Seit Dienstag neue Fassung der Corona-Schutzverordnung
Land NRW nimmt weitere Anpassungen vor
Am Dienstag, 1. September 2020, sind in Nordrhein-Westfalen weitere Anpassungen der Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft getreten. Wie die NRW-Landesregierung mitteilt, gelten seit 1. September 2020 unter anderem neue Regeln für die Genehmigung von Veranstaltungen sowie in Schulen. Hierfür wurden die Bestimmungen zur grundsätzlichen Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände verlängert. Im Unterrichtsraum entfällt die Maskenpflicht, sofern sich die Schülerinnen und Schüler an ihrem Sitzplatz befinden. Beim Verlassen des Sitzplatzes ist weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Auch bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs gilt weiterhin die Maskenpflicht. Insbesondere im ÖPNV werden Maskenverstöße als unmittelbare Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von 150 Euro bestraft. In den übrigen Fällen der Maskenpflicht beträgt das Bußgeld 50 Euro. Generell gilt: In allen Handels-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen mit Publikums- und Kundenverkehr sowie im Personenverkehr, aber auch in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Wer die Maskenpflicht missachtet, darf die entsprechenden Angebote nicht nutzen bzw. Einrichtungen nicht betreten.
Mit der Verlängerung der Corona-Schutzverordnung regelt die Landesregierung zudem das Genehmigungsverfahren für Veranstaltungen neu. Klargestellt wird, dass bei Veranstaltungen ab 500 Teilnehmern der Veranstalter mit dem Hygiene- und Schutzkonzept auch eine pandemiegemäße An- und Abreise sicherstellen muss. Dies bedeutet zum Beispiel, dass der ÖPNV durch die zusätzlichen Fahrgäste nicht überfordert werden darf. Konzepte für Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern müssen nun nach Prüfung und Genehmigung des Hygienekonzeptes durch die Kommune zusätzlich auch dem Land vorgelegt werden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kann dann sein Einverständnis geben oder dieses verweigern, wenn die Durchführung einer so großen Veranstaltung aufgrund des landesweiten Infektionsgeschehens mit dem Ziel der Eingrenzung dieses Geschehens nicht vereinbar ist. Großveranstaltungen wie Volksfeste, Schützenfeste oder Weinfeste bleiben bis zum 31. Dezember 2020 untersagt. Für private Feste gilt unverändert: Feste mit einem herausragenden Anlass wie zum Beispiel Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- und Abschlussfeiern sind unter Einhaltung der Hygieneschutzvorkehrungen mit bis zu 150 Teilnehmern zulässig.
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung ist bis zum 15. September 2020 gültig.