Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde nimmt Aufgaben nach dem Betreuungsorganisationsgesetz wahr. Sie ist vertrauensvoller Ansprechpartner für Fragen zur rechtlichen Betreuung und zu den im Gesetz vorgesehenen Vorsorgemöglichkeiten wie Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.

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Kann eine volljährige, hilfebedürftige Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (BGB § 1896).

Das Betreuungsrecht stellt dabei das Wohl der Betroffenen und die erforderlichen Hilfen, die sich an deren Wünschen, Vorstellungen und Möglichkeiten orientieren sollen, in den Blickpunkt.

Den örtlichen Betreuungsbehörden sind als Fachbehörde dabei strukturell steuernde Aufgaben zugewiesen.

Die Betreuungsbehörde bietet somit unter anderem:

  • Betreuungsgerichtshilfe in Form von Sozialberichterstattung, Sachverhaltsaufklärung und Gewinnung sowie Vorschlag geeigneter Betreuer
    Beratung und Information zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten und anderen Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird – gegebenenfalls werden betreuungsvermeidende Hilfen vermittelt
  • Beratung und Unterstützung von Betreuern und Bevollmächtigte
  • Netzwerkarbeit zum Vollzug des Betreuungsorganisationsgesetzes 
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Die Betreuungsbehörde steht Ihnen nach vorheriger Terminvereinbarung gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Sie beglaubigt außerdem Vorsorgevollmachten.

In der Beratungsarbeit zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen pflegen wir eine enge Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen und werden von diesen dabei unterstützt.

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