Außengastronomie darf öffnen

Neue Allgemeinverfügung für den Kreis Paderborn erlaubt auch wieder kleine Konzerte im Freien

© Stadt PaderbornCorona-News

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Wirkung vom 22. Mai eine neue Allgemeinverfügung für den Kreis Paderborn erlassen. Da der Schwellenwert der Sieben-Tages-Inzidenz von 100 im Kreis Paderborn an fünf Werktagen in Folge unterschritten wurde, können ab Samstag nun weitere Lockerungen erfolgen, da die sogenannte Bundesnotbremse entfällt.

Zudem gelten unter Beachtung der Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes folgende Regelungen in Stadt und Kreis Paderborn:

Was ist mit Kontaktbeschränkungen?

Erlaubt sind Treffen zwischen beliebig vielen Personen des eigenen Haushalts mit einer weiteren Person (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene) aus einem anderen Haushalt. Treffen dürfen sich privat und öffentlich jetzt auch wieder fünf Personen aus zwei Haushalten plus die zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie Geimpfte und Genesene.

Darf ich nach 22 Uhr meine Wohnung verlassen?

Die Ausgangsbeschränkungen fallen als Teil der Bundesnotbremse weg. Alle Paderbornerinnen und Paderborner dürfen sich auch zwischen 22 Uhr und fünf Uhr wieder außerhalb ihrer Wohnung aufhalten

Wo kann ich einkaufen?

Neben Geschäften des erweiterten täglichen Bedarfs dürfen auch wieder andere Geschäfte (z.B. Baumärkte) besucht werden. Ein Termin ist dafür nicht mehr nötig. Erforderlich bleiben das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske sowie ein negatives Corona-Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf (Selbsttest genügt nicht). Für Geimpfte und Genesene gibt es Erleichterungen, die in der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW nachzulesen sind.
Die Begrenzung der Kundenzahl ist weiter notwendig. Zulässig ist nun aber die doppelte Kundenanzahl, nämlich ein Kunde pro 20 Quadratmeter.

In Geschäften des erweiterten täglichen Bedarfs kann wie bisher ohne Termin und negatives Testergebnis eingekauft werden. Dazu zählen Lebensmittelmärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsläden, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Auch für den Besuch von Wochenmärkten ist kein Termin nötig.

Was gilt für die Gastronomie?

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig. Dabei dürfen die vorhandenen Sitz- und Stehplatzkapazitäten nicht überschritten werden. Weiterhin möglich sind auch die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke gekauft wurden, nur zulässig, sofern ein Sitz- oder Stehplatz zugewiesen wurde. Hierbei sind die Kontaktdaten mitzuteilen.

Wie sieht es mit Freizeiteinrichtungen aus?

Öffnungen kleinerer Außeneinrichtungen wie Minigolf, Kletterpark und Hochseilgarten werden wieder erlaubt. Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis. Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, daher ist die Besucheranzahl vom Betreiber des Bades entsprechend zu begrenzen. Voraussetzung ist auch hier ein negatives Testergebnis.

Weiter geschlossen bleiben Indoorspielplätze, Badeanstalten, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetriebe, Untersagt bleiben auch gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischer Bahn- und Busverkehr sowie Flusskreuzfahrten.

Sind Kultureinrichtungen geöffnet?

Konzerte unter freiem Himmel mit maximal 500 Personen sind wieder möglich. Die Besucherinnen und Besucher müssen über ein negatives Testergebnis verfügen und die Mindestabstände müssen eingehalten werden. Der Veranstalter muss einen Sitzplan erstellen, damit im Fall von Ansteckungen die Sitznachbarn gewarnt werden können.
Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen maximal ein Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.

Darf ich Sport treiben?

Kontaktfreier Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist nun wieder mit bis zu 20 Personen zulässig. Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen ist unter Beachtung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zulässig.
Bei Sportveranstaltungen sind nun Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis auf Sitzplätzen wieder erlaubt (bis zu 20 Prozent der Kapazität, maximal 500 Personen, ein Sitzplan ist erforderlich).

Haben Friseure geöffnet?

Friseure haben weiterhin geöffnet. Solange die Kundin oder der Kunde eine Maske trägt, entfällt hier die Vorlage eines negativ anerkannten Schnelltests. Generell gilt: Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig. Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn sowohl für die Kundinnen und Kunden als auch für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest vorliegt.

Gilt in den Bussen Maskenpflicht?

Ja, in Bussen und Taxen sind FFP2-Masken oder vergleichbare Masken zu tragen.

Wie ist die Situation in den Schulen?

Der Schulbesuch findet in der Regel im Wechselunterricht statt. Abschlussklassen sind davon ausgenommen. Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Wechselunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.

Darf mein Kind den Kindergarten besuchen?

In den Kindertageseinrichtungen läuft der eingeschränkte Regelbetrieb, das heißt, dass alle Kinder die Kita besuchen dürfen, allerdings mit einem reduzierten Betreuungsumfang. Der Umfang der Betreuung orientiert sich am Betreuungsvertrag der Eltern mit der Kindertageseinrichtung (jeweils zehn Stunden weniger pro Woche, also 15 Stunden statt vereinbarter 25 Stunden, 25 Stunden statt 35 Stunden, 35 Stunden statt 45 Stunden).

Wie finden Beerdigungen statt?

Hier gibt es nun keine Begrenzung der Höchstzahl. Der Mindestabstand zwischen nahen Angehörigen darf unterschritten werden. Hierbei sind dann die Kontaktdaten für die einfache Rückverfolgbarkeit festzuhalten.

Was ist mit Hochzeiten?

Private Feiern sind bei einer Inzidenz von über 50 noch nicht wieder zulässig.

Wie sieht es mit Übernachtungen aus?

Übernachtungen sind in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit negativem Testergebnis zulässig. Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels und ähnlichen Einrichtungen sind bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig, Voraussetzung ist ebenfalls ein negatives Testergebnis.

Wo finde ich die aktuellen Inzidenzwerte?

Auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts (RKI) unter https://www.rki.de/inzidenzen bekannt gemachten Inzidenzwerte.

Wer kann mir mehr zu den Corona-Reglungen sagen?

Die Stadt Paderborn hat ein Corona-Bürgertelefon unter 05251/88122979 eingerichtet. Für medizinische Fragen sowie bei Anliegen zu den Themen Schutzimpfung, Corona-Tests und Quarantäne steht die Kreisverwaltung Paderborn unter der Rufnummer 308-3333 zur Verfügung.