AGB für das Ferienprogramm des Jugendamts Paderborn

AGB für Veranstaltungen des Jugendamtes der Stadt Paderborn im Rahmen des Ferienprogramms

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

für Veranstaltungen des Jugendamtes der Stadt Paderborn im Rahmen des Ferienprogramms 

§ 1 Allgemeines

(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen des Jugendamtes der Stadt Paderborn (gegenwärtige Anschrift: Am Hoppenhof 33, 33104 Paderborn) im Rahmen des Ferienprogramms. 

(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, können schriftlich, in einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Fax: 05251 88 2052, E-Mail: ferienprogrammpaderbornde) oder fernmündlich erklärt werden. Erklärungen des Jugendamtes genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.

(3) Wer zu einer der Veranstaltungen des Jugendamtes jemanden anmeldet oder angemeldet wird, erkennt diese AGB und die gültigen Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsorte an. 

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.

(2) Die Anmeldung ist ein Vertragsangebot. Die/ der Anmeldende hat dabei alle zur Vertragsabwicklung erforderlichen Angaben zu machen. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 muss die Anmeldung schriftlich anhand eines Anmeldeformulars oder online unter https://ferienspiele.paderborn.de/webbasys/ erfolgen. Anmeldende sind an ihr Vertragsangebot drei Wochen lang gebunden. Die Platzvergabe erfolgt in der Reihenfolge des Einganges der Anmeldungen.

(3) Der Veranstaltungsvertrag kommt durch Anmeldebestätigung des Jugendamtes (Vertragsannahme) zustande. Die Anmeldebestätigung dient als Teilnahmeausweis.

 

§ 3 Vertragspartner(in) und Teilnehmer(in)

(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen dem Jugendamt als Veranstalter und der anmeldenden Person (nachfolgend Vertragspartnerin/ Vertragspartner) begründet.

(2) Teilnehmer an den Veranstaltungen (nachfolgend Teilnehmerin/ Teilnehmer) sollten ihren Wohnsitz in Paderborn haben und zu Beginn der Veranstaltung die entsprechenden Altersvoraussetzungen erfüllen. Besonderheiten der allgemeinen körperlichen und geistigen Entwicklung und Verfassung sind dem Jugendamt mitzuteilen.

(3) Die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner kann das Teilnahmerecht auf eine dritte Person übertragen. Diese ist dem Jugendamt von der Vertragspartnerin/ dem Vertragspartner namentlich zu benennen. Eine Übertragung des Teilnahmerechts bedarf der Zustimmung des Jugendamtes. Dieses darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.

(4) Die Teilnehmerin/ der Teilnehmer ist auf Verlangen einer/ eines Bevollmächtigten des Jugendamtes verpflichtet, die Anmeldebestätigung (den Teilnahmeausweis) vorzulegen und sich auszuweisen. Wird die Teilnahmeberechtigung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, kann der Erschienene von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne, dass dadurch ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht.

 

§ 4 Entgelt

(1) Die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Veranstaltung ein Entgelt zu zahlen. Das maßgebliche Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung des Ferienprogramms des Jugendamtes.

(2) Das Entgelt wird spätestens drei Wochen vor Kursbeginn fällig und im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens eingezogen. Hierzu ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats durch die Vertragspartnerin/ den Vertragspartner erforderlich. Mit der Anmeldebestätigung wird die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner über die Gläubiger-Identifikationsnummer, die Mandatsreferenznummer und den Abbuchungstermin informiert. In Einzelfällen und mit ausdrücklicher Zustimmung des Jugendamtes kann das Entgelt bis zum Veranstaltungsbeginn auch bar beim Jugendamt (gegenwärtige Anschrift: Am Hoppenhof 33, 33104 Paderborn) entrichtet werden.

(3) Die Verpflichtung zur Zahlung des Veranstaltungsentgelts gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Teilnehmerin/ der Teilnehmer tatsächlich an der Veranstaltung teilnimmt. Dies gilt auch bei Erkrankungen und bei Änderungen der persönlichen oder beruflichen Verhältnisse der Teilnehmerin/ des Teilnehmers.

 

§ 5 Mindestteilnehmerzahl und organisatorische Änderungen

(1) Das Jugendamt kann die Durchführung einer Veranstaltung zum ausgewiesenen Entgelt von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig machen. Die Mindestteilnehmerzahl kann beim Jugendamt erfragt werden.

(2) Das Jugendamt kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern. In diesem Fall gilt § 7 Absatz 2.

