Mit sehr großer Mehrheit
Paderborner Stadtverwaltung zum Bauvorhaben "Studentisches Wohnen" an der Detmolder Straße
Die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Studentisches Wohnen" an der Cheruskerstraße in Paderborn im November eingereichte Strafanzeige des Investors - der K & W Immobilien GmbH - gegen die Paderborner Stadtverwaltung wies die Staatsanwaltschaft Paderborn bereits Anfang Dezember schriftlich zurück. Gegenüber der Paderborner Stadtverwaltung bestätigte die Staatsanwaltschaft Paderborn, dass man keinerlei Grundlage dafür gesehen habe, sich mit den von der K & W Immobilien GmbH formulierten Vorwürfen, dem Technischen Dezernat der Stadt Paderborn strafrechtlich relevantes und amtswidriges Verhalten vorzuwerfen, zu befassen.
Das angesprochene Wohnbauprojekt kann aus Sicht der Stadt Paderborn bauplanungsrechtlich nur über einen neu aufzustellenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplan erreicht werden. Die bisherigen politischen Beschlüsse dazu sind jeweils mit sehr großer Mehrheit (bei nur einer Gegenstimme) im Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt gefasst worden. Die Verwaltung wurde dabei ausdrücklich beauftragt, darauf Einfluss zu nehmen, die Menge an Wohneinheiten zu reduzieren und die städtebaulichen sowie gestalterischen Qualitäten des Projekts zu erhöhen. Um diese Beschlüsse umzusetzen, gab es eine Vielzahl an Gesprächen mit dem Investor bzw. dem Grundstückseigentümer.
Das Baugesetzbuch eröffnet den Städten und Gemeinden ausdrücklich im Sinne der gemeindlichen Planungshoheit die rechtliche Möglichkeit, um auf die jeweilige städtebauliche Situation angemessen reagieren zu können. Die Verwaltung entscheidet hierbei nicht allein, sondern benötigt zur Umsetzung dieser Ziele entsprechende politische Beschlüsse. Ein einmal eingereichter Antrag auf Bauleitplanung muss daher nicht in unveränderter Form in einen Bebauungsplan umgesetzt werden.
Als der Investor die Verhandlungsgespräche abbrach und eine Bauvoranfrage zur Durchsetzung seiner eigenen Projektvorstellungen einreichte, musste die Stadt zur Wahrung ihrer städtebaulichen Ziele diese Anfrage zurückstellen und letztlich auch eine Veränderungssperre erlassen. Die Veränderungssperre als Instrument des Baugesetzbuches gibt den Kommunen die Möglichkeit, über einen befristeten Zeitraum – ein Jahr mit Verlängerungsoptionen - ihren Zielen entgegenlaufende Projekte zurückzustellen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass ausschließlich eine Beantragung von Wohnungsbau in dem derzeit als Kerngebiet festgesetzten Quartier zurückgestellt werden müsste. Alle weiteren Bauvorhaben – Veränderungen im Bestand oder gewerbliche Anträge – sind hiervor unberührt und genehmigungsfähig.