Die aktuellen Regelungen im Überblick
Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus
Am 29. März ist eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten. Bis zum 18. April gelten unter anderem die folgenden Regeln:
Maskenpflicht:
Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bleibt bestehen. In bestimmten Bereichen, etwa beim Einkaufen, bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch für Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, ist das Tragen medizinischer Masken (OP-, FFP2- und vergleichbare Masken) notwendig.
Maskenplicht besteht darüber hinaus im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften (auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den Parkplatzflächen, auf den Zuwegungen zum Geschäft) sowie auf Märkten.
In Paderborn gilt die Maskenpflicht zudem im Fußgängerzonenbereich. Dies betrifft die Bereiche Westernstraße, Königsplätze, Rosenstraße, Marienplatz, Rathausplatz, Neuer Platz, Grube, Schildern und Kamp. Hier gilt die Maskenpflicht zwischen 10 und 20 Uhr. Die genannten Straßen sind dementsprechend ausgeschildert. Auch auf Spielplätzen gilt die Maskenpflicht.
Einkaufen:
Ab dem 29. März ist das Einkaufen in Paderborn nur mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene vierzig Quadratmeter der Verkaufsfläche nicht überschreiten.
Ohne Terminbuchung ist das Einkaufen auch weiterhin in den folgenden Einrichtungen des Einzelhandels möglich: Lebensmittelmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte und Kioske, Wochenmärkte, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Zeitungsverkaufsstellen,
Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte, Blumengeschäfte sowie weitere Einzelhandelsgeschäfte, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen und den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter) beschränken.
In Bau- und Garten(bau)märkten sowie Baustoffhandelsgeschäften ist der Besuch ohne Termin nur für Gewerbetreibende mit Gewerbeschein, Handwerker mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirte möglich – anderenfalls muss auch hier vorab ein Termin vereinbart werden.
Kontaktbeschränkungen:
In der Öffentlichkeit dürfen sich nur Angehörige zweier Haushalte treffen – mit maximal fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand.
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege:
Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen sind unter strikter Beachtung der in der Coronaschutzverordnung genannten Regelungen zulässig. Sollte das Abnehmen der Maske bei entsprechenden Dienstleistungen notwendig sein, ist dies nur mit negativem Schnell- oder Selbsttest möglich.
Reisen:
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind weiterhin verboten. Ausnahmen gelten nur für notwendige, nicht touristische Übernachtungen.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Bibliotheken:
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Gedenkstätten
und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter
einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden
Besucherinnen und Besuchern darf in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig
Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen
öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sind weiterhin unzulässig. Auch Fitnessstudios, Schwimmbäder und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.
Die städtischen Bibliotheken bleiben geöffnet, wobei der Aufenthalt in der Bibliothek auf maximal eine Stunde am Tag pro Person beschränkt ist. Für die Ausleihe und Rückgabe an den Selbstverbuchern ist keine Besucherregistrierung notwendig – bei allen anderen Dienstleistungen ist diese erforderlich.
Gastronomie:
Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen. Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen ist erlaubt, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen nach der Coronaschutzverordnung eingehalten werden.
Ab 7-Tages-Inzidenz von 100: Corona-Notbremse
Liegt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100, treten Einschränkungen der oben genannten Regelungen in Kraft.
So muss etwa der Einzelhandel in diesem Fall schließen (mit Ausnahme der Einrichtungen, in denen derzeit auch keine Terminbuchungen notwendig sind). Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist dann unzulässig; der Betrieb von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven ist auf die Abholung und Auslieferung bestellter oder automatisiert abholbarer Medien sowie deren Rückgabe beschränkt.
Die aktuelle Coronaschutzverordnung steht unter www.paderborn.de/rathaus-service/news/coronavirus-aktuelle-regelungen.php zum Download zur Verfügung. Bei Fragen oder Unsicherheiten können sich die Bürgerinnen und Bürger per Mail an gefahrenabwehrpaderbornde an das Ordnungsamt der Stadt Paderborn wenden.