Veröffentlichungspflicht für Mandatsträger

Veröffentlichungspflicht für Mandatsträgerinnen und –träger nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Seit dem 01.03.2005 ist das „Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW“ in Kraft. Hiernach sind alle Ratsmitglieder, sachkundigen Bürgerinnen und Bürger sowie die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher verpflichtet, dem Bürgermeister schriftlich Auskunft zu geben über

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  2. Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  3. Mitgliedschaften in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  4. Mitgliedschaften in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  5. Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Der Rat der Stadt Paderborn hat in der Ehrenordnung für die Mitglieder des Rates der Stadt Paderborn und seine Ausschüsse und die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher in § 2 festgelegt, dass eine Veröffentlichung der Angaben über das Ratsinformationssystem im Internet durchgeführt wird.

Eine Aktualisierung der Daten erfolgt regelmäßig, spätestens jedoch zum 01.03. eines jeden Jahres.