Kardinäle werden aus Ehrenbürgerliste gestrichen

Stadtrat beschließt ebenfalls Umbenennung von Kardinal-Degenhardt-Platz und Kardinal-Jaeger-Straße

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Der Rat der Stadt Paderborn hat entschieden, Lorenz Kardinal Jaeger und Johannes Kardinal Degenhardt aus der Ehrenbürgerliste der Stadt zu streichen und dies entsprechend kenntlich zu machen. Ebenfalls hat der Rat in seiner Sitzung am Donnerstagabend die Verwaltung beauftragt, die Umbenennung der Kardinal-Jaeger-Straße und des Kardinal-Degenhardt-Platzes vorzubereiten. Die Hinweistafel auf dem Kardinal-Degenhardt-Platz soll ebenfalls entfernt werden. Das Vorschlagsrecht für die neuen Namen von Straße und Platz liegt nun beim Heimatverein Paderborn.

Hintergrund der Ratsentschlüsse ist die Veröffentlichung der unabhängigen kirchenhistorischen Studie „Sexuelle Gewalt an Minderjährigen im Erzbistum Paderborn. Eine historische Untersuchung (1941-2002)“ durch die Universität Paderborn am 13. März dieses Jahres. Diese zeigt auf, dass Kirche und Gesellschaft bei Missbrauch systematisch weggesehen und Straftaten in mehreren Fällen billigend in Kauf genommen haben.

Paderborns Bürgermeister Stefan-Oliver Strate hatte unmittelbar nach der Veröffentlichung der Studie zugesagt, unverzüglich Vorschläge zum weiteren Verfahren vorzulegen und betont, dass Ausmaß und Umfang des Missbrauchs sowie die hohe Betroffenheit es geböten, Entscheidungen nicht zu verzögern. Diese Zusage trägt damit auch den protokollierten Vereinbarungen zu Tagesordnungspunkt 28 der Ratssitzung am 22. Mai vergangenen Jahres Rechnung. Den Antrag für den Rat an diesem Donnerstag hatte Strate selbst eingebracht.

§ 34 Gemeindeordnung NRW stellt die Rechtsgrundlage für die Verleihung bzw. Entziehung des Ehrenbürgerrechts dar. Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht, das nur zu Lebzeiten verliehen bzw. entzogen werden kann. Mit dem Tod der Person erlischt das Recht automatisch. Aus diesem Grund ist eine Entziehung des Ehrenbürgerrechts nicht möglich. Sofern der Rat der Stadt sich nach deren Tod von der Person der Geehrten distanzieren will, kann dies jedoch durch eine entsprechende Erklärung des Rates geschehen. Zudem kann beschlossen werden, die Namen aus der Ehrenbürgerliste zu streichen und dies kenntlich zu machen.