Oberverwaltungsgericht Münster zum Bürgerbegehren Eishalle

Unzulässig, weil Begründung teilweise unrichtig ist

"Die Begründung des Bürgerbegehrens ist in wesentlichen Elementen unrichtig." Dies stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in der ausführlichen Urteilsbegründung fest, die der Stadt Paderborn jetzt zuging. Das OVG hatte die Berufung der Kläger Hartmut Hüttemann und Dr. Franz Josef Schlüter gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Minden zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Bau einer Eissporthalle mit Freizeitzentrum im Gewerbegebiet "Auf dem Dören" zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. In der Begründung des Bürgerbegehrens war seitens der Kläger ausgeführt worden, dass der Rat der Stadt Paderborn den Antrag eines privaten Investors, im Bereich von Brachflächen "Auf dem Dören" eine Eissporthalle mit Freizeitzentrum zu errichten, abgelehnt habe. Demgegenüber, so das Gericht, stimmten die Beteiligten - also auch Kläger/Initiatoren des Bürgerbegehrens sowie der Rat der Stadt als Beklagter - nunmehr darin überein, dass es den dargestellten Antrag eines privaten Investors niemals gegeben habe. Dementsprechend sei auch eine Ablehnung durch die Ratsmehrheit nicht erfolgt. Vielmehr habe es nur eine Bauvoranfrage für ein gänzlich anderes Projekt (Großkino) gegeben, die später zurückgenommen worden sei. Diese sachlich unzutreffende Darstellung sei für die Begründung tragend, so das Gericht, weil hierauf die nachfolgende Argumentation einer Verhinderung von Investitionen und Arbeitsplätzen aufbaue. Das Oberverwaltungsgericht nennt eine Reihe von Gründen für die Nichtzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Es verweist in seiner Begründung insbesondere darauf, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist, "weil es entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf eine eigene Sachentscheidung der Bürgerschaft zielt", sondern eine lediglich resolutionsartige Unterstützung eines bestimmten Anliegens darstelle. Die Formulierung des Bürgerbegehrens "Ich unterstütze mit meiner Unterschrift das Bürgerbegehren für eine Eissporthalle mit Freizeitzentrum" lasse eine auf eine konkrete Sachentscheidung gerichtete Fragestellung nicht erkennen und mache nicht deutlich, was und von wem im Erfolgsfalle etwas zu veranlassen wäre, so das OVG. Eine Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ist auch nach der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (Paragraph 26, Abs. 5 Nr. 6) gegeben, stellt das Oberverwaltungsgericht fest. Danach sei ein Bürgerbegehren unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Hier gelten besondere Schutzgesetzte für betroffene Bürger, die weder durch den Rat noch durch Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheid zu beeinflussen sind. Das durch das Baugesetzbuch vorgesehene Bauleitverfahren, insbesondere die Bürgerbeteiligung, unterscheide sich wesentlich von einem Bürgerbegehren und lasse sich nicht in ein bloßes Abstimmungsverfahren mit "Ja" oder "Nein" pressen, so das Oberverwaltungsgericht.