Neues Bundesmeldegesetz

Einwohneramt der Stadt informiert

Freitag, 23. Oktober 2015 | Stadt Paderborn - Das Einwohneramt der Stadt Paderborn weist darauf hin, dass ab 1.November 2015 das neue Bundesmeldegesetz in Kraft tritt. Zu den wichtigsten Neuerungen in diesem Zusammenhang zählt die Wohnungsgeberbescheinigung. Die vom Wohnungsgeber („Vermieter“) auszustellende schriftliche Bestätigung über den Einzug oder Auszug ist beim Einwohneramt vorzulegen.
Dabei sind Name und Anschrift des Eigentümers bzw. des Wohnungsgebers bei Untervermietungen zu speichern. Zudem ist in Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungskomplexen die konkrete Wohnung und ihre Lage bzw. Zuordnung im Gebäude selbst zu bezeichnen (z.B. 1. OG links oder Wohnung Nr. 7). Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen. Formulare sind im Einwohneramt oder im Internet unter www.paderborn.de/bmg unter der Rubrik „Downloads / Links“ erhältlich.

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) zur Benutzung überlässt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer.
Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt.
Wohnungsgeber ist auch, wer sein Eigentum ggf. mit weiteren Personen selbst bezieht.

Bei der melderechtlichen Erfassung müssen für die Identitätsprüfung aller Personen gültige Ausweisdokumente und die Wohnungsgeberbescheinigung vorgelegt werden. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich - und das ist neu - innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde an- oder umzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, also der Wohnsitz ins Ausland verlegt oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde unter Angabe de künftigen ausländische Adresse erfolgen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist - und das ist ebenfalls neu - ist nunmehr bei der Behörde mit Hauptwohnsitz vorzunehmen.

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Das heißt, dass eine Datenübermittlung ohne eine Zustimmung unzulässig ist.

Stadt Paderborn

Amt für Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing