Aktuelle Termine und Ankündigungen
An dieser Stelle finden Sie alle wichtigen und aktuellen Informationen.
Elternbrief vom 21.03.2022
Elternbrief vom 18.02.2022
Änderung der Teststrategie ab dem 28.02.2022
Ab Montag, 28. Februar 2022, werden nur noch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler, also diejenigen Kinder, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dreimal wöchentlich außerhalb der Schule, also in der Regel zuhause, einen Antigen-Selbsttest durchführen.
Die nicht immunisierten Schülerinnen und Schüler erhalten von der Schule Antigen-Selbsttests, mit denen sie sich montags, mittwochs und freitags vor dem Schulbesuch zu Hause unter Ihrer Mithilfe selbsttesten müssen. Die Tests können schon am Vorabend stattfinden.
Sie als Eltern versichern einmalig die regelmäßige und ordnungsgemäße Vornahme der drei wöchentlichen Testungen zu Beginn des neuen Testverfahrens und geben Ihren Kindern bis zum 28. Februar 2022 eine entsprechende Bescheinigung für die Schule mit. Alternativ kann auch weiterhin die Bescheinigung einer Teststelle über eine negative Antigen- Schnelltestung (sog. Bürgertest) vorgelegt werden. Auch ein solcher Bürgertest ist 24 Stunden gültig.
Sollte sich bei einem Kind in der Schule ein begründeter Verdacht auf eine mögliche Corona-Infektion ergeben (z.B. durch Hinweise auf eine unzureichende Testung oder wegen vorhandener Symptome), kann die Schule zu Beginn des Unterrichts eine anlassbezogene Testung mit einem Antigen-Selbsttest vornehmen.
Die Antigen-Selbsttests werden vom Land gestellt und über die Schulen an Sie oder Ihre Kinder verteilt. Über den genauen Ablauf werden Sie durch die Schulen informiert.
Den ausführlichen Elternbrief von Schulministerin Gebauer finden Sie HIER (Öffnet in einem neuen Tab).
Neues Testverfahren ab dem 26.01.2021
Hinweise zum Testverfahren vor und nach den Weihnachtsferien 2021
Erneute Maskenpflicht am Sitzplatz ab dem 2.12.2021
Liebe Eltern,
ab morgen, 2.12.21 wird wieder die Maskenpflicht am Sitzplatz eingeführt.
„Maskenpflicht am Sitzplatz
Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert.
Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte Person beziehen.“
(Auszug, Mail vom Schulministerium, 01.12.2021)
Die Schulmail in Gänze finden Sie HIER (Öffnet in einem neuen Tab).
Abschluss Klasse 4... und dann?
Aufgrund der aktuellen Lage und immer weiter steigenden Infektionszahlen im Kreis Paderborn mussten die geplanten Vorträge mit dem Titel „Abschluss Klasse 4…und dann?“ ausfallen.
HIER (Öffnet in einem neuen Tab) finden Sie interessante Präsentationen, die die Mitarbeiter:innen der Psychologischen Beratungsstelle für Schule, Jugend und Familie für interessierte Eltern und Lehrkräfte entwickelt haben.
Optimiertes Testverfahren 2.0
Nach intensiven Verhandlungen mit den Laboren ist es gelungen, das Testverfahren ab dem neuen Jahr weiter im Sinne der Schülerinnen und Schüler zu optimieren. Denn es ist das wichtigste gemeinsame Ziel allen Schülerinnen und Schülern eine sichere Teilnahme am Präsenzunterricht zu ermöglichen.
Weitere Optimierungen des Prozesses werden am 10. Januar 2022 in Kraft treten.
Neuerung zur Maskenpflicht!
Neue coronabedingte Vorgaben
Ergänzende Informationen zum laufenden Schulbetrieb
Liebe Eltern der Margarethenschule,
gestern erreichte uns ein weiteres Schreiben des Ministeriums mit ergänzenden Informationen zum aktuellen Schulbetrieb.
1. Inzidenzunabhängiger Schulbetrieb in Präsenz
Mit der Neufassung der Coronabetreuungsverordnung wird geregelt, dass der Präsenzunterricht inzidenzunabhängig gewährleistet wird. Damit ist der Schulbetrieb in Präsenz nicht mehr an bestimmte Inzidenzwerte gebunden. Dies ist vor allem durch die vielfältigen, bewährten Schutzmaßnahmen wie Testungen, Maskenpflicht, Lüften und aufgrund der erweiterten Impfangebote verantwortungsvoll möglich. Gerade deshalb ist es von besonderer Bedeutung, diese Schutzmaßnahmen und alle sonstigen Hygienemaßnahmen weiterhin strikt einzuhalten. Auch die Schulmitwirkungsgremien können grundsätzlich uneingeschränkt tagen.
Selbstverständlich gelten hier ebenfalls die besonderen Hygieneregeln. So ist der Zutritt zum Schulgebäude nur für immunisierte, also für geimpfte und genesene oder getestete Personen gestattet (§ 3 Absatz 1 Coronabetreuungsverordnung).
2. Vorgehen bei Risikokontakten innerhalb der Schule (Quarantäne)
Insbesondere die Zeit unmittelbar nach den Sommerferien kann wegen der Urlaubsrückkehr zu einem vermehrten Infektionsgeschehen und damit zu Quarantäneverpflichtungen kommen. Dabei trägt die Quarantäne von Personen, die einen engen Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person hatten, wesentlich zum Infektionsschutz bei. Bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit eines engen Kontakts rücken jedoch die möglichen negativen Auswirkungen vor allem für die Schülerinnen und Schüler zunehmend in den Vordergrund. Daher ist es wichtig, dass in der aktuellen Lage gerade innerhalb von Schulen eine differenzierte Betrachtung der maßgeblichen Kontakte einer nachweislich infizierten Person erfolgt. Aus diesem Grund hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in einem Runderlass vom 12. August 2021 über das Vorgehen bei Risikokontakten innerhalb der Schule informiert.
Hierdurch sollen in der Regel nur einzelne Schülerinnen und Schüler, nicht jedoch ganze Bezugsgruppen wie die Klasse, ein Kurs oder eine Betreuungsgruppe vom Unterricht, sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen oder Betreuungsangeboten ausgeschlossen
werden.
· Folgende Regelungen gelten beim Umgang mit Risikokontakten in Schulen:
Bei einem Infektionsverdacht (Coronafall) in der Klasse oder Lerngruppe gelten die direkten Sitznachbarinnen und Sitznachbarn der infizierten Person (davor, dahinter, rechts und links) wegen der räumlichen Nähe sowie das Lehr- und das weitere Schulpersonal, das in engem Kontakt mit der infizierten Person stand, zunächst als „enge Kontaktpersonen". Diese Personen haben sich auf Anordnung vorerst in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben.
· Von einer Einstufung der übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse als enge Kontaktpersonen soll hingegen bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen abgesehen werden: Die übrigen Schülerinnen und Schüler haben sich insgesamt nicht länger als 15 Minuten in unmittelbarer Nähe (Sitznachbarn) der infizierten Person aufgehalten. Die übrigen Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte haben während des Unterrichts alle weiteren Präventionsmaßnahmen beachtet, also eineMaske korrekt getragen und alle anderen empfohlenen Hygienemaßnahmen einschließlich der korrekten Lüftung eingehalten. Bei einem zulässigen Verzicht auf die Maske im Unterricht (vgl. etwa § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 CoronaBetrVO) muss der in diesen Einzelfällen notwendige Abstand (1,50 m) während des Unterrichts durchgängig eingehalten werden.
· Im Falle eines positiven PCR-Pool-Testergebnisses (Lolli-Test) oder eines positiven Corona-Selbsttests bei Schultestungen erfolgt umgehend eine Absonderung der betroffenen Personen bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses durch einen individuellen PCR-Test. Liegt ein solches Ergebnis vor, ist für diese Personen eine Teilnahme am Präsenzunterricht, sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen oder an Betreuungsangeboten wieder möglich, sofern sie durch das Gesundheitsamt nicht als „enge Kontaktperson" eingestuft werden.
· Nach den aktuellen Empfehlungen des RKI sind vollständig geimpfte symptomlose Kontaktpersonen (Schülerinnen und Schüler und Beschäftigte der Schule) von Quarantäneregelungen ausgenommen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Leitlinie „Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen" (https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/027-076.html) der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AW MF) sowie den Empfehlungen des RKI. Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb" im Bildungsportal verwiesen, die sie HIER (Öffnet in einem neuen Tab) nachlesen können.
Die vollständige Schulmail finden Sie HIER (Öffnet in einem neuen Tab)
Erster Elternbrief zur Einschulung
Aufhebung der Maskenpflicht auf dem Schulhof
Start nach den Sommerferien
Liebe Eltern,
ab Mittwoch, 18.8.2021, gelten die folgenden Regelungen:
Die Maskenpflicht entfällt im gesamten Außenbereich der Schule (Schulhof und Sportplatz).
Innerhalb des Gebäudes, also in den Klassenräumen, in der Sporthalle und auf den Fluren besteht die Maskenpflicht weiter.
Es bleibt jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen freigestellt, im Außenbereich freiwillig eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Alle übrigen Hygienemaßnahmen (z.B. Handhygiene, Durchlüftung von Klassenräumen) gelten weiterhin.
Die Pflicht zur Testung zweimal in der Woche bleibt bestehen.
Wenn im Schulhaus oder in der Turnhalle phasenweise im Sportunterricht oder in der Frühstückspause vorübergehend keine Maske getragen werden muss, ist der Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten!
Ihr Margarethenteam
Präsenzunterricht ab dem 31.05.2021
SchulMail: Schulbetrieb ab dem 31. Mai 2021
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
auf der Grundlage der aktuellen Fassung der Coronabetreuungsverordnung findet derzeit der Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen ganz überwiegend im Wechselunterricht, in einer geringeren Zahl von Fällen wegen hoher Inzidenzwerte noch im reinen Distanzunterricht statt. Ausgenommen von diesen Einschränkungen sind Abschlussklassen und ein Teil der Förderschulen.
