt durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW). Die Lärmkarten werden im Umgebungslärmportal veröffentlicht. 

Hinweis: Für die 4. Runde waren neue EU-weit einheitliche Berechnungsvorschriften verpflichtend anzuwenden, damit die Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind. Deshalb ist ein direkter Vergleich mit den Ergebnissen der 3. Runde schwer bzw. nur sehr eingeschränkt möglich.

Mitwirkung der Öffentlichkeit

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie fordert einen zweistufigen Beteiligungsprozess. Hierbei soll die Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen erhalten (Phase I, frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung). Die Ergebnisse der Mitwirkung sollen berücksichtigt und die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen informiert werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung ist eine Entwurfsfassung des Lärmaktionsplans zu erstellen. Im Rahmen der zweiten Beteiligung (Phase II) erhält die Öffentlichkeit sowie die Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Die erste von zwei Beteiligungsphasen fand vom 01.03.2024 bis 17.03.2024 statt. Während dieser hatten Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich an der Lärmaktionsplanung zu beteiligen und Anregungen abzugeben. Insgesamt wurden 43 Meldungen, 14 Kommentare und 244 Bewertungen abgegeben. Diese wurden entsprechend abgewogen und – sofern relevant – in der Entwurfsfassung des Lärmaktionsplans berücksichtigt.

Start der zweiten Beteiligung (Phase II)

Auf Grundlage der Lärmkarten, der Betroffenheit, der Lärmergebnisse und der frühzeitigen Beteiligung wurde, in Kooperation mit dem Planungsbüro RP-Schalltechnik aus Osnabrück, eine Entwurfsfassung zum Lärmaktionsplan erstellt. 

Der Entwurf des Lärmaktionsplans inkl. Anlagen liegt in der Zeit 

                   vom 30.04.2024 bis 30.05.2024

im Foyer des Verwaltungsgebäudes C, Am Hoppenhof 33 in 33104 Paderborn, während der Dienststunden öffentlich aus. Der Zutritt zum Foyer erfolgt über den Informationsschalter am Gebäude C.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen über den Postweg oder bevorzugt per Mail an über das Postfach: laermaktionsplanpaderbornde abgegeben werden. Postalische Stellungnahmen können an das Amt für Umweltschutz und Grünflächen, Am Hoppenhof 33, 33104 Paderborn gerichtet werden.

Den Entwurf des Lärmaktionsplans finden Sie untenstehend als Download. 

Wie geht es weiter

Nach Abschluss der zweiten Beteiligungsphase wird die Entwurfsfassung, unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahmen, überarbeitet und eine Beschlussvorlage erstellt. Anschließend wird der Lärmaktionsplan im Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität vorgestellt, mit dem Ziel, einen anschließenden Ratsbeschluss zu erwirken. Nach Inkrafttreten des Lärmaktionsplans wird dieser öffentlich bekanntgemacht und entsprechend der vorgeschriebenen Datenberichterstattung gem. § 47 d Abs. 2 BImSchG i.V.m. Anhang IV der Umgebungslärmrichtlinie an die Europäische Kommission übermittelt. Die einzelnen Prozessschritte können der u.s. Abbildung entnommen werden.

© Stadt PaderbornProzessbild

Kontakt