Kreis Paderborn erreicht Inzidenzstufe 1

Die aktuellen Regelungen im Überblick

© Stadt PaderbornDer Kreis Paderborn befindet sich laut Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales ab Montag, 14. Juni in der Inzidenzstufe 1 (höchstens 35) mit den weitreichendsten Lockerungen.

Montag, 14. Juni 2021 | Stadt Paderborn - Der Kreis Paderborn befindet sich laut Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales ab Montag, 14. Juni in der Inzidenzstufe 1 (höchstens 35) mit den weitreichendsten Lockerungen.

Wie der Kreis Paderborn mitteilt, gelten ab Montag, 14. Juni, die folgenden Regeln:

Ausgangsbeschränkungen:
Es gibt keine Ausgangsbeschränkungen.

Kontaktbeschränkungen:
Im öffentlichen Raum ist grundsätzlich zu allen anderen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Für Geimpfte und Genesene gelten keine Kontaktbeschränkungen. Die neue Einstufung ermöglicht Treffen im öffentlichen Raum für beliebig viele Angehörige aus fünf Haushalten. Außerdem dürfen sich bis zu 100 Personen mit negativem Test aus beliebig vielen Haushalten treffen. Immunisierte Personen, also Genesene und Geimpfte, zählen nicht mit, dürfen also unbegrenzt an diesen Treffen teilnehmen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen.

Außerschulische Bildung:
Präsenzunterricht ist für Getestete, Genesene oder Geimpfte auch weiterhin ohne Mindestabstände möglich, wenn es feste Sitz- und Arbeitsplätze gibt. Bei ausreichender Belüftung oder Luftfilterung darf die Maske am Sitzplatz abgenommen werden. Drinnen kann Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten in Gruppen mit bis zu 30 getesteten Teilnehmenden und zusätzlich Geimpften und Genesenen stattfinden.
Gestattet sind auch die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse in Hallenbädern und Freibädern ohne Personenbegrenzung. Wenn auch die landesweite Inzidenz unter 35 liegt, dürfen Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen auch ohne negativen Testnachweis stattfinden. Das Land NRW befindet sich seit Freitag, 11. Juni, in der Inzidenzstufe 1.

Kinder- und Jugendarbeit:
Drinnen sind Gruppenangebote mit bis zu 30 oder 45 bei Eltern-Kind-Angeboten, draußen mit bis zu 50 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung bzw. 75 bei Eltern-Kind-Angeboten. Ein negativer Test ist nicht erforderlich.

Kultur:
Kulturelle Einrichtungen wie Museen, Galerien, Schlösse, Burgen, Gedenkstätten und Bibliotheken können weiter ohne Termin und Test besucht werden. Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter der 35, und das ist derzeit in NRW der Fall, entfällt die Personenbegrenzung. Auch Führungen von mit Gruppen von bis zu zwanzig Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit sind wieder möglich. Konzerte im Innenbereich können mit bis zu 500 Gästen stattfinden. Theater, Opern und Kinos dürfen bei ihren Vorstellungen maximal 1000 Gäste (negativ Getestete, Geimpfte oder Genesene) hineinlassen. Ein Sitzplan und eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster müssen vorhanden sein. Ab dem 1. September sind dann Musikfestivals mit bis zu 1.000 Zuschauenden möglich.

Sport/Freizeit:
Kontaktsport ist draußen und innen (auch in Fitnessstudios) mit bis zu 100 negativ Getesteten sowie beliebig vielen Geimpften und Genesenen möglich. Die einfache Rückverfolgbarkeit von Kontakten ist sicherzustellen. Wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, und das ist in NRW der Fall, entfällt die Testplicht. Wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, und das ist in NRW seit Freitag, 11. Juni der Fall, entfällt die Testpflicht. Bei Sportveranstaltungen sind im Freien mehr als 1000 Zuschauer möglich, höchstens aber ein Drittel der regulären Sitzplatzkapazität. Ein negativer Test ist nicht erforderlich. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen einschließlich Räumen zum Duschen und Umkleiden ist weiter möglich, unter Einhaltung des Mindestabstandes sowie der allgemeinen Hygieneanforderungen der Coronschutzverordnung.
Ab dem 1. September sind Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne feste Begrenzung der Zahl der teilnehmenden Personen sowei Zuschauenden jeweils mit Negativtest und einem genehmigten Hygienekonzept möglich.
Freibäder dürfen ohne Test besucht werden. Bordelle usw. mit Test. Clubs und Diskotheken dürfen, wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter der 35 liegt, ihre Innenbereiche für beliebig viele Getestete, Geimpfte oder Genesene öffnen. Das Land NRW befindet sich seit Freitag, 11. Juni, in der Inzidenzstufe 1.