Nordrhein-Westfalen hat mit diesem Unterrichtskonzept auf dem Höhepunkt der dritten Welle der Pandemie einer nachhaltigen Infektionsprävention den Vorrang gegeben. Inzwischen weist mehr als die Hälfte der Kreise und kreisfreien Städte eine stabile Inzidenz von unter 100 auf. Hinzu kommt, dass in Nordrhein-Westfalen schon in der 12. Kalenderwoche das erste Mal in den Schulen getestet wurde; seit dem Ende der Osterferien erfolgen stabil zwei pflichtige Tests pro Woche. In den Grund- und Förderschulen steht zudem seit dem 10. Mai 2021 mit dem Lolli-Test ein sehr sensitives und altersgerechtes Testverfahren zur Verfügung.
Schulbetrieb im durchgängigen Präsenzunterricht
Auch aus diesen Gründen kehren ab Montag, 31. Mai 2021, grundsätzlich alle Schulen aller Schulformen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz von unter 100 zu einem durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht zurück. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben (insbesondere Masken- und Testpflicht) gelten weiter. Für die Unterrichtstage nach Pfingsten, also vom 26. bis 28. Mai 2021, gelten noch die bisherigen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung fort.
Bereits jetzt stellt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) nahezu täglich durch Allgemeinverfügung den Kreis der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften (Kreise und kreisfreie Städte) ausdrücklich fest, so dass keine neuen, zusätzlichen Verfahrensregeln implementiert werden müssen. Auch für den Übergang in einen Inzidenzbereich von unter 100 sollen die allgemeinen Regeln gelten:
An fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ein Unterschreiten des Schwellenwertes;
danach Außerkrafttreten der Einschränkungen am übernächsten Tag;
die aktuelle, vor allem auch schulorganisatorisch motivierte Regelung des § 1 Absatz 14 Coronabetreuungsverordnung, wonach Übergänge nur zum Wochenbeginn möglich sind, wird nicht länger benötigt, da die betroffenen Schulen sich bereits in einem eingeschränkten Präsenzbetrieb befinden.
Zur Erinnerung: Unverzichtbare schriftliche Leistungsnachweise können schon derzeit von Schülerinnen und Schülern aller Schulformen und Jahrgangsstufen in der Schule selbst abgelegt werden.
Mit den dargestellten Regeln wenden wir in Nordrhein-Westfalen die bundeseinheitlichen Vorgaben der sog. „Notbremse“ (§ 28b Absatz 3 Infektionsschutzgesetz) an. Diese Regeln gewährleisten durch die Bindung an Inzidenzwerte und mehrtägige Übergangsfristen die notwendige Planungssicherheit. Wir sind voller Zuversicht, dass die deutlich gesunkenen Infektionszahlen, der erhebliche Impffortschritt, die Beibehaltung der zweimal pro Woche stattfindenden verpflichtenden Tests in den Schulen sowie die Beachtung der Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen diese Planungssicherheit für fünf Wochen Präsenzunterricht bis zum Beginn der Schulferien Anfang Juli ermöglichen werden. Zu einer vollständigen Information gehört allerdings auch, Sie darüber zu unterrichten, dass aufgrund eines denkbaren Wiederanstiegs der Sieben-Tages-Inzidenz in einzelnen Kreisen oder kreisfreien Städten über 100 (oder gar über 165) eine erneute Rückkehr in den Wechsel- (oder gar Distanz-) Unterricht nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang bitten, sich anhand der im Internet verfügbaren Informationen des MAGS oder auch der örtlichen Gesundheitsbehörden auf dem Laufenden zu halten.
Hinweise zu den aktuellen Hygienevorgaben für den Schulbetrieb finden Sie unter folgendem Link: https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten/impfungen-infektionsschutz-hygiene-masken
Präsenzunterricht in Klassen- und Kursstärke
Im Präsenzunterricht in Klassen- oder Kursstärke ist das Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz im Unterricht weiterhin verpflichtend. Zudem müssen sich seit dem Ende der Osterferien Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule Beschäftigten zwei Mal pro Woche einem Antigen-Schnelltest oder in Grundschulen, Förderschulen und einem Teil der Schulen mit Primarstufe einem Lolli-Test unterziehen. Die dadurch im Vergleich zum ersten Schulhalbjahr deutlich erhöhten Sicherheitsmaßnahmen sind nicht nur Grundlage für einen täglichen Unterricht in Klassen- und Kursstärke, sondern auch Voraussetzung dafür, dass über den Unterricht im Klassenverband hinaus eine Mischung von Schülergruppen im Präsenzunterricht erfolgen kann. Dies gilt beispielsweise im Bereich der Fremdsprachen, im Wahlpflichtbereich, im Religionsunterricht oder bei der Aufteilung in E- und G-Kurse – so wie es mit der SchulMail vom 22. April 2021 bereits für den Wechselunterricht ermöglicht wurde.
Mir ist bewusst, dass der Übergang vom Wechselunterricht in einen durchgängigen Präsenzunterricht die Schulen vor unterschiedlich große Herausforderungen stellt. Insbesondere in den weiterführenden Schulen, in denen in den kommenden Wochen bis zu den Sommerferien vielfach noch schriftliche sowie mündliche Prüfungen erfolgen, die unter konsequenten Hygiene-Auflagen stehen und die einen hohen Personaleinsatz erfordern, ist es daher an einzelnen Tagen mit Prüfungsgeschehen vertretbar, dass für bestimmte Klassen und Jahrgangsstufen der Präsenzunterricht nicht in vollem Umfang erteilt wird. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Schulleitungen gegenüber den Eltern sowie den Schülerinnen und Schülern transparent darlegen, welche Einschränkungen im Hinblick auf den Präsenzunterricht anstehen könnten. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass derzeit grundsätzlich noch befristete Verträge geschlossen werden können, um die personelle Präsenz in den Schulen zu erhöhen; vor Eintritt in entsprechende Planungen sollte die jeweils zuständige Bezirksregierung kontaktiert werden.
Auswirkungen auf die Testverfahren
Grundsätzlich hat die Umstellung vom Wechsel- auf einen vollständigen Präsenzunterricht keine Auswirkungen auf die in den Schulen eingesetzten Testverfahren und die Anzahl der benötigten Tests.
Für die Grundschulen, Förderschulen und Schulen mit Primarstufe, die am Lolli-Testverfahren beteiligt sind, werden sich voraussichtlich nur kleine Änderungen ergeben. Im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Labore und mit dem Ziel, die Anpassungen so gering wie möglich zu halten, wird es zumindest bis auf Weiteres bei den vier Pool-Testtagen Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag bleiben, wobei an jedem Tag die Hälfte der in der Schule anwesenden Schülerinnen und Schüler am Pool-Test teilnehmen. Das hätte in einer Grundschule zur Folge, dass beispielsweise montags und mittwochs die Schülerinnen und Schüler der Schuleingangsphase, dienstags und donnerstags die Schülerinnen und Schüler der Klassen 3 und 4 am Pooltest teilnehmen. Zu den möglichen Anpassungen beim Lolli-Testverfahren werden wir den betroffenen Schulen kurzfristig gesonderte Informationen zukommen lassen, u.a. auch zur ggf. geänderten Poolbildung.
Durchgängiger Präsenzbetrieb und Prüfungen in Berufskollegs
Für den durchgängigen Präsenzbetrieb, Prüfungen und Nachprüfungen an Berufskollegs gelten folgende Regelungen:
Grundsätzlich wird wieder in allen Jahrgangstufen und Bildungsgängen Unterricht in Präsenz unter strikter Berücksichtigung der Hygienevorschriften der Coronabetreuungsverordnung aufgenommen.
Bei besonderen organisatorischen Gegebenheiten und pädagogischen Bedarfslagen kann die Schulleitung auf der Grundlage eines Erlasses abweichende Einzelfallregelungen treffen. Diese sind der Bezirksregierung anzuzeigen.
Der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems der Berufsausbildung ist drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden. Der Unterricht ist ab diesem Zeitpunkt als Distanzunterricht weiterzuführen. Sofern zur Leistungsbewertung noch schriftliche Arbeiten erforderlich sind, können diese in Präsenz unter strikter Einhaltung des Infektionsschutzes stattfinden. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden. Diese Regelungen gelten auch für mündliche und praktische Prüfungen.
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Berufsabschlussprüfungen liegt bei den zuständigen Stellen. Gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 5 Coronabetreuungsverordnung können die Räume der Berufskollegs für Berufsabschlussprüfungen genutzt werden. Durch die Vorgaben ist es auch für die anstehenden Abschlussprüfungen erforderlich, dass für getestete und nicht getestete Auszubildende unterschiedliche Räume vorgehalten werden. Schulleitungen sind gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen. Die Prüfungsaufsicht und Prüfungsdurchführung sind grundsätzlich von den zuständigen Stellen sicherzustellen. Hier werden auch Lehrkräfte im Rahmen ihres Ehrenamtes tätig.
Wiederaufnahme der Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe und der Sekundarstufe I bei einem vollständigen Präsenzbetrieb
Offene und gebundene Ganztagsangebote und Betreuungsangebote gemäß BASS 12-63 Nr. 2 können gemäß Coronabetreuungsverordnung ab dem 31. Mai 2021 im Rahmen der vorhandenen räumlichen und personellen Kapazitäten unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wiederaufgenommen werden, wenn ein Schulbetrieb in vollständiger Präsenz zulässig ist. Von der regelmäßigen Teilnahme an den Angeboten soll nur noch in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Über Ausnahmen wird vor Ort entschieden.
