Entscheidung über Windenergievorhaben wird ausgesetzt

Oberverwaltungsgericht NRW entscheidet zugunsten der Stadt Paderborn

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In dem Gerichtsverfahren zu einem Windenergievorhaben nordöstlich von Dahl hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 4. November 2020 zugunsten der Stadt Paderborn entschieden. Die Entscheidung, ob die beantragte Windenergieanlage gebaut werden darf, wird ausgesetzt.

Bereits im April 2020 hatte die Stadt Paderborn beim Kreis Paderborn gemäß § 15 Abs. 3 BauGB einen Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung über das Windenergievorhaben gestellt. Grund hierfür war, dass die beantragte Windenergieanlage einen Abstand von 1.000 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung von Dahl unterschreitet.

Die beantragte Windenergieanlage, die zwei Altanlagen ersetzen soll (sogenanntes "Repowering"), liegt derzeit zwar innerhalb einer der im Rahmen der 125. Flächennutzungsplanänderung ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windenergie. Jedoch wurde die 125. Flächennutzungsplanänderung vom Oberverwaltungsgericht NRW mit Urteil vom 17. Januar 2019 hinsichtlich der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für unwirksam erklärt. Im Rahmen der im Januar 2020 aufgestellten Neuplanung, der 146. Flächennutzungsplanänderung, wird derzeit ein Vorsorgeabstand von 1.000 m zu Wohnsiedlungsbereichen als weiches Tabukriterium geprüft, sodass auch bestehende Konzentrationszonen im Verfahren verändert werden können.

Der Kreis Paderborn als zuständige Genehmigungsbehörde hat daraufhin im Juni 2020 die Zurückstellung der Entscheidung verfügt. Seitens der Antragsteller des Windenergievorhabens wurde daraufhin beim Verwaltungsgericht (VG) in Minden Klage gegen den Zurückstellungsbescheid des Kreises erhoben und im Eilverfahren ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.

Das VG Minden hat im Zuge des Eilverfahrens mit Beschluss vom 1. September 2020 entschieden, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird und somit zugunsten der Antragsteller entschieden. In der Urteilsbegründung führte das VG Minden unter anderem an, dass ein in Bezug auf das Vorhabengrundstück der Antragstellerin bestehendes Sicherungsbedürfnis sich jedoch nicht feststellen lasse: „Die Darlegungen der Beigeladenen belegen nicht ausreichend, dass […] die Durchführung der beschlossenen 146. Planänderung gefährdet oder erschwert werden kann.“

Daraufhin hat die Stadt, als Beigeladene zum Verfahren, fristgerecht im September 2020 gegen das Urteil des VG Minden Beschwerde eingereicht. Über die Beschwerde im Rahmen des Eilverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG) am 4. November 2020 nun zugunsten der Stadt entschieden. Damit wird die Entscheidung über den Bau der Windenergieanlage ausgesetzt.

Das OVG Münster bestätigt, dass das Vorhaben geeignet sei, die begonnene Planung der Stadt Paderborn unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren, auch wenn sich der Standort des Mastes und der überwiegende Teil des Rotors der Windenergieanlage in einer in dem insoweit wirksamen Flächennutzungsplan derzeit ausgewiesenen Vorrangzone für die Nutzung der Windenergie befinde.