Elternzeit

Sofern Sie Ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Gewährung von Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes.

Sind Sie beide erwerbstätig, steht Ihnen frei, wer von Ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden; die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Wenn Sie möchten, können Sie Anteile der Elternzeit oder aber die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gemeinsam nutzen.

Während der Elternzeit ruhen die Arbeitspflichten. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen, so dass Sie nach Ablauf der Elternzeit wieder auf Ihren ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz zurückkehren können.

Begleitend zur Erweiterung des Elterngeldes um ein ElterngeldPlus sollen Eltern künftig die Möglichkeit bekommen, die Elternzeit flexibler aufzuteilen. Mütter und Väter können dann 24 statt bisher 12 Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr übertragen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes wird auf 13 Wochen erhöht.

Während der gesamten Dauer der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können dagegen das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen. Zum Ende der Elternzeit gilt hier jedoch eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten. Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden während der Elternzeit ist zulässig. Darüber hinaus haben Sie in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen von 15 bis 30 Stunden, sofern Sie keine vollständige Arbeitsfreistellung wünschen.

 

Schulpflichtbefreiung von Müttern

Während der Schwangerschaft bleibt die Schulpflicht – bis zum Eintritt des Mutterschutzes – bestehen. Selbstverständlich kann nach Eintritt des Mutterschutzes weiterhin die Schule freiwillig besucht werden. Sofern Sie sich in einer Ausbildung befinden und in Elternzeit gehen, verlängert sich Ihre Ausbildungszeit entsprechend. Kann nach der Geburt die Betreuung des Kindes nicht anders sichergestellt werden, können Sie sich von der Schulpflicht befreien lassen. Dazu stellen Sie einen Antrag auf Befreiung der Schulpflicht. Anträge dazu sind in den Schulen erhältlich. Dem Antrag fügen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes bei sowie eine Bescheinigung Ihres zuständigen Jugendamtes, dass die Betreuung Ihres Kindes von Ihnen allein wahrgenommen wird. Falls die Betreuung Ihres Kindes durch Andere (z.B. durch die Großeltern) sichergestellt werden kann, ist eine Schulbefreiung nicht möglich.

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