Umlegungsausschuss der Stadt Paderborn sieht sich im Vorgehen bestätigt
Landgericht Detmold weist Anträge zweier Eigentümer im Umlegungsverfahren Barkhauser Straße zurück
Mittwoch, 17. Dezember 2025 | Stadt Paderborn - Im Umlegungsverfahren Barkhauser Straße hat die Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Detmold am 17. Dezember 2025 das Urteil über die Rechtmäßigkeit der Flächenzuteilungen an die zwei Eigentümer*innen im Umlegungsverfahren verkündet. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung wurden zurückgewiesen. Der Umlegungsplan beeinträchtige die Antragsteller*innen weder formell noch materiell in ihren Rechten. Der Umlegungsausschuss der Stadt Paderborn sieht sich durch das Urteil in seinem Vorgehen bestätigt. Die weiteren Schritte ergeben sich, sobald die Begründung des Urteils vorliegt.
Zum Hintergrund: In einem Bereich östlich der Barkhauser Straße wird derzeit noch ein Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff. BauGB durchgeführt, welches bereits vor längerer Zeit eingeleitet worden und in einem nicht unerheblichen Umfang rechtswirksam vollzogen ist. Ziel eines derartigen Bodenordnungsverfahrens ist die Neuordnung der im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke, so dass nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung entsprechend den Vorgaben eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans – hier der Bebauungsplan W 181 – zur baulichen Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke für die am Umlegungsverfahren beteiligten Grundstückseigentümer*innen entstehen. Die rechtlichen Grundlagen zum Ablauf und zur Durchführung des Umlegungsverfahrens ergeben sich aus dem Baugesetzbuch. Für die Durchführung von Umlegungen wurde der Umlegungsausschuss der Stadt Paderborn eingerichtet. Dieser ist kein Ausschuss des Rates der Stadt Paderborn.
Im Rahmen des Umlegungsverfahrens „Barkhauser Straße“ wurde vom Umlegungsausschuss der Teilumlegungsplan 3 einvernehmlich beschlossen. Dieser Teilumlegungsplan 3 war Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens vor der Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Detmold, welches durch am Verfahren beteiligte Eigentümer*innen angestrengt wurde. Nachdem kürzlich der im Rahmen der Verhandlung am 12.11.2025 vor der Kammer protokollierte Vergleich durch die zwei Eigentümer*innen widerrufen wurde, erfolgte nunmehr die Verkündung des Urteils.
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