Auch Regierungspräsident und Petitionsausschuss bestätigen die Linie der Stadt
Auch bei Familienzusammenführung an Gesetze gebunden
Die Stadt Paderborn will weder Eheglück verhindern noch hat das Ausländeramt seine Verwaltungspraxis bei der Familienzusammenführung geändert. Mit dieser Feststellung weist die Stadt Paderborn Vorwürfe aus dem Westfälischen Volksblatt vom 23. April zurück. In dem Artikel wird der Sachverhalt nicht ausreichend wiedergegeben, wesentliche Punkte fehlen, andere sind falsch. Aus Datenschutzgründen darf sich die Stadt zu dem konkreten Fall nicht äußern und muss sich auf grundsätzliche Erklärungen beschränken: So hat ein Antragsteller lediglich dann Rechtsanspruch auf Ehegatten-Nachzug, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ist. Das ist bei einer Dienstbesprechung beim Regierungspräsidenten Detmold im vergangenen Jahr noch einmal deutlich gemacht worden. Besonders strenge Kriterien werden zum Beispiel in Fällen gefordert, in denen ein ehemaliger Asylbewerber, der sich von seiner deutschen Ehefrau scheiden lässt, dann in seinem Heimatland eine andere Frau heiratet und daraufhin einen Antrag auf Ehegatten-Nachzug stellt. An diese Rechtsauffassung hält sich das Ausländeramt der Stadt Paderborn seit Jahren; der Vorwurf, es habe seine Verwaltungspraxis geändert, entbehrt jeder Grundlage. Das beweist unter anderem eine Entscheidung aus dem Jahre 2001, in der die gleiche Linie verfolgt wurde und mit dem sich der Petitionsausschuss in Düsseldorf beschäftigt hat. Auch in diesem Fall ist die Rechtsauffassung der Stadt Paderborn vom Innenministerium und vom Petitionsausschuss bestätigt worden. Das Ausländergesetz schreibt vor, dass dem Ehegatten eines Ausländers im Rahmen der Familienzusammenführung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, als Asylberechtiger anerkannt ist, die Ehe schon zum Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat, er im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im angeführten Fall erfüllt der Antragsteller keine dieser Anforderungen. Allein der Wunsch, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen, begründet – auch nach Auffassung des Innenministeriums – keinen Ausnahmefall. Der jetzt aufgeführte Fall macht auch deutlich, dass die Stadt Paderborn – wenn sie Ermessensspielraum hat – diesen auch großzügig auslegt. Immerhin hat es ein positives Votum für ein Besuchsvisum der Ehefrau gegeben. Ohne diese Unterstützung der Stadt hätte sie damit rechnen müssen, dass die Botschaft ihr kein Besuchsvisum ausgestellt hätte.