Osterfeuer im Paderborner Stadtgebiet

Anmeldung noch bis zum 15. März möglich

© Stadt PaderbornWer in diesem Jahr ein Osterfeuer im Paderborner Stadtgebiet abrennen möchte, muss dieses bis spätestens 15. März beim Ordnungsamt der Stadt Paderborn angemeldet haben.

Freitag, 08. März 2024 | Stadt Paderborn - Wer in diesem Jahr ein Osterfeuer abrennen möchte, muss dieses bis spätestens 15. März beim Ordnungsamt der Stadt Paderborn angemeldet haben. Nutzen Sie dafür die Möglichkeit der Online-Anmeldung unter dem Link www.paderborn.de/Osterfeuer.
Bei telefonischen Anmeldungen steht Ihnen die Rufnummer 05251 88 12299 zur Verfügung.

Das Ordnungsamt wird verstärkt Kontrollen vor Ort durchführen. Aus diesen Grund ist die Anmeldefrist bis spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Abbrenntermin unbedingt einzuhalten. Bei festgestellten Verstößen kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden oder das Feuer untersagt werden.

Osterfeuer sind bei uns die beliebtesten und häufigsten Brauchtumsfeuer. Ursprünglich im Glauben wurzelnd, ist die Motivation zum Abbrennen von Osterfeuern heute vorwiegend in der Geselligkeit zu suchen. Das auch in diesem Jahr diese traditionellen Feuer im Stadtgebiet wieder brennen werden, lassen die dafür allmählichen entstehenden Haufen erkennen.

Leider zeigen die Erfahrungen der vergangenen Jahre, dass dieses Brauchtum in Einzelfällen dazu genutzt wird, illegale Müllverbrennungen durchzuführen.
Nicht selten werden Osterfeuer als willkommene Gelegenheit gesehen, das Verbot des Verbrennens von Pflanzenabfällen zu umgehen.
Die Feuerwehr Paderborn, das Amt für Umweltschutz und Grünflächen sowie das Ordnungsamt weisen ausdrücklich darauf hin, dass weder brennbare Flüssigkeiten, kohlenstoffhaltige feste Brennstoffe wie Autoreifen, Teerpappe, Kunststoffe noch in irgendeiner Weise behandeltes Holz etwas im Osterfeuer zu suchen haben.

Grundsätzlich dürfen durch Osterfeuer weder die Nachbarschaft noch die Allgemeinheit in erheblichem Maße beeinträchtigt werden. Dazu gehört beispielsweise auch, dass zu Gebäuden und Verkehrsflächen ein Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten ist. Es darf kein stärkerer Funkenflug entstehen und das Feuer muss ständig (bis zum Erlöschen der Glut) von zwei über 18 Jahre alten Personen beaufsichtigt werden.

In den Feuern verbrennen zudem - je nach Lagerdauer des Brennmaterials - oft zahlreiche Kleintiere. Um das zu verhindern, sollte erst am Tag des Abbrennens der Haufen aufgeschichtet werden. Weiterhin sollten bereits länger liegende Haufen umgesetzt werden. Der Einsatz von Brandbeschleunigern wie Benzin ist nicht nur wegen der Gefährlichkeit für alle Anwesenden verboten, er nimmt auch eventuell noch versteckten Tieren die notwendige Zeit zur Flucht.

Im beschriebenen Sinne sollten alle darauf achten, dass Osterfeuer ihren Ursprung entsprechend abgebrannt werden. Das Amt für Umweltschutz und Grünflächen erinnert daran, dass das Feuermachen in Schutzgebieten, insbesondere in Naturschutzgebieten, nicht erlaubt ist. Wer sich nicht sicher ist, ob das Abbrennen eines Osterfeuers auf der vorgesehenen Fläche zulässig ist, sollte bei der Stadt oder beim Kreis Paderborn nachfragen.

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