Elterninformationen

Beurlaubung

Nach § 43 SchulG NRW besteht für jeden Schüler u.a. die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahme am Unterricht nur gemäß § 43 Abs. 3 SchulG beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden (siehe auch RdErl. „Beurlaubung“ v. 26.3.1980).

Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern. 

Wichtig Gründe können u.a. sein:

  • Persönliche Anlässe (z.B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall)
  • Vorübergehende unumgängliche Schließung des Haushalts wegen besonderer persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern (z.B. Krankenhausaufenthalt, Umzug).
  • Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung für die SuS (z.B. Taufe, aktive Teilnahme an Musik- oder Sportwettbewerben)
  • Erholungsmaßnahmen (z.B. Eltern-Kind-Kuren)

Achtung: Wenn die Beurlaubung zum Zweck der Nutzung preisgünstigerer Urlaubstarife oder der Vermeidung möglicher Verkehrsspitzen gestellt wird, darf sie nicht genehmigt werden! 

Sollte einer dieser Gründe vorliegen, beantragen Sie die Beurlaubung bitte vorher mit folgendem Formular: