FAQs zur Windenergie
Hier werden alle häufig gestellten Fragen gelistet und beantwortet. Die Antworten werden kontinuierlich aktualisiert und Fragen bei Bedarf ergänzt.
1. Wo dürfen Windenergieanlagen gebaut werden?
Windenergieanlagen (WEA) sind vom Bundesgesetzgeber nach § 35 Abs. 1 Ziff. 5 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich als privilegierte Vorhaben deklariert und demnach allgemein zulässig. D. h. überall, wo es wirtschaftlich sinnvoll, technisch machbar und immissionsschutzrechtlich sowie naturschutzrechtlich genehmigungsfähig ist, können WEA errichtet werden. Demnach sind WEA grundsätzlich im Außenbereich zulässig, so lange keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Das Baugesetzbuch eröffnet den Kommunen jedoch durch die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Möglichkeit, durch Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen zu steuern und Anlagen nur an bestimmten Stellen im Gemeindegebiet zuzulassen. Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man üblicherweise von „Windkonzentrationszonen“. Nutzt eine Kommune dieses besagte „Darstellungsprivileg“, so hat dies zur Folge, dass Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen wegen des Entgegenstehens von öffentlichen Belangen in der Regel unzulässig sind.
Unabhängig von der Privilegierung im Außenbereich können WEA im Einzelfall auch in Bebauungsplangebieten, z.B. in Gewerbe- oder Industriegebieten, zulässig sein.
2. Wer bestimmt, ob und wo Windenergieanlagen gebaut werden dürfen?
Mit dem Planungsinstrument des Flächennutzungsplanes (FNP) können die Kommunen ihre städtebauliche Entwicklung steuern und darin durch die Ausweisung von Windkonzentrationszonen den Bau von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich räumlich steuern.
Der Kreis Paderborn ist als untere Immissionsschutzbehörde auf der nachgelagerten Ebene als Genehmigungsbehörde für WEA mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern zuständig. Für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen wird ein Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durchgeführt, in dem u. a. Lärm, Schattenwurf und Standfestigkeit geprüft werden.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird auch die jeweilige Kommune, auf deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet werden soll, beteiligt, die nach § 36 Abs. 3 BauGB das gemeindliche Einvernehmen erteilen oder versagen kann.
Grundsätzlich gilt, dass auch innerhalb von Konzentrationszonen eine WEA nicht zulässig sein kann, wenn die Prüfung der Immissionsschutzbehörde (Kreis) Unvereinbarkeiten z.B. mit der Nachbarschaft hinsichtlich des Lärmverhaltens feststellt.
3. Warum stellt die Stadt Paderborn einen neuen Flächennutzungsplan zur Steuerung der Windenergie auf?
Im Rahmen der 125. Änderung des Flächennutzungsplanes hat die Stadt Paderborn bereits von der im § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB geregelten Steuerungsmöglichkeit der Windenergie Gebrauch gemacht. Jedoch wurde die im Jahr 2016 fertiggestellte Planung vom Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) mit Urteil vom 17. Januar 2019 hinsichtlich der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für unwirksam erklärt. Da es jedoch weiterhin Ziel der Stadt Paderborn ist, die Windenergie im Stadtgebiet räumlich zu steuern und auf geeignete Flächen zu konzentrieren, hat der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt am 16. Januar 2020 das Bauleitplanverfahren zur 146. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für die Windenergie“ mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitet.
Ohne die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes mit der Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind Windenergieanlagen im Außenbereich von Paderborn allgemein zulässig (siehe auch Frage 1).
4. Wie werden die Konzentrationszonen für die Windenergie im Rahmen der FNP-Änderung ermittelt?
Der Ermittlung der Potenzialflächen für die Windenergie liegt ein vierstufiger Planungsprozess zu Grunde, der sich auf den gesamten Außenbereich des Stadtgebietes bezieht.
In einem ersten Schritt werden die sog. „harten Tabukriterien“ ermittelt. Hierbei handelt es sich um Flächen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Windkraftnutzung ungeeignet sind und somit schon an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB („Erforderlichkeit“) scheitern würden.
Der zweite Schritt umfasst die Ermittlung der „weichen Tabukriterien“. Diese sind der planerischen Abwägung zugänglich und werden anhand einheitlicher Kriterien ermittelt. Die Stadt wägt diese Flächen nach eigenem planerischen Ermessen durch selbst festgelegte, abstrakte, typisierte und einheitliche angewandte Kriterien ab. Die Entscheidung für eine bestimmte Wertung eines Tabukriteriums muss der Plangeber nachvollziehbar rechtfertigen.
Die nach Abzug der harten und weichen Tabukriterien verbleibenden Flächen werden als Potenzialflächen bezeichnet. Sie kommen als mögliche Konzentrationszonen in Betracht und werden im nächsten Schritt einer Einzelflächenabwägung unterzogen. Hier wird dann geprüft, ob konkurrierende Nutzungsansprüche vorliegen, also öffentliche Belange, die gegen die Nutzung der Windenergie sprechen. Dabei ist der konkurrierende Nutzungsanspruch mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.
Der vierte und letzte Schritt umfasst die Prüfung, ob der Windenergie im Stadtgebiet „substanziell Raum“ gegeben wird, d. h. ob durch die ausgewählten Konzentrationszonen ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleistet ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Plangeber die weichen Tabukriterien und die Einzelflächenabwägung erneut betrachten und bewerten, um der Windkraft mehr Raum zu geben.