(3) Wenn eine Veranstaltung oder eine Veranstaltungseinheit aus vom Jugendamt nicht zu vertretenden Gründen ausfällt (beispielsweise wegen Erkrankung einer Kursleitung), besteht kein Anspruch auf die Durchführung einer Ersatzveranstaltung. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 2.

 

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Jugendamt

(1) Das Jugendamt kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die für die Veranstaltung festgelegte Mindesteilnehmerzahl nicht spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn erreicht wird. Bei Absage einer Veranstaltung werden bereits abgebuchte Teilnehmerentgelte erstattet.

(2) Das Jugendamt kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die das Jugendamt nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Kursleitung) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet.

(3) Das Jugendamt wird die Vertragspartnerin/ den Vertragspartner über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Absätze 1 und 2 zur Kündigung oder zum Rücktritt berechtigen, unverzüglich informieren. Weitergehende Ansprüche der Vertragspartnerin/ des Vertragspartners bzw. der Teilnehmerin/ des Teilnehmers sind ausgeschlossen. 

(4) Das Jugendamt kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 314 BGB) und die Teilnehmerin/ den Teilnehmer vom Kurs ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleiterin/ den Kursleiter, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm-, Geräusch- oder Geruchsbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten; bei besonders gravierendem Fehlverhalten bedarf es keiner vorherigen Abmahnung.
Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleiterin/ dem Kursleiter, gegenüber Vertragspartnerinnen/ Vertragspartnern oder Beschäftigten des Jugendamtes.
Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.).
Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art.
Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.

Statt einer Kündigung aus wichtigem Grund kann das Jugendamt die Teilnehmerin/ den Teilnehmer auch von einer oder mehreren Veranstaltungseinheit(en) ausschließen. Der Vergütungsanspruch des Jugendamtes wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.

 

§ 7 Kündigung durch die Vertragspartnerin/ den Vertragspartner

(1) Die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner kann bis drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung ist gegenüber dem Jugendamt zu erklären. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Veranstaltungsentgelts. Bei einer späteren Kündigung bleibt die Zahlungspflicht grundsätzlich bestehen. Sie entfällt nur dann, wenn der Teilnahmeplatz anderweitig belegt werden kann.

(2) Die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (§ 5 Absatz 2) für die Teilnehmerin/ den Teilnehmer unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet.

 

§ 8 Urheberschutz

(1) Das Veröffentlichen von in den Veranstaltungen gemachten Fotografien, Filmen und Tonträgeraufnahmen durch Teilnehmer ist grundsätzlich untersagt.

(2) Mit der Anmeldung willigt die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner in die Veröffentlichung von Fotos und Videoaufnahmen, die während des Ferienprogramms angefertigt wurden, zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit des Jugendamts, z.B. für Flyer, Broschüren und Plakate sowie in den Webpräsentationen, ein. Das Einverständnis kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Jugendamt widerrufen werden.

 

§ 9 Datenschutz 

(1) Zum Zwecke der Verwaltung der Veranstaltungen setzt das Jugendamt automatisierte Datenverarbeitung ein. Dabei werden mit der Anmeldung folgende Daten erfasst: Name, Vorname, Anschrift, Alter, Geschlecht, Telefonnummer, Kursnummer, Kurstitel und Entgelt. Zum Zwecke des Bankeinzugsverfahrens werden Name, Vorname, Bankverbindung, Entgelt und Veranstaltungsnummer an die Hausbank des Jugendamtes übermittelt.

(2) Dem Jugendamt ist die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weiterleitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet. Die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner kann dem jederzeit widersprechen. 

 

§ 10 Haftungsausschluss/ Schadenersatzansprüche

(1) Das Jugendamt übernimmt keinerlei Haftung für die Teilnehmerin/ den Teilnehmer entstandene Schäden, es sei denn, der Schaden beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Jugendamtes und seiner Mitarbeiter. Das Jugendamt haftet insbesondere nicht bei Diebstahl und Sachbeschädigungen durch Dritte.

(2) Der Ausschluss gemäß Absatz 1 gilt ferner dann nicht, wenn das Jugendamt schuldhaft Rechte der Vertragspartnerin/ des Vertragspartners oder der Teilnehmerin/ des Teilnehmers verletzt, die dieser/ diesem nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner oder die Teilnehmerin/ der Teilnehmer regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Das Recht, gegen Ansprüche des Jugendamtes aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder vom Jugendamt anerkannt worden ist.

(2) Ansprüche gegen das Jugendamt sind nicht abtretbar.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile nicht berührt.

(4) Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.