Einzelhandel:
Auch in Geschäften des nicht täglichen Bedarfs kann weiter ohne Test und Termin eingekauft werden.

Gastronomie:
Für den Besuch von Cafés und Restaurants ist sowohl drinnen als auch draußen kein Negativtest mehr erforderlich, da auch die landesweite Inzidenz in NRW unter der 35 liegt.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat zusätzlich klar gestellt:

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung fällt in allen Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 auch in der Innengastronomie die generelle Testpflicht weg. Grund hierfür ist, dass auch für das Land NRW derzeit die Inzidenzstufe 1 gilt. Gleichwohl gilt:
Auch ohne generelles Testerfordernis dürfen an Tischen/Stehtischen nur solche Personengruppen zusammenstehen, für die das in der jeweiligen Inzidenzstufe erlaubt ist. Also bei Stufe 2 aus 3 Haushalten, bei Stufe 1 aus 5 Haushalten. Die Kontaktpersonennachverfolgung muss sichergestellt sein.

Wenn die Tische unabhängig von der Zahl der zulässigen Haushalte besetzt werden soll (10 Personen in Stufe 2, 100 in Stufe 1) müssen diese Personen auch in der Gastronomie immer über einen Negativtestnachweis verfügen. Dieses Erfordernis fällt auch dann nicht weg, wenn die generelle Testpflicht als „Eintrittserfordernis“ entfällt.

Beherbergung/Tourismus:
Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Beherbergungsbetriebe dürfen weiter ohne Kapazitätsbegrenzung für Getestete, Geimpfte oder Genesene öffnen und dabei die volle gastronomische Versorgung anbieten. Busreisen sind für Getestete, Genesene auch ohne Kapazitätsbegrenzung möglich, wenn alle Teilnehmenden aus Regionen mit einer Inzidenz bis zu 35 kommen.

Friseure und körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Nagelstudios, Kosmetik und Fußpflege:
Ein negativer Test ist nur dann erforderlich, wenn die Kundin oder der Kunde nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen kann.

Messen/Märkte:
Ab 1. September sind auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen ohne Test möglich.

Partys/Private Veranstaltungen:
Private Veranstaltungen (keine Partys) sind draußen mit bis zu 250 Gästen (ohne Test) möglich und drinnen mit bis zu 100 Getesteten, Genesenen oder Geimpften möglich.
Partys sind außen mit bis zu 100, drinnen mit bis zu 50 Gästen, jeweils mit Test und Mindestabstand möglich.
Mit privaten Veranstaltungen sind Hochzeiten, Beerdigungen, klassische Familienfeiern wie Geburtstagsfeiern gemeint. Partys bleiben in dieser Inzidenzstufe untersagt, weil "gerade ungezwungene und gesellige persönliche Kontakte in größeren Gruppen eine Ursache vieler Neuinfektionen sind", heißt es in der Begründung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Einordnung als "Party" ist vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes vorzunehmen. Entscheidend ist, ob angesichts der Teilnehmerzahl, des Verhaltens der Gäste und der Rahmenbedingungen (Raumgestaltung, Alkohlangebot, Musik und ggf. Tanz) die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln wie zum Beispiel der Mindestabstand fraglich erscheint.

Tagungen und Kongresse:
Tagungen und Kongresse können drinnen und draußen mit bis zu 1000 Getesteten, Geimpften oder Genesenen stattfinden.

Große Festveranstaltungen:
Ab dem 1. September sind Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfest usw. mit bis zu 1000 Besuchern mit genehmigtem Konzept möglich. Beträgt die landesweite Inzidenz höchstens 35, entfällt die Höchstgrenze bei der Personenzahl.

Maskenpflicht:
Medizinische Maske:
Eine medizinische Maske, die sogenannte OP-Maske, ist beispielsweise zu tragen:
- In allen Geschäften des Einzel- und Großhandels sowie bei Friseuren und anderen zulässigen Dienstleistungen ohne Mindestabstand,
- bei Fahrten mit Bussen und Bahnen im Nahverkehr und im Fernverkehr, mit Taxen und bei der Schülerbeförderung,
- in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen (auch in Krankenhäusern),
- in geschlossenen Räumen beispielsweise von Museen und Galerien, aber auch von Zoos und Tierparks,
- während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung in Innenräumen.

FFP2-Maske:
Eine FFP2-Maske ist vorgeschrieben
- für Friseure und andere Dienstleister, die keinen Mindestabstand halten können – wenn Kunden zulässigerweise keine Maske tragen können (Beispiel: Bart stutzen),
- im praktischen Unterricht und bei praktischen Prüfungen von Fahrschulen sowie Boots- und Flugschulen.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht auch weiterhin im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften, auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen.

Stadt Paderborn

Amt für Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing