Keine Brötchen am Ostermontag und Pfingstmontag
Rechtliche Situation zum Verkauf von Brot, Brötchen und Backwaren
In wenigen Tagen steht das Osterfest vor der Tür und damit verbunden die Frage, wann kann ich beim Bäcker meines Vertrauens die Frühstücksbrötchen kaufen. Die rechtliche Situation hat sich diesbezüglich in den letzten Jahren wiederholt geändert.
Aktuell ist der Außerhaus-Verkauf von Brot, Brötchen und Backwaren am Ostersonntag für die Dauer von fünf Stunden zulässig. Am Ostermontag ist er jedoch verboten. Gleiches gilt für die Pfingsttage. Am Sonntag gibt es beim Bäcker frische Brötchen auch im Außerhaus-Verkauf, am Pfingstmontag nicht.
Diese Regelungen gelten nicht für den Café-Betrieb. Allerdings dürfen am Ostermontag bzw. Pfingstmontag keine Backwaren im Außerhaus-Verkauf abgegeben werden. Der Verzehr ist nur an Ort und Stelle zulässig.
Die am Ostermontag und Pfingstmontag bestehenden Öffnungsverbote dienen insbesondere dem Schutz der in den Verkaufsstellen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Sonn- und Feiertagen ebenfalls einen Anspruch auf Erholung haben. Das Ordnungsamt wird die Einhaltung des Ladenöffnungsverbotes durch Kontrollen überwachen.