Die Mitwirkung externer Partner im Ganztag ist ebenfalls möglich und wird vor Ort im Rahmen der bestehenden Konzepte konkret ausgestaltet. Auch der Besuch außerschulischer Lernorte ist bei einem Schulbetrieb in vollständiger Präsenz wieder möglich. Falls Abweichungen vom regulären zeitlichen Umfang der Angebote erforderlich sind, z.B. aufgrund der standortbezogenen personellen und räumlichen Situation vor Ort, wird die Umsetzung von Schulleitung und OGS-Leitung unter Einbeziehung des Schulträgers gestaltet. Grundsätzlich ist soweit wie möglich ein regulärer Angebotsumfang anzustreben. Die für diese Aufgabe zur Verfügung gestellten Stellenzuschläge sind entsprechend einzusetzen.
Die Zusammensetzung der Gruppen in den Ganztags- und Betreuungsangeboten ist, wie auch im Unterricht, zu dokumentieren, um bei Bedarf Infektionsketten zurückverfolgen zu können. Die Umsetzung auch jahrgangsübergreifender Ganztagskonzepte ist wieder möglich.
Für Räume und Kontaktflächen gelten die Hygienebestimmungen, die im Rahmen der standortbezogenen Hygienekonzepte festgelegt sind. Eine Desinfektion von Spielzeugen, die gemeinsam genutzt werden, ist nicht erforderlich.
Die Notwendigkeit zum Tragen einer medizinischen Maske besteht fort; die Coronabetreuungsverordnung lässt in Ausnahmefällen für Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 auch das Tragen einer Alltagsmaske zu.
Der Betrieb von Schulmensen ist an allen Schulen wieder möglich. Möglich sind auch Angebote der Zwischen- und Mittagsverpflegung durch Dienstleister, Kioske oder Bistros zur Versorgung derjenigen, die sich am Schulstandort aufhalten, wenn die aktuell gültigen Vorgaben gemäß Infektionsschutz und Hygienevorschriften eingehalten werden. Die einzelnen Maßnahmen sind durch den Schulträger jeweils in Rücksprache mit Schulleitung und dem örtlichen Gesundheitsamt abzuklären.
Wegfall der pädagogischen Betreuung bei durchgängigem Präsenzbetrieb
Da die Rückkehr zum angepassten Präsenzbetrieb eine vollständige Beschulung aller Schülerinnen und Schüler der betroffenen Schulen ermöglicht, gibt es dort keine Angebote der pädagogischen Betreuung mehr. Die Schülerinnen und Schüler nehmen wieder regulär am Präsenzunterricht einschließlich der – möglicherweise eingeschränkten - Ganztags- und Betreuungsangebote teil.
Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht)
Sportunterricht kann an Schulen im durchgängigen Präsenzbetrieb bei Beachtung der einschlägigen Hygienevorgaben wieder grundsätzlich in vollem Umfang erteilt werden. Allerdings findet dieser in der Regel im Freien statt.
Nur zu Prüfungszwecken und bei widrigen Witterungsverhältnissen kann von dieser Regel abgewichen werden. Findet Sportunterricht in Ausnahmefällen in Sporthallen statt, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; intensive ausdauernde Belastungen in Sporthallen sind unzulässig.
Der Schwimmunterricht soll stattfinden. Besondere Berücksichtigung müssen die Ausbildung von Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern sowie prüfungsrelevante Schwimmkurse finden.
Beim Sportunterricht im Freien und beim Schwimmunterricht besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder sonstigen Mund-Nase-Bedeckung.
Die Auswahl der Lerninhalte und der Unterrichtsorganisation muss für den Sportunterricht im Freien, in Sporthallen und beim Schwimmunterricht unter dem Blickwinkel erfolgen, dass ausreichend Abstand gehalten werden kann.
Alle Regelungen zum Sportunterricht in der aktualisierten Fassung sind unter www.schulsport-nrw.de abrufbar.
Berufliche Orientierung gemäß KAoA
Im Rahmen des Präsenz- oder Wechselunterrichts können unter strikter Berücksichtigung der Hygienevorgaben die Standardelemente der Beruflichen Orientierung in Präsenz durchgeführt werden. Dies gilt auch für die trägergestützten Standardelemente „Potenzialanalyse“ und „KAoA-kompakt“ sowie die „Berufseinstiegsbegleitung“. Weitere trägergestützte Maßnahmen können hingegen nur in Präsenz durchgeführt werden, wenn zusätzlich die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt und dies durch Bekanntmachung des MAGS festgestellt ist. Im Übrigen gelten die zu den einzelnen Standardelementen innerhalb des Bildungsportals veröffentlichten Regelungen zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten.
Planung von Abschlussfeiern
Bereits in der letzten SchulMail hatte ich darüber informiert, dass verlässliche Aussagen zur Zulässigkeit von Abschlussfeiern zurzeit noch nicht möglich sind. Angesichts der sich derzeit stetig verbessernden Infektionslage halte ich aber dennoch Planungen für Abschlussfeiern zum jetzigen Zeitpunkt für verantwortbar.
Ich muss allerdings um Verständnis bitten, dass wir die genauen Rahmenbedingungen für die letzten Schultage noch nicht festlegen können. Wir werden Sie allerdings zum frühestmöglichen Zeitpunkt informieren.
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit der Rückkehr zu einem durchgängigen Präsenzunterricht bei Inzidenzen von unter 100 werden noch einmal organisatorische Anpassungen des Schulbetriebs notwendig. Dabei verkenne ich nicht, dass die Rückkehr zu einem durchgängigen Präsenzbetrieb unter Pandemiebedingungen bei dem einen oder der anderen auch Besorgnis oder Kritik auslösen kann. Die Chance jedoch, unsere Schulen für die „Zielgerade“ des Schuljahres vor allem in Interesse der Schülerinnen und Schüler wieder öffnen zu können, kann und muss unter den gegebenen Umständen verantwortbar und gemeinsam genutzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
Wechselunterricht ab Montag, 10.05.2021
Allgemeine Informationen zur Lolli-Testung ab dem 10.05.2021
Lolli-Testung am dem 10.05.2021
Liebe Eltern,
das Bundesgesetz zur „Notbremse“ in der Corona-Pandemie vom 22.04.21 hat als Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie in Schulen u.a. vorgesehen, dass Schülerinnen und Schüler zweimal pro Woche getestet werden. Seit den Osterferien führen wir Selbsttests durch Nasenabstrich an der Schule durch, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Das Verfahren ist durch die Handhabung nicht optimal für die Durchführung an Grundschulen geeignet.
Daher hat das Ministerium parallel zur Beschaffung der aktuell an den Schulen zur Verfügung stehenden Selbsttests, eine altersangemessene, kind- und schulformgerechte Lösung zur Testung auf das Corona-Virus geprüft. Von der Universitätsklinik zu Köln wurde in den vergangenen Monaten ein Testverfahren für den Einsatz für Kinder in größeren Gruppen entwickelt. Dieses Testverfahren steht nun für den Einsatz in den Grund- und Förderschulen bereit.
Die Schülerinnen und Schüler an den Grundschulen und Förderschulen werden daher mit einem „Lolli-Test“, einem einfachen Speicheltest, zweimal pro Woche in ihrer Lerngruppe auf das Corona-Virus getestet. Die Handhabung des Lolli-Tests ist einfach und altersgerecht: Dabei lutschen die Schülerinnen und Schüler 30 Sekunden lang auf einem Abstrichtupfer. Die Abstrichtupfer aller Kinder der Lerngruppe werden in einem Sammelgefäß zusammengeführt und als anonyme Sammelprobe (sog. „Pool“) noch am selben Tag in einem Labor nach der PCR-Methode ausgewertet. Diese Methode sichert ein sehr verlässliches Testergebnis. Zudem kann eine mögliche Infektion bei einem Kind durch einen PCR-Test deutlich früher festgestellt werden als durch einen Schnelltest, sodass auch die Gefahr einer Ansteckung rechtzeitig erkannt wird.
Was passiert, wenn eine Pool-Testung negativ ist?
Der im Alltag höchst wahrscheinliche Fall einer negativen Pool-Testung bedeutet, dass kein Kind der getesteten Gruppe positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde. In diesem Fall gibt es keine Rückmeldung von Seiten der Schule. Der Wechselunterricht wird in der Ihnen bekannten Form fortgesetzt.
Was passiert, wenn eine Pool-Testung positiv ist?
Sollte doch einmal eine positive Pool-Testung auftreten, bedeutet das, dass mindestens eine Person der Pool-Gruppe positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde. In diesem Fall erfolgt durch das Labor eine Meldung an die Schule. Die Schule informiert umgehend die Eltern der betroffenen Kinder über die vereinbarten Meldeketten. Aus organisatorischen Gründen kann es allerdings vorkommen, dass die Information erst am darauffolgenden Tag morgens vor Schulbeginn erfolgt. Über das weitere Vorgehen und die nächsten Schritte in diesem Fall werden Sie in einem gesonderten Schreiben von der Schulleitung informiert. Für den Fall einer notwendigen Zweittestung erhält Ihr Kind rein vorsorglich ein separates Testkid für diese Testung zuhause. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass sich nicht ein einzelnes Kind in der Gruppe offenbaren muss und somit in seinen Persönlichkeitsrechten geschützt ist.
An dieser Stelle sei deutlich darauf hingewiesen, dass bei auftretenden Schwierigkeiten in der Nachtestung die Eltern verpflichtet sind, auf Haus- oder Kinderärzte zuzugehen, damit diese die dann notwendigen Schritte (u. a. PCR-Test veranlassen, Kontaktpersonen feststellen) einleiten können. Die Teilnahme am Präsenzunterricht oder an Betreuungsangeboten der Schule ist in diesem Fall erst wieder nach Vorlage eines negativen PCR-Tests möglich.
