Bürgermeister Michael Dreier: Regeln mit Sinn und Verstand einhalten
Corona-Virus: Stadt hebt Allgemeinverfügung auf – Rechtsverordnung des Landes gilt
Die Stadt Paderborn hat am Montag, 23. März, ihre Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhinderung der Verbreitung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 aufheben können, da die NRW-Landesregierung mit Hilfe einer neuen Rechtsverordnung, die bereits heute in Kraft getreten ist, landesweit eine schnelle Verbreitung der um sich greifenden Virusinfektion eindämmen möchte. Da diese Rechtsverordnung umfassende Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen enthält, konnte mit sofortiger Wirkung die städtische Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhinderung der Verbreitung der Atemwegserkrankung „Covid 19“ durch den Corona-Viruserreger SARS CoV-2 aufgehoben werden.
„Ich halte es für sehr wichtig, dass die jetzt vom Land beschlossenen Regeln konsequent eingehalten werden, um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen“, betont Paderborns Bürgermeister Michael Dreier und bittet alle Paderbornerinnen und Paderborner ihre Verhaltensweisen entsprechend anzupassen.
Die Rechtsverordnung des Landes (vollständig unter https://www.paderborn.de/guiapplications/newsdesk/publications/Stadt_Paderborn/109010100000168371.php.media/168416/Verordnung_Land_NRW.pdf ) sieht unter anderem vor:
Reiserückkehrer
Sie kommen aus einem Risikogebiet nach Klassifizierung des Robert-Koch-Instituts zurück, dann dürfen Sie die folgenden Einrichtungen für 14 Tage nicht betreten:
• KiTas
• Schulen
• Kinderheime und ähnliche Einrichtungen
• Krankenhäuser
• Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
• Tageskliniken
• Dialyseeinrichtungen
• Stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Wiedereingliederung und besondere Wohnformen im Sinne des Sozialgesetzbuches XII sowie ähnliche Einrichtungen
• Berufsschulen
• Hochschulen
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen müssen jetzt Folgendes beachten:
• Maßnahmen ergreifen, um das Infektionsrisiko zu senken
• Patienten und Personal bestmöglich schützen
• Schutzausrüstung sparen
• Besuche von Patienten/Bewohnern sind untersagt, es sei denn sie sind aus Gründen der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder aus Rechtsgründen zwingend erforderlich
• Ausnahmen nur unter Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist
Geschlossen werden müssen:
• Kantinen
• Cafeterien
• Generell alle der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen
Verboten sind:
• Vorträge
• Lesungen
• Informationsveranstaltungen o.ä.
Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten
Geschlossen bleiben müssen:
• Bars, Clubs, Diskotheken
• Theater, Oper, Konzerthäuser
• Kinos
• Museen und ähnliche Einrichtungen
• Messen, Ausstellungen
• Freizeit-, Tierparks sowie alle Freizeiteinrichtungen drinnen und draußen
• Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen
• Fitnessstudios
• Sonnenstudios
• Schwimmbäder, Spaßbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen
• Spiel- und Bolzplätze
• Volkshochschulen
• Musikschulen sowie sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen
• Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen
• Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
• Private Sportanlagen und sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen
• Zusammenkünfte in Vereinen sind ebenfalls verboten
Bibliotheken, Hochschulbibliotheken müssen Folgendes beachten:
• Zugang beschränken
• Einhaltung strenger Schutzauflagen, dies sind:
o Besucherregistrierung mit Kontaktdaten
o Reglementierung der Besucherzahl
o Vorgaben für Mindestabständen zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern
o Hygienemaßnahmen
o Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen
Handel
Geöffnet bleiben:
• Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel
• Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Betrieben
• Wochenmärkte (nur mit Anbietern aus oben genannten Bereichen)
• Getränkemärkte
• Abhol- und Lieferdienste
• Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
• Tankstellen
• Banken
• Sparkassen
• Poststellen
• Reinigungen
• Waschsalons
• Kioske sowie Zeitungsverkaufsstellen
• Tierbedarfsmärkte
• Einrichtungen des Großhandels
• Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal); unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.
• Einkaufszentren, Shopping Malls, Factory-Outlets, wenn sich dort oben genannte Einrichtungen befinden und zu diesem Zweck besucht werden
Alle Einrichtungen, müssen die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen treffen!
Für das Handwerk und sonstige Dienstleister gilt Folgendes:
• Tätigkeit darf unter Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin ausgeführt werden
Geschlossen bleiben:
• Friseure
• Nagelstudios
• Tattoo-Studios
• Massagesalons
• Alle weiteren Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann
Geöffnet bleiben:
• Praxen von Physio- und Ergotherapeuten
• Therapeutische Praxen
• obenstehende Einrichtungen bleiben nur für Kunden geöffnet, die mit einem ärztlichen Attest die medizinische Notwendigkeit für die Behandlung nachweisen können
• Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, orthopädische Schuhmacher
o der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren ist untersagt, notwendiges Zubehör ausgenommen
• Für oben genannte Einrichtungen gilt: Es müssen strenge Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Infektionen getroffen werden
o Erforderliche Vorkehrungen zur Hygiene
o Zur Steuerung des Zutritts
o Zur Vermeidung von Warteschlangen
o Zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
Tourismus
Untersagt sind:
• Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken
• Reisebusreisen
Gastronomie
Geschlossen sind:
• Restaurants
• Gaststätten
• Imbisse
• Mensen
• Kantinen
• Kneipen
• Cafés
• Eiscafés
• Shisha-Bars
• Alle anderen gastronomischen Einrichtungen
Geöffnet bleiben:
• Lieferdienste für Speisen und Getränke
• Außer-Haus-Verkauf durch oben genannte gastronomische Einrichtungen
o der Kontakt von Kunden untereinander sowie Personal und Kunden ist auf das Minimum zu beschränken
o die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände sind einzuhalten
o der Verzehr der gekauften Speisen ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomischen Einrichtungen untersagt
Veranstaltungen/Versammlungen/ Gottesdienste/ Beerdigungen
Untersagt sind:
• alle Versammlungen und Veranstaltungen
• Versammlungen zur Religionsausübung
Erlaubt sind:
• Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis (Hygienevorkehrungen und 1,5 Meter Schutzabstand sind zu gewährleisten)
Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum
Untersagt sind:
• Alle Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen
• Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen
Erlaubt sind:
• Ansammlungen von Verwandten in gerader Linie
• Ansammlungen von Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen
• Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen
• Zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen sowie prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen
• Nutzung des ÖPNV
Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 200 Euro bis 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt.