Stellungnahme der Stadt Paderborn
Wahlausschuss vom 10.07.2025
Donnerstag, 17. Juli 2025 | Stadt Paderborn - Kurz vor der Sitzung des Wahlausschusses am 10.07.2025 ist der Stadt Paderborn seitens des NRW-Innenministeriums eine sogenannte „Erkenntnismitteilung“ des Verfassungsschutzes zu einem Bewerber für das Amt des Paderborner Bürgermeisters (Herrn Marvin Weber) übermittelt worden.
Aus den zur Verfügung gestellten und frei zugänglichen Informationen ergab sich u.a., dass Herr Weber bis März diesen Jahres Vorsitzender der Jungen Alternative Bezirksverband Ostwestfalen war. Einschlägige strafrechtliche Verurteilungen oder Verfahren gegen den Kandidaten waren und sind hier nicht bekannt. Die bloße Mitgliedschaft in der Partei AfD ist hingegen für sich allein genommen kein Grund, um eine Verfassungsfeindlichkeit anzunehmen. Herr Weber hatte im Zuge seiner Bewerbung u. a. auch die nach § 75b Abs. 4 Kommunalwahlordnung NRW beizubringende Zustimmungserklärung vorgelegt. In dieser Erklärung hat Herr Weber versichert, dass er nach § 46b Kommunalwahlgesetz NRW i. V. m. § 65 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW die Gewähr dafür biete, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintrete.
Bei der dem Wahlleiter obliegenden Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Wahlvorschläge sind u.a. auch die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes einbezogen worden. Die Wählbarkeit ist nach unserer Verfassung ein hohes Gut. An den Verlust der Wählbarkeit werden seitens des Gesetzgebers hohe Anforderungen gestellt, wie u.a. auch die §§ 12, 18 Abs. 3, 46b Kommunalwahlgesetz NRW oder auch Art. 32 Abs. 2 Landesverfassung NRW zeigen.
Die Äußerungen des Kandidaten in Reden und in sozialen Medien sind unter Würdigung und Abwägung sämtlicher Umstände sowie auch im Lichte der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum „Compact“-Magazin (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2025 - 6 A 4.24) bewertet worden. Das Gericht führt dazu aus, dass das Grundgesetz im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit garantiert.
Die vom NRW-Innenministerium überlassene „Erkenntnismitteilung“ wurde unverzüglich den Mitgliedern des Wahlausschusses der Stadt Paderborn zur Verfügung gestellt. Der Wahlausschuss hat sodann – in öffentlicher Sitzung - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vorprüfung des Wahlleiters und in Kenntnis des Berichts des Ministeriums des Inneren vom 09.07.2025 sowie unter Abwägung der widerstreitenden Grundrechte mehrheitlich beschlossen, alle eingereichten Wahlvorschläge zuzulassen.
Mit Rücksicht auf das gesetzlich vorgesehene Beschwerderecht des Kreises Paderborn und des Landes NRW gegen Entscheidungen kommunaler Wahlausschüsse hat die Stadt Paderborn im Nachgang der Sitzung den Kreis Paderborn sowie das Land NRW pflichtgemäß über die Entscheidung des Paderborner Wahlausschusses informiert. Das Land NRW hat – trotz der durch das Land selbst zusammengetragenen Erkenntnisse – nach Kenntnis der Stadt keine Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eingelegt.
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