Weitere Informationen zu dem Lolli-Test, u. a. auch Erklärfilme, finden Sie auf den Seiten des Bildungsportals HIER. (Öffnet in einem neuen Tab)
Dieser einfach und sehr schnell zu handhabende Test hilft uns allen, das Infektionsgeschehen besser einzudämmen und gleichzeitig Ihnen und Ihren Kindern größtmögliche Sicherheit für das Lernen in der Schule zu geben. Damit verbunden eröffnet sich auch der Weg für die Schülerinnen und Schüler sowie für Sie als Eltern für ein Mehr an Verlässlichkeit und Regelmäßigkeit mit Blick auf den Schulbesuch.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Margarethen-Team
Distanzunterricht ab dem 29.04.2021
Neue Vorgaben zum Schulbetrieb ab dem 26.04.2021
Neue Vorgaben zum Schulbetrieb in der Pandemie
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesgesetz) ist nach der gestrigen Verabschiedung im Deutschen Bundestag bereits heute im Bundesrat behandelt worden. Unmittelbar nach dessen Entscheidung hat der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt. Somit tritt es schon am morgigen Freitag, 23. April 2021, in Kraft. Ich wende mich daher auf dem schnellstmöglichen Weg an Sie, um über die Auswirkungen dieser neuen Rechtslage auf den Schulbereich zu informieren.
Das Gesetz schafft einen geänderten rechtlichen Rahmen für das staatliche Handeln in der Corona-Pandemie. Es führt eine bundesweit verbindliche „Notbremse“ ein, die zunächst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz auslöst. Ab einer Inzidenz von 165 gelten weitergehende Maßnahmen.
Das neue Recht erstreckt sich auch auf den Schulbereich. Allerdings gelten die konkreten Folgen der gesetzlichen Vorgaben des Bundes nicht per se landesweit, sondern je nach Betroffenheit in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten, in denen sich Ihre Schule befindet.
An dieser Stelle möchte ich Sie zunächst über die neuen Regelungen und deren landesrechtlicher Umsetzung informieren. Zu der Frage, welche Schulen ab dem kommenden Montag, 26. April 2021, konkret betroffen sind, komme ich in diesem Schreiben nochmals zurück.
Neue Vorgaben zum Schulbetrieb in der Pandemie
Die wesentlichen Vorgaben und deren landesrechtliche Umsetzung lassen sich wie folgt umreißen:
Präsenzunterricht an Schulen ist nur zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Das bedeutet regional, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt.
Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebs unberührt.
Die Länder können Betreuungsangebote (pädagogische „Notbetreuung“) einrichten.
Diese Vorgaben finden sich in Nordrhein-Westfalen wie schon die bisherigen Vorgaben zum Infektionsschutz in der Coronabetreuungsverordnung. Sie übernimmt die neuen bundesrechtlichen Vorgaben und bleibt damit das für die Schulen allein maßgebliche Regelwerk. Nordrhein-Westfalen wird hierbei von den Ausnahmevorschriften für Abschlussklassen und Förderschulen Gebrauch machen und die Ihnen bekannten pädagogischen Betreuungsangebote fortführen.
Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes bedingt auch Änderungen der Coronabetreuungsverordnung. Auf folgende Regelungen in der Coronabetreuungsverordnung weise ich noch einmal besonders hin:
Die Testpflicht und die Abläufe in den Schulen bleiben im Wesentlichen unverändert. Über die bisherigen Testverfahren hinaus werden auch kindgerechte Pooltests an Grundschulen und an Förderschulen zugelassen. Das Ministerium für Schule und Bildung arbeitet derzeit an der Beschaffung und Vorbereitung solcher Tests.
Die Angebote der bisherigen Notbetreuung werden in die pädagogischen Betreuungsangebote integriert und folgen den dazu erlassenen Regeln in der SchulMail vom 11. Februar 2021.
Als Abschlussklassen gelten weiterhin die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen, der entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs. Dies gilt auch für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs.
Daneben werden einige Vorschriften präzisiert. Hier möchte ich die Pflicht zur Übermittlung positiver Testergebnisse an die Gesundheitsämter hervorheben; dies war bereits Gegenstand der SchulMail vom 14. April 2021.
Welchen Schulen sind konkret betroffen?
Wie ich oben dargelegt habe, ist für den konkreten Schulbetrieb (Wechselunterricht/Distanzunterricht) vor Ort entscheidend, welcher Inzidenzwert in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt des Schulstandortes festgestellt wurde. Die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht findet statt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft.
Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden. Maßgeblich ist die oben erwähnte Feststellung des MAGS. Sie kann frühestens am Freitag, 23. April 2021, erfolgen. In der Konsequenz treten die Beschränkungen rechtlich am Sonntag als „übernächstem Tag“ in Kraft.
Das MAGS wird in einer sehr transparenten Form insbesondere in seinem Internetauftritt die jeweils betroffenen Kreise und kreisfreien Städte aufführen. Ferner rege ich den Kontakt zu Ihrem Schulträger an, der über die nötigen Informationen verfügen wird. Ich gehe davon aus, dass auch die kommunalen Krisenstäbe eine rechtzeitige Unterrichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter im Blick behalten werden.
Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb bis auf Weiteres im Wechselunterricht fort. Die Hinweise aus vorangegangenen SchulMails gelten dementsprechend weiter (siehe zuletzt die SchulMail vom 14. April 2021).
Wichtig ist auch die Feststellung, dass aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen zu den Folgen bestimmter Inzidenzwerte für den Schulbetrieb Regelungen für die Schulen ab sofort nur noch durch die Coronabetreuungsverordnung und den hierauf beruhenden, oben dargestellten Mitteilungen des MAGS und nicht mehr durch Allgemeinverfügungen einzelner Kreise und kreisfreier Städte erfolgen.
Im Einzelnen:
Abschlussklassen
Die Definition der Abschlussklassen an allgemeinbildenden Schulen, wie sie in der SchulMail vom 11. Februar 2021 formuliert wurde, ist weiterhin gültig. Zu Ihrer Information füge ich die entsprechende Passage hier noch einmal ein:
„Zu den Abschlussklassen in den allgemeinbildenden Schulen zählen:
Alle Klassen, die in diesem Jahr an den geplanten zentralen Prüfungen für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 sowie dem mittleren Schulabschluss (ZP 10) teilnehmen.
Alle Schülerinnen und Schüler, die – auch ohne Teilnahme an den ZP 10 – die letzte Klasse im allgemeinbildenden Schulsystem besuchen und damit vor einem Übergang stehen. Hierzu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler aus der Förderschule, die zieldifferent unterrichtet werden oder am Ende des Schuljahres einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erlangen können.
Alle Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Dies sind neben den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase 2, für die ab dem 23. April 2021 die Abiturprüfungen beginnen, auch die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase 1, da auch deren Leistungen bereits zur Gesamtnote des von ihnen angestrebten Abiturs zählen.“
Förderschulen
Grundsätzlich gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen auch für die Förderschulen. Allerdings kann der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung, die nach § 9 Absatz 1 als Ganztagsschulen geführt werden, auch bei einem Inzidenzwert, der höher als 165 liegt, fortgeführt werden.
Für diese Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung in der Regel altersunabhängig nicht ohne Betreuung zuhause bleiben können und oftmals auch nicht erfolgreich am Distanzunterricht teilnehmen können, bestand bisher ein Anspruch auf Teilnahme an der pädagogischen Betreuung. Da die Klassen und Lerngruppen bei diesen Förderschwerpunkten jedoch klein sind, die Hygienebestimmungen aufgrund der Vulnerabilität der Schülerschaft besonders konsequent durchgehalten werden und das Personal an Förderschulen bei der Impfpriorisierung vorgezogen wurde, soll hier Präsenzunterricht grundsätzlich ermöglicht werden.
Auf Antrag der Landschaftsverbände kann das auch für die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen sowie Hören und Kommunikation durch die obere Schulaufsicht genehmigt werden. Eltern, die ihre Kinder bei einem Inzidenzwert, der über 165 liegt, nicht am Präsenzunterricht teilnehmen lassen wollen, zeigen das gegenüber der Schule schriftlich an. Ein Anspruch auf Betreuung ergibt sich daraus nicht. Distanzunterricht wird im Rahmen der Möglichkeiten der Schule angeboten.
Bildung konstanter Lerngruppen
Grundsätzlich sind Sie mit der SchulMail vom 5. März 2021 darauf hingewiesen worden, dass in der Sekundarstufe I konstante Lerngruppen zu bilden sind, um eine Durchmischung beispielsweise im Rahmen der äußeren Differenzierung, im Wahlpflichtbereich sowie im Unterricht der zweiten Fremdsprache zu vermeiden. Da inzwischen regelmäßige Corona-Testungen erfolgen, es beim Fremdsprachenunterricht auf Präsenzunterricht in besonderen Maße ankommt und der Wahlpflichtbereich in einigen Schulformen Hauptfachcharakter hat, ist nach Entscheidung der Schule in diesen Fächern nunmehr auch die Bildung von Lerngruppen mit Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen Klassen möglich. Die Teilnahme und Sitzordnung ist gesondert zu dokumentieren.
Klassenarbeiten und Klausuren
Solange an einer Schule ausschließlich Distanzunterricht erteilt wird, können in der Regel keine Klassenarbeiten geschrieben werden. Mit einem gesondertem Erlass vom 22. April 2021 hat das Ministerium für Schule und Bildung daher die in den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I festgelegte Zahl der Klassenarbeiten so geändert, dass im zweiten Halbjahr des laufenden Schuljahres in den Fächern mit Klassenarbeiten jeweils mindestens eine Leistung im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen sein wird. Dies gilt nicht für die Klassen der Jahrgangsstufe 10, in denen Schülerinnen und Schüler an der ZP 10 teilnehmen; hier sind unverändert mindestens zwei Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ erforderlich, von denen die ZP 10 eine ist. Die ZP 10 darf jedoch nicht zur Bildung der Vornote gemäß § 32 Absatz 1 APO-SI herangezogen werden.
