Rat hat über Neubau der Stadtverwaltung noch nicht entschieden

Städte- und Gemeindebund: Bedenken gegen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens berechtigt

Ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss, ein neues Verwaltungsgebäude an der Florianstraße zu bauen, ist nicht zulässig, weil es einen solchen Ratsbeschluss überhaupt nicht gibt. Zu diesem Ergebnis ist der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (STGB) gekommen. Ein Ratsbeschluss könne nur dann zum Inhalt eines Bürgerbegehrens gemacht werden, wenn der Rat tatsächlich über die betreffende kommunale Angelegenheit entschieden habe. Der Rat der Stadt Paderborn hatte am 18.12.2003 aber lediglich einen Grundsatzbeschluss gefasst und die Verwaltung beauftragt die planerischen und verfahrenstechnischen Vorbereitungen für die Realisierung eines Neubaus in Angriff zu nehmen. Wörtlich heißt es dazu unter anderem in der Stellungnahme des STGB: „Sog. „Konzeptbeschlüsse“, also Beschlüsse, mit denen die Verwaltung beauftrag wird, die Beschlussfassung des Rates über eine bestimmte kommunale Angelegenheit wie etwa den Neubau des Rathauses oder den Bau einer Stadthalle oder die Veräußerung kommunalen Vermögens vorzubereiten, können daher nicht zum Gegenstand des Bürgerbegehrens gemacht werden.“ In diesem Sinne hatte auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz bereits 1998 entschieden. Solche Aufträge an die Verwaltung, so der STGB, dienten nur dazu, die für die Beschlussfassung erforderlichen Tatsachen zusammenzutragen. Wörtlich heißt es dazu in der Stellungnahme des StGB: "Auf die Kenntnis dieser Tatsachen seien nicht nur die Ratsmitglieder, sondern auch die Bürger angewiesen, wenn sie anstelle des Rates eine verantwortliche Entscheidung treffen sollen." Diese Daten werden, wie vom Rat beschlossen, zurzeit zusammengestellt. Erst dann kann eine Bewertung über die Realisierung des Projektes erfolgen. Unmittelbar nach dem Start des Bürgerbegehrens „Wir wollen keinen Neubau der Stadtverwaltung“ hatte das Rechtsamt der Stadt Paderborn nach einer ersten Prüfung Zweifel an der Zulässigkeit geäußert. Diese Zweifel stützen sich auf Gerichtsentscheidungen und juristische Kommentierungen, die den Initiatoren zur Verfügung gestellt wurden. Zusätzlich hatte die Stadt den Kreis als Kommunalaufsicht und den Städte- und Gemeindebund eingeschaltet und um eine Beurteilung gebeten. Ebenso wie der Kreis hält auch der Städte- und Gemeindebund die "Bedenken gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens für begründet".