Shoppen ist wieder möglich

Neue Allgemeinverfügung für den Kreis Paderborn erlaubt dies seit Freitag, 7. Mai

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Donnerstag, 06. Mai 2021 | Stadt Paderborn - Aktuell: Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Wirkung vom 5. Mai eine neue Allgemeinverfügung für den Kreis Paderborn erlassen. Da der Schwellenwert der Sieben-Tages-Inzidenz von 150 im Kreis Paderborn an fünf Werktagen in Folge unterschritten wurde, kann der Einzelhandel in den Innenstädten (Textil, Schuhe, Schmuck usw.) seit Freitag, 7. Mai, wieder Shoppen mit Termin - also „Click & Meet“ anstatt „Click & Collect“ - anbieten. Dafür notwendig sind das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske sowie ein aktuelles negatives Corona-Testergebnis (Selbsttest genügt nicht). Für Geimpfte und Genesene gibt es Erleichterungen, die in der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW nachzulesen sind.

In Geschäften des erweiterten täglichen Bedarfs kann wie bisher ohne Termin eingekauft werden. Dazu zählen Lebensmittelmärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsläden, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Auch für den Besuch von Wochenmärkten ist kein Termin nötig.

Zudem gelten unter Beachtung der Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes folgende Regelungen in Stadt und Kreis Paderborn:

Was ist mit Kontaktbeschränkungen?

Treffen dürfen sich privat und öffentlich nur noch die Mitglieder eines Hausstandes mit einer weiteren Person und der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Darf ich nach 22 Uhr meine Wohnung verlassen?

Generell gilt zwischen 22 und 5 Uhr eine Ausgangssperre. Ausnahmen sind medizinische und veterinärmedizinische Notfälle, berufliche Notwendigkeiten, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechtes, die unaufschiebbare Betreuung von Alten, Kranken, Minderjährigen, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren. Erlaubt ist auch die allein ausgeübte körperliche Bewegung zwischen 22 und 0 Uhr allerdings nicht auf Sportanlagen.

Wie sieht es mit Freizeiteinrichtungen aus?

Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Dazu gehören insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätze, Badeanstalten, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetriebe, gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischer Bahn- und Busverkehr sowie Flusskreuzfahrten.

Sind Kultureinrichtungen geöffnet?

Nein. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Kinos, Gedenkstätten bleiben geschlossen. Autokinos sind erlaubt.

Darf ich Sport treiben?

Individualsport ist möglich. Zum Beispiel Joggen, Walken, Radfahren, allein oder zu zweit oder in der Familie. Kontaktsport, wie Fußballspiel, Basketball oder ähnliches in Mannschaftsstärke ist untersagt. Kinder bis 14 Jahren dürfen allerdings in Gruppen bis zu fünf Kindern kontaktlosen Sport treiben, der jeweilige Betreuer muss ein anerkanntes negatives Testergebnis vorweisen.

Kann ich Gaststätten besuchen?

Gaststätten sind generell geschlossen. Ausnahmen bilden unter anderem Kantinen, Angebote zur Versorgung Obdachloser. Erlaubt sind außerdem die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie der Verkauf zum Mitnehmen. Die gekauften Speisen und Getränke dürfen jedoch nicht vor Ort verzehrt werden. Zwischen 22 und 5 Uhr ist der Verkauf untersagt, die Auslieferung bleibt jedoch zulässig.

Haben Friseure geöffnet?

Ja. Sie können mit einem negativen anerkannten Coronatest (Selbsttest reicht nicht) sowie mit FFP2-Maske oder vergleichbarer Maske besucht werden. Gleiches gilt für die Fußpflege. Generell sind Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden verboten. Ausnahmen bilden hier solche Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen.

Gilt in den Bussen Maskenpflicht?

Ja, in Bussen und Taxen sind FFP2-Masken oder vergleichbare Masken zu tragen.

Wie ist die Situation in den Schulen?

Seit Donnerstag, 29. April, befinden sich die Schulen im Kreis Paderborn im Distanzunterricht. Grund dafür ist, dass die Sieben-Tages-Inzidenz von 165 an drei Tagen hintereinander überschritten worden ist und das erweiterte Infektionsschutzgesetz ab diesem Zeitpunkt Homeschooling vorsieht. In den Schulen (Klassen 1 bis 6) wird eine Notbetreuung angeboten. Ausgenommen vom Distanzunterricht sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung im Ganztag.

Darf mein Kind den Kindergarten besuchen?

In Kindergärten und in der Kindertagespflege wird eine bedarfsorientierte Notbetreuung angeboten. Hier gilt der Appell, die Kinder soweit wie möglich zu Hause zu betreuen. Ist dies nicht möglich, haben die Eltern die Möglichkeit, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nicht nur für Eltern bestimmter Berufsgruppen. Das entsprechende Formular kann auf den Internetseiten des Kreises Paderborn unter www.kreis-paderborn.de heruntergeladen werden. Es muss dann jeweils wochenweise ausgefüllt und unterschrieben beim Besuch der Kindertageseinrichtung mitgebracht werden.

Wie finden Beerdigungen statt?

An einer Beerdigung dürfen maximal 30 Menschen teilnehmen.

Wo finde ich die aktuellen Inzidenzwerte?

Auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts (RKI) unter https://www.rki.de/inzidenzen bekannt gemachten Inzidenzwerte.

Wer kann mir mehr zu den Corona-Reglungen sagen?

Die Stadt Paderborn hat ein Corona-Bürgertelefon unter 05251/88122979 eingerichtet. Für medizinische Fragen sowie bei Anliegen zu den Themen Schutzimpfung, Corona-Tests und Quarantäne steht die Kreisverwaltung Paderborn unter der Rufnummer 308-3333 zur Verfügung.

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