Die in § 6 Absatz 8 Satz 1 und 3 APO-S I eröffnete Möglichkeit, eine Klassenarbeit durch eine andere gleichwertige schriftliche oder mündliche Leistungsüberprüfung zu ersetzen, bleibt auch für den Fall bestehen, dass in Nicht-Abschlussklassen die Anzahl der Leistungsnachweise im Bereich „Schriftliche Arbeiten“ auf eine reduziert werden muss.
Mit dem Erlass vom 27. Februar 2021 hatte ich Sie darüber informiert, dass die zentrale Klausur am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in diesem Jahr entfällt und die Mindestzahl der Klausuren in diesem Halbjahr auf eine reduziert wurde. Dies gilt vorbehaltlich der Entscheidung des Landtags über das 2. Bildungssicherungsgesetz, mit der in der kommenden Woche zu rechnen ist. Hiervon unberührt bleibt die den Schulen mit Erlass vom 12. März 2021 eingeräumte Möglichkeit, die ZKE-Aufgaben auf freiwilliger Basis zu nutzen.
Abschlussprüfungen – ZP 10, Abitur, Externen-Prüfungen
Schülerinnen und Schüler, die in den kommenden Wochen ihre schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen ablegen, aber von Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter betroffen werden, können grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, mit einem negativen Bürgertest an den Präsenzabschlussprüfungen teilzunehmen, ggf. in gesonderten Räumen. Dabei ist zu beachten, dass das Aussetzen der Quarantäne sich nur auf die Prüfungen bezieht. Davon ausgenommen ist der Schulweg; dieser muss nach wie vor unter besonderen Hygienevorgaben (kein ÖPNV; keine Schulhofkontakte) erfolgen. Die Entscheidung über diese Möglichkeit treffen die zuständigen Gesundheitsbehörden.
Nachprüfung für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Schülerinnen und Schüler, die keine Zulassung zur Abiturprüfung an allgemeinbildenden Schulen erhalten haben und denen bisher nicht der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden kann, sollen in diesem Jahr erneut – sowie im Vorjahr auch – die Gelegenheit erhalten, dies durch eine Nachprüfung zu erreichen. Das sieht der Entwurf der Dritten Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vor. Am 30. April 2021 entscheidet der Ausschuss für Schule und Bildung des Landtags über seine Zustimmung zu dieser Änderungsverordnung. Ich bitte darum, die betroffenen Schülerinnen und Schüler über diese Möglichkeit zu informieren.
Pooltests an Grundschulen und Förderschulen
Im Zusammenhang mit der Einführung einer Testpflicht hat das Land Selbsttests für Schülerinnen und Schüler angeschafft. Ich hatte Sie in diesem Zusammenhang bereits darüber informiert, das Ministerium werde bei den weiteren Beschaffungsvorgängen darauf achten, dass die Testverfahren möglichst alters- und kindgerecht durchgeführt werden können und dabei alternative Testverfahren für Grundschulen, Förderschulen und Schulen mit Primarstufe geprüft werden. Wir sind weiterhin darum bemüht, Pooltests („Lolli-Tests“) an diesen Schulen zeitnah einzuführen.
Ich möchte Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass diese deutliche Verbesserung für die Anwendbarkeit und Handhabung bei den betroffenen Kindern und Jugendlichen allerdings zwingend mit einem Unterrichtsmodell verknüpft werden muss, das einen täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht nach dem Prinzip „Montag-Mittwoch-Freitag-Dienstag-Donnerstag“ für jeweils die Hälfte der Klasse vorsieht. Ich bitte Sie daher schon jetzt darum, sofern erforderlich eine Umstellung auf dieses Prinzip vorzubereiten und bis zum Beginn der 18. Kalenderwoche vorzunehmen. Im Übrigen sind für die betroffenen Schulen in der kommenden Woche erste Informationsveranstaltungen vorgesehen, zu denen eine gesonderte Einladung erfolgt.
Schulbetrieb und Prüfungen in Berufskollegs
Voraussichtlich bis zum Schuljahresende gilt weiter für alle Bildungsgänge und Jahrgangsstufen, dass Unterricht auch wieder in Präsenz aufgenommen wird. Hinsichtlich einer Beschränkung auf Abschlussklassen ab einer Inzidenz von 165 sowie der Beschränkung auf Wechselunterricht (Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht) ab einer Inzidenz von 100 sind die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung maßgeblich. Der Distanzunterricht unterliegt hierbei den rechtlichen Vorgaben der VO zum Distanzunterricht.
Hinsichtlich eines möglichst großen Umfanges an Präsenzunterricht sind unter Berücksichtigung der frühesten anstehenden Prüfungen und Abschlüsse folgende Prioritäten zu setzen:
Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge (einschließlich Fachschulen des Sozialwesens im zweiten Jahr der konsekutiven Organisationsform) sowie die Fachklassen des dualen Systems, die Teile ihrer dezentralen oder zentralen Abschlussprüfungen bzw. Teile ihrer Berufsabschlussprüfung vor den zuständigen Stellen (Kammern) im Mai 2021 ablegen.
Alle anderen Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge (einschließlich Fachschulen des Sozialwesens im zweiten Jahr der konsekutiven Organisationsform sowie der Fachklassen des dualen Systems).
Die Klassen 12 des Beruflichen Gymnasiums mit Blick auf die Leistungsfeststellungen innerhalb der Qualifikationsphase.
Schülerinnen und Schüler in 3,5-jährigen oder 2,5-jährigen dualen Ausbildungsverhältnissen, die im Herbst 2021 Teile ihrer Berufsabschlussprüfungen vor den zuständigen Stellen (Kammern) ablegen.
Schülerinnen und Schüler im 2. Jahr dreijähriger und im 1. Jahr zweijähriger dualer Ausbildungsberufe sowie diejenigen im 2. Jahr dreijähriger Bildungsgänge und im 1. Jahr zweijähriger Bildungsgänge mit Berufsabschluss nach Landesrecht sowie Studierende im 1. Jahr der Fachschulen in Vollzeit sowie im 2. und 3. Jahr in Teilzeit.
Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums, im 1. Jahr drei- und 3,5-jähriger dualer Ausbildungsberufe und im 1. Jahr zweijähriger Bildungsgänge ohne Berufsabschluss nach Landesrecht sowie Studierende im 1. Jahr der Fachschulen in Teilzeit.
Die Schulleitungen entscheiden in eigener Verantwortung, ob aus pädagogischer Sicht für einzelne Klassen entweder der reine Distanzunterricht fortgeführt werden kann oder aber ein vollständiger Präsenzunterricht erforderlich ist.
Der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems der Berufsausbildung ist drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden. Der Unterricht ist ab diesem Zeitpunkt in Distanzform weiterzuführen. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden.
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Berufsabschlussprüfungen liegt bei den zuständigen Stellen. In der Coronabetreuungsverordnung ist geregelt, dass die Räume der Berufskollegs für Berufsabschlussprüfungen genutzt werden können. Durch die Vorgaben ist es auch für die aktuell anstehenden schriftlichen Abschlussprüfungen erforderlich, dass für getestete und nicht getestete Auszubildende unterschiedliche Räume vorgehalten werden. Schulleitungen sind gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen. Die Prüfungsaufsicht und Prüfungsdurchführung sind grundsätzlich von den zuständigen Stellen sicherzustellen. Hier werden auch Lehrkräfte im Rahmen ihres Ehrenamtes tätig.
Bei Nutzung von Blended Learning-/Hybridunterricht (wechselweise ein Teil der Klasse in Präsenz, ein Teil in Distanz) oder rhythmisiertem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht, der z. B. in wöchentlichem Wechsel für die ganze Klasse erfolgt, wird auf nachfolgende Aspekte hingewiesen:
gemäß organisatorischem und pädagogischem Plan sollen insbesondere für die Fachklassen des dualen Systems und die Fachschulbildungsgänge synchrone (zeitgleiche) Organisationsmodelle der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß Stundenplan unter Einhaltung der jeweiligen Stundentafel stattfinden;
die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht erstreckt sich auch auf den Distanzunterricht;
sofern Unterrichtstage und -zeiten verlegt werden, sind z.B. die Ausbildungsbetriebe und sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 7 der Verordnung zum Distanzunterricht zu informieren;
die Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht im Berufskolleg gibt rechtliche, organisatorische und didaktisch-methodische Hinweise für bildungsgangspezifische Konzepte zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht, die genutzt werden sollen.
Zur Sicherstellung der Bildungsbiographien wird ergänzend auf folgende Möglichkeiten hingewiesen:
Die in allen Stundentafeln der Bildungsgänge der Berufskollegs ausgewiesenen Unterrichtsstunden des Differenzierungsbereiches sollen verstärkt für das Angebot von Stützunterricht genutzt werden.
In den Fachklassen des dualen Systems kann zusätzlich in Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben von einem um 80 Stunden jährlich erweiterten Differenzierungsbereich Gebrauch gemacht werden. Zu ggf. erforderlichen zusätzlichen Stellen wird auf das Unterstützungspaket Personal hingewiesen.
Zudem können in den Fachklassen des dualen Systems, die keine Abschlussklassen sind, gemäß APO-BK in Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben bis zu 160 Unterrichtsstunden in das kommende Schuljahr verlagert werden.
Abschließende Bemerkungen
Auf der Grundlage des eingangs dargestellten Bundesgesetzes ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb erneut auch in Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung möchte die damit verbundene Gelegenheit jedoch zur Etablierung einer klaren Regelung zum Schulbetrieb nutzen, die unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens möglichst für einen längeren Zeitraum Bestand haben sollte. Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Umstellung des Schulbetriebes gemäß den Regelungen des Bundesgesetzes in den kommenden Tagen und auch am kommenden Wochenende eng begleiten und beratend für Schulen und Schulträger zur Verfügung stehen. Ich hoffe sehr, dass dieser Umstieg gut gelingt und in einen möglichst stabilen Schulbetrieb einmündet. Hierbei setzen wir erneut auf Ihre Unterstützung und Mitwirkung.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
Wie geht es weiter?
