Corona - Elterninformation

Anleitung für den Lollitest

Optimierung der Pooltestung

Informationen zur Optimierung des „Lolli-Testverfahrens“ nach den Weihnachtsferien

Die Kinder führen an den Testtagen zusätzlich zum Pooltest einen Einzel-Lolli-Test in der Schule durch, der als sogenannte „Rückstellprobe“ mit an die Labore gesendet wird. Diese wird nur im Falle eines positiven Pooltestergebnisses direkt durch das Labor ausgewertet.
Im Konkreten bedeutet die Änderung für Sie folgendes:

Schritt 1: Pooltestung am Testtag

  • Negative Pool-Testung
    Der im Alltag wahrscheinliche Fall einer negativen Pool-Testung bedeutet, dass kein Kind der getesteten Gruppe positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde. In diesem Fall erhalten Sie keine Rückmeldung von Seiten des Labors und Ihr Kind kann in der Ihnen bekannten Form weiterhin am Unterricht teilnehmen.

    · Positive Pool-Testung
    Sollte eine positive Pool-Testung auftreten, bedeutet dies, dass mindestens eine Person der Pool-Gruppe Ihres Kindes positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde. In diesem Fall kann in der verbesserten Teststrategie das Labor auf die in der Schule bereits entnommenen Rückstellproben der Kinder zurückgreifen. Das bedeutet, dass Sie, anders als bisher, keinen weiteren Abstrich mehr zu Hause durchführen müssen und somit auch der zusätzliche Weg zur Abgabe der Einzelprobe an die Schule entfällt. Der Einzeltest kann somit direkt von den Laboren ausgewertet werden.


    Schritt 2: Ergebnisübermittlung der Rückstellprobe bis 6:00 Uhr am Folgetag der Testung

Bereits um 06:00 Uhr am Morgen nach der Pooltestung steht Ihnen das Einzeltestergebnis zum Abruf zur Verfügung. Je nach Labor wird Ihnen das Ergebnis direkt entweder per E-Mail oder per SMS zugeschickt.

  • Negative Rückstellprobe Ihres Kindes
    Erhalten Sie die Nachricht, dass das Testergebnis der Rückstellprobe Ihres Kindes negativ ausgefallen ist, so kann Ihr Kind noch am selben Tag am Unterricht teilnehmen.

    · Positive Rückstellprobe Ihres Kindes
    Erhalten Sie die Nachricht, dass das PCR-Testergebnis der Rückstellprobe Ihres Kindes positiv ausgefallen ist, wird das Gesundheitsamt durch die Labore (1) informiert und es gilt die Pflicht für Ihr Kind, sich in Quarantäne zu begeben.

    Sollte sich bei Ihnen im Laufe der Zeit Ihre Mobilnummer oder E-Mail-Adresse verändern, so teilen Sie dies bitte umgehend der Schule mit. Nur so kann ein sicherer Schulbetrieb für alle gewährleistet werden.
    Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Diese Information ist auch in unterschiedlichen Sprachen auf der Seite des Ministeriums zu finden unter:

 

https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests


Corona-Informationen in verschiedenen Sprachen  

Die neusten Beschlüsse der Bundesregierung, praktische Hinweise zu Hygiene und Quarantäne sowie die wichtigen Ansprechpartner finden Sie unter dem folgenden Link kompakt und übersichtlich in 20 Sprachen: 

https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/corona (Öffnet in einem neuen Tab)

Die Informationen werden laufend erweitert und aktualisiert.

Quelle:

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

Referat 324 – Familienzentren, Prävention

Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen 

Völklinger Straße, 440219 Düsseldorf

 









Notgruppen

Am 24.04.2020 haben wir eine Schulmail des Ministeriums zu den Notgruppen erhalten. Den passenden Abschnitt haben wir hier abgedruckt. Bitte melden Sie sich telefonisch bei uns, wenn Sie Bedarf haben!

Am Wochenende, an Feiertagen und an beweglichen Ferientagen, ebenso an Pfingstdienstag, findet keine Notbetreuung statt.

II. Notbetreuung

1) Tätigkeitsbereiche
Für den Anspruch auf die Notbetreuung in Schulen gelten seit dem 23. April 2020 erweiterte berufliche Tätigkeitsbereiche. Grundlage bildet die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die mit Wirkung vom 27. April 2020 angepasst wird.

https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie

2) Alleinerziehende Elternteile
Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben ab dem 27. April 2020 Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der CoronaBetrVO ergeben.

3) Notbetreuung an Wochenenden und Feiertagen
Mit der SchulMail Nr. 8 hatte ich Sie informiert, dass eine Wochenendbetreuung nur bis einschließlich 19. April 2020 erfolgt. Folglich findet sie ab sofort nicht länger statt. An Feiertagen findet ebenfalls keine Notbetreuung statt.




Informationen vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Unter diesem Link finden Sie wichtige Informationen.

Schulministerium NRW