Neue Coronaschutzverordnung
Das gilt in Paderborn ab Freitag
Ab Freitag, 20. August, gilt die von der Landesregierung erlassene neue Coronaschutzverordnung. Mit der neuen Verordnung sollen Infektionsgefahren weiterhin wirksam und zielgerichtet eingedämmt werden, aber vor allem geimpften und genesenen Personen soll wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglicht werden.
Die bisherigen Inzidenzstufen entfallen mit der neuen Coronaschutzverordnung weitestgehend. Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, ab 35, der strengere Regeln auslöst. Außerdem wird sich das Maß der erforderlichen Schutzmaßnahmen in Zukunft nicht mehr nur an der Inzidenzzahl orientieren, sondern es werden weitere Kennzahlen wie zum Beispiel der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19- Fälle an der Intensivbetten-Kapazität oder der Grad der Immunisierung der Bevölkerung berücksichtigt.
Weiter wurden Empfehlungen und Verpflichtungen in einer Anlage zur Verordnung unter dem Titel „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zusammengefasst. Diese Grundregeln wie zum Beispiel der bekannte Mindestabstand und die Händehygiene gelten für Privatpersonen als Empfehlung und für verantwortliche Personen von Angeboten und Einrichtungen mit Kunden- oder Besucherverkehr verpflichtend.
Folgende Regeln gelten für Paderborn ab Freitag:
Es gilt weiterhin eine Maskenpflicht, mindestens eine OP-Maske im ÖPNV inklusive Taxen und Schülerbeförderung, Schiffen, Flugzeugen und Ähnliches. Auch im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz) gilt weiterhin Maskenpflicht für alle.
Außerdem gilt der 3 G-Nachweis für Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept), Sport in Innenräumen, Innengastronomie, körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, etc.), Beherbergungsbetriebe, Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen) und touristische Busreisen sowie den Zutritt zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünften für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe. Das bedeutet, nicht-immunisierte Personen haben nur Zugang zu den oben genannten Angeboten und Einrichtungen, wenn sie einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden ist. Für Beherbergungsbetriebe gilt darüber hinaus, dass nicht geimpfte Personen nicht nur bei der Anreise, sondern danach auch alle vier Tage einen negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorlegen müssen.
Für Bereiche mit einem besonders hohen Risiko für Mehrfachansteckungen gilt, dass nicht immunisierte Personen einen negativen PCR-Test vorzeigen müssen, ein Antigen-Schnelltest reicht nicht aus. Dies gilt für Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz sowie sexuellen Dienstleistungen.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Nicht immunisierte Beschäftigte, die an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz am ersten Tag einen Negativtestnachweis vorlegen oder bei Arbeitsbeginn einen dokumentierten, beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung durchführen.
Die Stadt Paderborn bittet alle Bürgerinnen und Bürger darum, auch weiterhin daran zu denken, dass jede Person auch dazu verpflichtet ist, sich so zu verhalten, dass man sich und andere keinen Infektionsgefahren aussetzt und die allgemein gültigen Regeln zu Abstand, Hygiene und Masken möglichst umfassend in allen Lebensbereichen eingehalten werden.
Bürgerinnen und Bürger, die Anfragen zu den Regelungen stellen möchten, werden gebeten, dies möglichst per Email an gefahrenabwehrpaderbornde zu tun.