Wechselunterricht ab dem 19.4.21
Liebe Eltern der Margarethenschule,
ab dem 19.4.21 gilt wieder der Wechselunterricht in NRW!
Die Klassenlehrer werden Sie wie immer umgehen informieren!
Die vollständige Mail des Ministeriums finden Sie HIER (Öffnet in einem neuen Tab)
Corona Selbsttests
Corona Selbsttests
Liebe Eltern der Margarethenschule,
zum Thema Testen haben wir die Nachricht, dass der Besuch der Schule an die Voraussetzung geknüpft wird, an wöchentlich zwei Corona-Selbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt. Alternativ ist es möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt.
Die Selbsttestung (Selbsttest der Firma Siemens Healthcare - HIER (Öffnet in einem neuen Tab) der Link zum Produkt) der Schülerrinnen und Schüler wird an unserer Schule wie folgt durchgeführt:
- Die Kinder werden durch Lehrkräfte oder Betreuungspersonal angeleitet und führen den Test selbstständig durch. Die Testung erfolgt gleichzeitig mit allen Kindern einer Klasse/Notbetreuungsgruppe, die Testkassette wird nach der Probenentnahme an einen zentralen Ort bei der Aufsicht führenden Person gelegt.
- Vor der Durchführung der Selbsttests wird mit den Kindern über mögliche Testergebnisse und über den Umgang damit gesprochen. Es ist uns sehr wichtig, dass Kinder keine Angst vor dem Test sowie vor dem Testergebnis haben.
- Zeigt eine Testkassette ein positives Testergebnis, wird das Kind unter Aufsicht in einen einzelnen Raum (z. Zt. unser Computerraum) gebracht. Die Eltern werden informiert und müssen ihr Kind schnellstmöglich abholen. Achtung! Ein positiver Selbsttest bedeutet nicht, dass die Person Corona hat. Eine umgehende Vorstellung beim Hausarzt ist jedoch unbedingt erforderlich. Dieser wird einen PCR-Test durchführen.
- Wie bei allen schulischen Aktivitäten sind die Kinder während der Testung durch die Unfallkasse NRW versichert.
- Bei nicht anwesenden Kindern wird die Testung am nächstmöglichen Tag nachgeholt.
Ich weise noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass alternativ die Testung auch durch eine Teststelle (Bürgertest) nachgewiesen werden kann. Das negative Testergebnis darf jedoch nicht älter als 48 Stunden sein und muss der Klassenlehrkraft vorgelegt werden.
Der Test findet unter pädagogischer Anleitung und Unterstützung in kleinen Gruppen statt.
Die Ergebnisse werden nicht vor anderen Kindern bekannt gegeben.
Sollte ein Kind positiv getestet werden, so wird auch dann darauf geachtet, dass der Datenschutz gewährleistet ist - keinesfalls werden Kinder bloßgestellt.
Wir werden Sie dann anrufen und alles Weitere besprechen.
Bitte beachten Sie: Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, werden nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können!
Die vollständige Mail des Ministeriums finden Sie HIER: (Öffnet in einem neuen Tab)
Informationen für den Schulbetreib nach den Osterferien
Distanzlernen nach den Osterferien
Liebe Eltern der Margarethenschule,
ab dem 12.4.21 gilt wieder der Distanzunterricht in NRW!
Da es im Moment schwer einzuschätzen ist, wie sich die Infektionslage entwickelt, erfordert dies eine Anpassung an den Schulbetrieb.
Wir werden laut Vorgabe des MSB für die Woche vom 12.4.21 bis (voraussichtlich) 16.4.21 auf Distanzunterricht umstellen.
Die Klassenlehrer werden Sie umgehen informieren, wann Sie die Hausaufgaben für die kommende Woche abholen können.
Für Schülerinnen und Schüler, für die die Eltern an den Tagen des Distanzunterrichtes keine Betreuung ermöglichen können, gibt es eine Notbetreuung von 7.45 Uhr bis 11.15 Uhr. Hierfür ist eine Anmeldung erforderlich (Formular siehe Anlage).
Eltern, die Ihr Kind während der Distanzlernphasen anmelden wollen, können weiterhin das bekannte Formular benutzen.
HIERPDF-Datei572,14 kB gibt es das aktualisierte Formular zum Download.
Schulbetrieb
Aufgrund des derzeit absehbaren Infektionsgeschehens wird es nach den Osterferien keinen Regelbetrieb mit vollständigem Präsenzunterricht in den Schulen geben. Sofern es die Lage zulässt, soll der Schulbetrieb bis einschließlich zum 23. April 2021 daher unter den bisherigen Beschränkungen stattfinden (siehe die in der SchulMail vom 5. März 2021 übermittelten Vorgaben und Regelungen). Über etwaige Sondermaßnahmen einzelner kreisfreier Städte und Kreise wird bei entsprechender Antragstellung im gegebenen Verfahren entschieden und informiert
Die Landesregierung wird hierzu das Infektionsgeschehen weiterhin intensiv beobachten, ebenso könnten weitere Beschlussfassungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, die für den 12. April 2021 zu erwarten sind, dann Berücksichtigung finden. Zudem werden wir noch in den Osterferien Gespräche mit den zahlreichen am Schulleben beteiligten Verbänden – mit Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerverbände, der Schulleitungsvereinigungen, der Elternverbände, der Schulpsychologie, der Kommunalen Spitzenverbände, der Schulen in freier Trägerschaft und der LandesschülerInnenvertretung sowie der Schulaufsicht – führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche werden dann ebenso für den weiteren Schulbetrieb Berücksichtigung finden.
Mit freundlichen Grüßen
Die Schulleitung
Elternbrief Osterferien
Dankeschön und personelle Veränderungen
Liebe Eltern,
einige anstrengende Wochen mit „Distanzlernen“, „Wechselunterricht“ und anderen bisher ungeahnten Herausforderungen haben wir gemeinsam gemeistert. Großes Lob an Ihre Kinder und ein herzliches Dankeschön an Sie, die dabei tolle Unterstützung geleistet haben!
Wir möchten Ihnen noch personelle Veränderungen mitteilen:
Laura Windssus absolviert bis zum Sommer ihr Praxissemester an unserer Schule und wind in verschiedenen Klassen Unterrichterfahrungen sammeln.
Herr Brak wird kurz nach den Osterferien für ein Jahr in Elternzeit gehen. Wir wünschen ihm eine spannende Zeit zuhause.
Wir freuen uns, Frau Hasmann als Vertretungskraft begrüßen zu dürfen. Sie wird als Klassenlehrerin das erste Schuljahr leiten.
Den steigenden Coronainfektionszahlen zufolge werden wir voraussichtlich auch nach den Osterferien leider nicht in den Regelbetrieb zurückkehren können. Die weiteren Entscheidungen der Landesregierung bleiben abzuwarten.
Wir werden Sie zeitnah informieren, wie es weitergeht und entsprechende Stundenpläne weitergeben.
Am Mittwoch, 28.04.2021 werden wir einen Pädagogischen Tag haben. An diesem Tag entfällt der Unterricht. Die OGS findet statt.
Nun wünschen wir Ihnen und Ihren Familien erst einmal ein schönes Osterfest und erholsame Ferien. Bleibe Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
B. Kreuzheck & Kollegium
Informationen zum Schulbetrieb ab dem 08.03.2021
Weiterhin Wechselunterricht
Wie im aktuellen Beschluss festgehalten werden "die derzeit geltenden Vorgaben für die Ausgestaltung des Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht [an den Grundschulen] unverändert bis zu den Osterferien 2021 fortgesetzt."
Weitere Informationen finden Sie HIER (Öffnet in einem neuen Tab).
Informationen zur Maskenpflicht in der Schule
Maskenpflicht in der Schule
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
Die Maskenpflicht in der Schule ist durch das Schulministerium ab heute nun noch enger gefasst worden. Eine Schulmail liegt bisher dazu nicht vor, jedoch ist trotzdem die aktualisierte Coronabetreuungsverordnung ab dem 22.2.2021 zu beachten.
Wichtigste Änderung der Verordnung:
Es gilt ab Montag (22.02.) eine umfassende Maskenpflicht in der Schule.
Die allgemeine Maskenpflicht für alle besteht auf dem Schulgelände, im Schulgebäude, im Klassenraum und jetzt auch am Sitzplatz.
Die Kinder sollen eine medizinische Maske tragen. Das sind die (meist blau-weißen) OP-Masken. Sollten diese Masken nicht passen (und nur dann), können die Kinder auch eine "Alltagsmaske" tragen.
Bitte denken Sie daran, eine Ersatzmaske mitzugeben.
Informationen ab dem 22.02.1021
Vorläufige Informationen zum Schulbetrieb
Ab Montag, dem 22.02.2021, findet Wechselunterricht statt. Hierfür planen wir die genaue Zusammensetzung der Gruppen und der Stundentafel. Wir werden Sie über die Details rechtzeig informieren. Falls Sie Betreuungsbedarf haben, nutzen Sie folgendes Formular und geben es bis spätestens Freitag, den 19.02.2021, in der Schule ab oder werfen es in den Briefkasten.
FORMULAR DOWNLOADPDF-Datei655,48 kB
Zu den Vorgaben des Wechselunterrichts finden Sie alle Informationen in der Schulmail unter:
https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/regelungen-fuer-schulen-ab-dem-22-februar-2021.
Herzliche Grüße
Kreuzheck
Informationen bis zum 12.02.21
Distanzunterricht geht weiter….
Der Distanzunterricht geht bis einschließlich 12.02.2021 weiter.
Die aktuelle Presseinformation des Ministeriums können Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab) lesen.
Bitte beachten Sie: Unsere beweglichen Ferientage (Freitag: 12.02.2021 und Rosenmontag: 15.02.2021) bleiben erhalten!
Informationen zum Schulbetrieb bis zum 31.01.2021
Informationsschreiben der Schulleitung
Liebe Eltern der Margarethenschule,
am gestrigen Mittwoch, den 6. Januar 2021, haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam einmal mehr ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen.
Gerne möchten wir Sie unmittelbar über die Auswirkungen der heutigen Beschlusslage auf den Bereich Schule informieren.
Die Einrichtung des Distanzunterrichts erfolgt auf der Grundlage der Distanzlernverordnung, die die Landesregierung auf den Weg gebracht hat.
Es gelten folgende Regelungen ab Montag, den 11. Januar 2021:
Der Präsenzunterricht wird bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.
In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht mit dem Start nach den Weihnachtsferien ab Montag, den 11. Januar 2021, für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt.
Ab Montag, den 11.01.2021 können Sie die Lernpakete Ihrer Kinder ab 7.45 Uhr in der Schule abholen.
Sollten Sie einen Betreuungsbedarf haben, bitten wir Sie, den beigefügten Betreuungsantrag auszufüllen!
DOWNLOAD BETREUUNGSANTRAGPDF-Datei560,32 kB
Alle Eltern sind jedoch aufgerufen, ihre Kinder – soweit möglich – zuhause zu betreuen, um so einen Beitrag zur Kontaktreduzierung zu leisten.
Über die Hausaufgaben Ihrer Kinder wird Sie die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer rechtzeitig informieren!
Ihr Margarethenteam
vorläufige Informationen
Aussetzung des Präsenzunterrichts bis einschließlich 31.01.2021
Die heute seitens des Schulministeriums mitgeteilte Aussetzung des Präsenzunterrichts bis Ende des Monats bedarf noch weiterer Mitteilungen an die Schulen bezüglich der genauen organisatorischen Vorgaben und Anmeldemodalitäten zur Notbetreuung. Sobald uns diese Informationen (voraussichtlich im Laufe des morgigen Tages) vorliegen, werden diese, so schnell es technisch möglich ist, hier zu finden sein und die Eltern über den E-Mail-Verteiler informiert.
Informationen Schulbetrieb bis zu den Weihnachtsferien
Wichtige Informationen
Liebe Eltern der Margarethenschule,
am gestrigen Sonntag, den 13. Dezember 2020, haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin einmal mehr ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen.
Gerne möchten wir Sie unmittelbar über die Auswirkungen der heutigen Beschlusslage auf den Bereich Schule informieren.
Bereits am vergangenen Freitag hat die Landesregierung Maßnahmen für den Schulbereich beschlossen!
Es gelten folgende Regelungen ab Montag, den 14. Dezember 2020:
· Die Margarethenschule bleibt geöffnet, die Präsenzpflicht ist aufgehoben, die Schulpflicht besteht weiterhin und der Unterricht findet bis einschließlich Freitag, den 18. Dezember 2020, statt.
Den Eltern ist die Entscheidung über die Teilnahme ihrer Kinder am Präsenzunterricht in den Schulen freigestellt!
Das bedeutet für Sie als Eltern, Sie entscheiden, ob Sie Ihr Kind in die Schule schicken!
· An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020 (Betreuung in der Schule unter Einhaltung der Stunden des Stundenplanes.
Bitte melden Sie Ihr Kind bis zum 18.12.2020 schriftlich an. Den Vordruck finden Sie auf unserer Schulhomepage.
Über die Hausaufgaben Ihrer Kinder wird Sie die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer rechtzeitig informieren!
Wir wünschen Ihnen und Ihren Kindern eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2021!
Ihr Margarethenteam
Spendenaktion der Margarethenschule Dahl
Der Nikolaus besucht die Kinder der Margarethenschule
Am Montagmorgen erhielten die Schüler unserer Grundschule eine ganz besondere Überraschung. Herein kam der Hl. Nikolaus. Unsere Schüler wussten natürlich genau Bescheid und erkannten den Nikolaus an seiner Mira und dem Bischofsstab.
Es ist eine lange Tradition der Margarethenschule Dahl zum Fest des hl. Nikolaus, ganz nach dessen Vorbild, eine Spendenaktion ins Leben zu rufen. „Die Anlässe dazu ergeben sich immer insbesondere aus dem Religionsunterricht“, erklärt Claudia Heggemann, Fachlehrerin für katholische Religionslehre.
Anknüpfungspunkte gab es in diesem Jahr viele: Sei es in die Fußstapfen von Noah zu treten und auch ein „Arche-Bauer“ für ein gutes Zusammenleben zu werden, so mutig zu sein wie David im Kampf gegen Goliath oder sich ein Beispiel an all den guten Taten der vielen Heiligen zu nehmen, derer im November und Dezember gedacht wird. „Nachdem die erste Spendenaktion im vergangenen Jahr so erfolgreich war, wollten wir auch in diesem Jahr ganz konkret vor Ort helfen. Deshalb sammelten wir haltbare Lebensmittel für die Paderborner Tafel e.V., die zu einer sorgenfreien Advents- und Weihnachtszeit beitragen sollen“.
Die Motivation der Kinder und Familien, Gutes zu tun, war auch in diesem Jahr sehr groß, sodass Wolfgang Hildesheim, Geschäftsführer der Paderborner Tafel e.V. sich am Nikolaustag über einen „reichlich gedeckten Tisch“ freuen durfte und erneut mit einem vollgepackten Auto aus Dahl zur Ausgabestelle nach Paderborn fahren konnte.
Abschluss Klasse 4… und dann?
Ausfall der Veranstaltungen
Aufgrund der aktuellen Lage und immer weiter steigenden Infektionszahlen im Kreis Paderborn mussten die geplanten Vorträge mit dem Titel „Abschluss Klasse 4…und dann?“ ausfallen.
Unter folgendem Link können Sie Onlinepräsentationen und weitere Informationen zu diesem Thema finden.
Hier geht es zu den Informationen (Öffnet in einem neuen Tab)
Infomationen verlängerte Weihnachtsferien
wichtige Informationen
Liebe Eltern,
nachfolgend möchte ich Ihnen einige wenige Informationen zum weiteren Schulbetrieb in Corona-Zeiten übermitteln:
Unterrichtsfreie Tage am 21. und 22. Dezember 2020
Die Weihnachtsferien beginnen bekanntermaßen am Mittwoch, den 23. Dezember 2020. Vor diesem ersten Ferientag liegen in dieser Woche demnach zwei Unterrichtstage.
In einer Zeit, in der das Infektionsgeschehen unseren Lebensalltag weiter stark beeinträchtigt und bislang noch auf einem hohen Niveau stattfindet, kommt es auch darauf an, Kontakte durch kluge und geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Viele Menschen sind auch an den Tagen vor dem Weihnachtsfest bereit, ihre sozialen Kontakte einzuschränken. Hierzu können in diesem Jahr an den oben genannten Tagen die Schulen in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Terminlage einen wirkungsvollen und geeigneten Beitrag leisten.
Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung entschieden, dass an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen am 21. und am 22. Dezember 2020 unterrichtsfrei sein wird. Einschließlich der Weihnachtsferien wird daher durch die zwei zusätzlichen unterrichtsfreien Tage der Schulbetrieb zum Jahreswechsel zweieinhalb Wochen ruhen.
Daher findet an diesen Tagen in den Schulen eine Notbetreuung statt, soweit hierfür ein Bedarf besteht. Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6, deren Eltern dies bei der Schule beantragen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, steht Ihnen hierfür ein Formular unter Downloads zur Verfügung.
Die Notbetreuung wird von Lehrkräften geleistet. Sofern die Notbetreuung den offenen Ganztag und weitere Betreuungsangebote umfasst, werden die Kräfte für die Ganztags- und Betreuungsangebote einbezogen.
Der zeitliche Umfang der Notbetreuung richtet sich nach der allgemeinen Unterrichtszeit an den genannten Tagen. Die Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern, die auch sonst an Ganztags- und Betreuungsangeboten teilnehmen, umfasst diesen Zeitrahmen.
Die Schülerinnen und Schüler in den Notbetreuungsgruppen tragen Alltagsmasken. Die Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz gelten auch für die Notbetreuung. Bei der Einrichtung der Gruppen ist an diesen beiden Tagen das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern in den Räumen zu berücksichtigen. Für jede Gruppe wird eine Teilnehmerliste geführt.
Das Formular zur Anmeldung zur Notbetreuung finden Sie HIERPDF-Datei680,08 kB
Das neue Online-Angebot – kostenfrei für Eltern in der Stadt Paderborn
Das Erziehungsprogramm Triple P unterstützt Eltern mit alltagsnahen und fundierten Anregungen, um positives Verhalten von Kindern zu fördern sowie Problemverhalten vorzubeugen und damit umzugehen. Die Stärkung der Eltern-Kind-Bindung sowie die Förderung der kindlichen Entwicklung stehen hierbei stets im Fokus.
Der digitale Elternkurs Triple P Online richtet sich an Eltern mit Kindern zwischen dem zweiten und zwölften Lebensjahr. Das Angebot wurde entwickelt, um positive Erziehungsmethoden zu fördern. Dazu gehören unter anderem vorbeugende Maßnahmen, um Probleme in Risikosituationen zu vermeiden, die Bedeutung von Aufmerksamkeit und Lob in der Erziehung sowie gegenseitige Unterstützung in der Partnerschaft und Umgang mit Stress. Durch interessante Videosequenzen, alltagsnahe Übungssituationen und abwechslungsreiche Arbeitsaufträge lernen Sie in 8 Module Ihren individuellen Familienalltag stressfreier und angenehmer zu gestalten. In einem Zusatzmodul zum Thema Covid-19 erhalten Sie zudem Tipps und Anregungen auf aktuelle Belastungen und Sorgen Ihrer Kinder einzugehen, mit eigenen Unsicherheiten umzugehen und ruhig und optimistisch zu bleiben.
Mit einem persönlichen Zugangscode erhalten Sie als Eltern die Möglichkeit sich für den digitalen Elternkurs zu registrieren. Im Anschluss an die Registrierung können Sie in Ihrem eigenem Tempo auf einem Computer, Tablet oder Smartphone ein Jahr lang alle Angebote des digitalen Elternkurses abrufen und nutzen.
Die Kontaktdaten finden Sie hier. (Öffnet in einem neuen Tab)
4. Klasse und dann... Vortrag
Der Kreis Paderborn läd alle Eltern der 4. Klässler zu einem Vortrag ein.
Inhalte des Vortrages – „Abschluss Klasse 4 und dann …?“
Manche sagen, der Wechsel in Klasse 5 sei, mehr noch als die eigene Hochzeit oder die Geburt des ersten eigenen Kindes, das wohl emotional bedeutsamste Erlebnis im Leben eines Menschen.
Dabei gilt:
Die Bewältigung eines Überganges gelingt besser bei aktiver Mitgestaltung und eine Entscheidung gelingt besser, ist man gut informiert.
Daher geht der Vortrag auf folgende Fragen ein:
Was sind allgemeine Unterschiede von Grund- und weiterführenden Schulen im Erleben des Schülers (Klassenlehrerprinzip, Rituale, Fächer u.v.a.m)?
Wie kann die (emotionale) Sicherheit und das Selbstwirksamkeitserleben des Kindes in der Familie/Schule unterstützt werden?
Was passiert bei Über- oder Unterforderung und wie kann man gegensteuern?
Was sind die Unterschiede der verschiedenen Schulformen?
Jahresplaner 2020
Jahresplaner und Termine für das aktuelle Schulhalbjahr
Liebe Eltern!
Zu ihrer Information und langfristigen Planung geben wir Ihnen die nachstehenden Termine für das Schuljahr 2020 bekannt. Weiterhin können sich Veränderungen im Laufe des Schuljahres durch Corona ergeben. Wir werden Sie rechtzeitig informieren.
September 2020
Tag der offenen Tür“ entfällt
14.09.20 Pädagogischer Tag (unterrichtsfrei)
Waldjugendspiele entfallen
Oktober 2020
12.10.20 – 24.10.20 Herbstferien
November 2020
09.11. – 13.11.20 Elternsprechtage
26.11.202 Projekt: „Wir gestalten unsere Schule weihnachtlich .“
Dezember 2020
07.12.20 Nikolaus
23.12.20 –
06.01.20 Weihnachtsferien
Januar 2021
25.01.2021 –
29.01.2021 Ausgabe der Halbjahreszeugnisse
Februar 2021
12.02.20 1. beweglicher Ferientag
15.02.20 Rosenmontag (2. beweglicher Ferientag)
März 2021
16.3.20 –
19.3.30 Projekt „Zahngesundheit“
29.03.20-
10.04.20 Osterferien
April 2021
12.04.21 erster Schultag nach den Osterferien
22.04.21 VERA: Deutsch 1 (Kl. 4)
27.04.21 VERA: Deutsch 2 (Kl. 4)
30.04.21 VERA: Mathe (Kl. 4)
Mai 2021
13.05.21 Christi Himmelfahrt (unterrichtsfrei)
14.05.21 3. beweglicher Ferientag (unterrichtsfrei)
25.05.21 Pfingstferien
Juni 21
03.06.21 Fronleichnam (unterrichtsfrei)
04.06.21 4. beweglicher Ferientag (unterrichtsfrei)
07.06.21 Fahrradausbildung
14.06.21 Fahrradausbildung
21.06.21 Fahrradausbildung
28.06.21 Fahrradausbildung
28.06.21-
02.07.21 Ausgabe der Zeugnisse
Ich weise ausdrücklich daraufhin, dass Beurlaubungen vom Unterricht schriftlich zu beantragen sind und dass vor sowie nach den Ferien grundsätzlich keine Beurlaubung von Schülern möglich ist. Auf ein erfolgreiches Schuljahr und vertrauensvolle Zusammenarbeit!
Einschulungsfeier
Wichtige Informationen zur Einschulung
Liebe Eltern,
Am Donnerstag, den 13.08.2020 findet die kleine Einschulungsfeier statt.
Auf Grund der besonderen Situation wird der Ablauf angepasst.
Die Einschulung startet um 10.00 Uhr auf dem Schulhof. Beim Betreten des Schulgeländes ist ein Mundschutz (MNB) verpflichtend. Bitte beachten Sie auch die Abstandsregeln.
Nach der Begrüßung finden sich die Kinder in Ihrem neuen Klassenraum ein und es findet eine kurze Unterrichtsstunde statt. Es ist den Eltern nicht gestattet, das Schulgebäude zu betreten. Coronabedingt gibt es in diesem Jahr keine Ausgabe von Kaffee und Kuchen. Nach der Unterrichtsstunde, werden die Kinder ca. 11.00 Uhr vom Klassenlehrer wieder auf den Schulhof gebracht. Damit endet der erste Schultag.
Infomationen zum Start des neuen Schuljahres
Wichtige Informationen
Liebe Eltern,
wir grüßen Sie herzlich zum Beginn des Schuljahres 2020/21 und hoffen, dass Sie und Ihre Kinder die Sommerferien genossen haben und bei guter Gesundheit sind.
Nach einem besonderen Schuljahr hoffen wir, dass das nun kommende Schuljahr uns wieder viele Möglichkeiten bietet, mit unseren Schülern in einem vielfältigen Schulleben die Unterrichtstage zu gestalten und den Unterricht in vollem Umfang durchführen zu können.
Leider müssen wir aufgrund der immer noch bestehenden besonderen Situation unseren Schulalltag anders als gewöhnlich gestalten.
Das Ministerium hat uns ein Konzept für einen angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten mitgeteilt, welches wir zwischenzeitlich auf unseren Schulbetrieb angepasst haben.
Vorrangiges Ziel der Maßnahmen ist es, nach Vorgabe der Hygienevorschriften einen geregelten, durchgehenden schulischen Lernprozess für alle Schülerinnen und Schüler im gesamten kommenden Schuljahr zu ermöglichen.
Die wesentlichen Punkte möchten wir Ihnen in diesem Schreiben mitteilen:
- Der Unterricht findet jahrgangsbezogen in vollem Stundenumfang statt.
- Am Mittwoch, den 12.08.2020 (Schuleinlass: 7.45 Uhr) haben alle Schüler Unterricht bis 11.15 Uhr Unterricht und erhalten an diesem Tag ihren Stundenplan für das erste Halbjahr.
- Zu Schulbeginn nutzen ihre Kinder bitte folgende bekannte Eingänge:
Klasse 1 kleine Nebentür rechts vom Haupteingang
Klasse 2 Eingang kleiner Schulhof (unten)
Klasse 3 Nebeneingang links vom Haupteingang
Klasse 4 nacheinander Haupteingang
Am Ende des Schultages werden die Schülerinnen und Schüler aus der Schule begleitet und gehen nach Hause bzw. können abgeholt werden oder gehen in die OGS. Wir bitten alle Eltern auf die Abstandsregel von 1,5 m zu achten!
- Es besteht ab dem ersten Schultag bis zunächst 31.8.2020 eine Maskenpflicht (MNB) ab dem Betreten des Schulgeländes für den gesamten Schultag. Eltern sind dafür verantwortlich, diese Mund-Nase-Bedeckung (MNB) für ihre Kinder zu beschaffen. Bitte geben Sie Ihrem Kind ein kleines Behältnis (Dose) zum Lagern der Maske während des Unterrichts mit und legen Sie eine Reserve-MNB mit dabei, falls die Maske vergessen, verloren oder kaputt geht. Sollte Ihr Kind aus medizinischen Gründen keine MNB tragen dürfen, ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich.
- Sobald sich die Schüler auf Ihren Sitzplätzen befinden und der Unterricht beginnt, dürfen die Schüler sich ihre Masken absetzen. Es besteht eine feste Sitzordnung in den Klassen.
- Lehrkräfte dürfen ihre MNB absetzen, wenn sie 1.5 Meter Abstand zu den Schülern haben.
- Da wir verpflichtet sind, die Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten zu gewährleisten, bilden wir feste Lerngruppen, in denen wir die Sitzordnung und Anwesenheit dokumentieren.
- Beim Betreten des Klassenraumes, nach der Hofpause und vor dem Frühstück müssen sich die Schüler die Hände waschen.
- Bitte sprechen Sie mit Ihrem Kind noch einmal über die Wichtigkeit des Händewaschens nach dem Toilettengang und über das Niesen in die Armbeuge.
Die Lehrkräfte achten auf eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Räume.
- Bei Erkältungssymptomen (wie Fieber, trockenen Husten, Verlust des Geschmacks- bzw. Geruchssinn) belassen Sie Ihr Kind bis zu einer ärztlichen Abklärung zu Hause! Auch ein Schnupfen ohne weitere Krankheitsanzeichen ist ein Grund, um Ihr Kind zunächst für 24 Stunden nicht in die Schule zu schicken. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, kann Ihr Kind wieder am Unterricht teilnehmen!
- Haben Sie sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten, müssen sie sich mit Ihrem Kind in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Der Schulbesuch ist dann nicht gestattet.
Die OGS findet zu den gewohnten Zeiten statt.
Eltern dürfen nach wie vor das Schulgebäude nicht betreten (Ausnahmen sind Notfälle, Abholung kranker Kinder bzw. Treffen nach Absprache mit den schulischen Mitarbeitern).
Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit im Schuljahr 2020/21.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Margarethen-Team