5. Was versteht man unter harten und weichen Tabukriterien?
Harte Tabukriterien umfassen Flächen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Windkraftnutzung nicht in Frage kommen und somit ungeeignet sind. Die Bereitstellung dieser Flächen für die Windenergienutzung würde bereits an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB („Erforderlichkeit“) scheitern. Harte Tabuzonen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB entzogen.
Weiche Tabukriterien sind hingegen Gegenstand der planerischen Abwägung, d. h. diese Flächen unterliegen einem gewissen Bewertungsspielraum. Hierbei handelt es sich also um Flächen, die theoretisch für die Windenergienutzung geeignet sind, jedoch z. B. zur Einhaltung eines Vorsorgeabstands ausgeschlossen werden sollen. Die Stadt wägt diese Flächen nach eigenem planerischen Ermessen durch selbst festgelegte, abstrakte, typisierte und für den gesamten Planungsraum einheitlich angewandte Kriterien ab. Die jeweilige Bewertung dieser Tabukriterien muss durch den Plangeber nachvollziehbar begründet werden.
6. Warum wird das Kriterium der umfassenden Wirkung in der 146. FNP-Änderung nicht mehr berücksichtigt?
Die Umfassungswirkung wird im Rahmen der 146. FNP-Änderung – anders als noch bei der 125. FNP-Änderung – nicht mehr als Tabukriterium aufgenommen, da das OVG NRW im Normenkontrollurteil zur 125. FNP-Änderung offengelassen hat, ob es dieses Kriterium akzeptiert. Würde das Kriterium der umfassenden Wirkung weiter zugrunde gelegt, würde somit ein erhöhtes Risiko für eine erneute Angreifbarkeit der Planung bestehen.
7. Wieso werden im bereits vorbelasteten Osten des Stadtgebietes weitere Konzentrationszonen ausgewiesen?
Im Rahmen der Ermittlung der Konzentrationszonen für die Windenergie (siehe Frage 4) ist ein schlüssiges planerisches Gesamtkonzept zu erarbeiten, das der privilegierten Nutzung der Windenergie „in substanzieller Weise Raum verschafft“. Somit muss jede Fläche, die der Windenergie nicht zur Verfügung steht, nachvollziehbar begründet werden. Die Tabukriterien sind dabei einheitlich auf das gesamte Plangebiet und somit das Stadtgebiet von Paderborn anzuwenden.
Dass sich der Großteil der Konzentrationszonen bzw. Potenzialflächen im Osten des Stadtgebietes befindet, lässt sich damit erklären, dass hier – anders als z. B. im Bereich Elsen/Sande – weniger Streubebauung im Außenbereich vorhanden ist. Dies wirkt sich somit maßgeblich auf die Flächenfindung aus.
8. Warum wird eine Referenzanlage im Rahmen des Bauleitplanverfahrens definiert? Wieso wird die Referenzanlage nur mit einer Gesamthöhe von 180 m vorgesehen?
Da im Rahmen der 146. Flächennutzungsplanänderung keine konkreten Standorte oder Anlagentypen geplant werden, wird eine Referenzanlage als „Muster“-Windkraftanlage definiert. Diese dient als Grundlage für die planerischen Abschätzungen der erforderlichen Flächengröße einer Konzentrationszone. Wenn nicht mindestens zwei Referenzanlagen in eine Konzentrationszone passen, wird die Potenzialfläche nicht als Konzentrationszone ausgewiesen, da das städtebauliche Ordnungsziel dann nicht erreicht würde. Für die Lärmentwicklung oder andere Immissionen, die von einer WEA ausgehen, spielt die Auswahl der Referenzanlage keine Rolle. Hier ist die spätere Prüfung konkreter Einzelvorhaben durch den Kreis entscheidend (siehe Frage 2).
Bei der Auswahl einer Referenzanlage ist jedoch Zurückhaltung geboten, da nicht feststeht, welche Windkraftanlagen mit welchem Emissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein werden und zum anderen tatsächlich im Stadtgebiet errichtet werden. Die Annahme einer Referenzanlage ist in der Planungspraxis üblich und anerkannt. Für die Auswahl der Referenzanlage im Rahmen der 146. FNP-Änderung wurden die genehmigten und beantragten Windkraftanlagen seit 2018 im gesamten Kreis Paderborn entsprechend ausgewertet. Im Ergebnis wurde eine Anlage mit einer Gesamthöhe von 180 m und einem Rotordurchmesser von 100 m als kleine, aber noch marktgängige Windkraftanlage definiert.
Grundsätzlich gilt, dass in einer Windkonzentrationszone nur WEA zulässig sind, die alle erforderlichen Grenzwerte einhalten. Somit können sowohl kleine als auch größere WEA als die gewählte Referenzanlage entstehen.
9. Wie können die Bürger*innen ihre Belange im Rahmen des Bauleitplanverfahrens einbringen?
Der Ablauf eines Bauleitplanverfahrens, wie der 146. FNP-Änderung, ist im Baugesetzbuch (BauGB) festgelegt. In der Regel ist ein Bauleitplanverfahren zweistufig aufgebaut (siehe Abbildung). Das bedeutet, dass es zwei Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit in einem bestimmten Zeitrahmen gibt, der über das Amtsblatt der Stadt Paderborn bekannt gemacht wird. Die erste Beteiligung der Öffentlichkeit findet im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB statt. Diese hat im Rahmen der 146. FNP-Änderung bereits im Zeitraum vom 29.12.2020 bis einschließlich zum 29.01.2021 stattgefunden. In dieser Zeit sind zahlreiche Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen, die derzeit ausgewertet werden.
Nach Abwägung der im Zuge der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wird der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut die Gelegenheit gegeben, sich über den (geänderten) Entwurf des Bauleitplanes zu informieren sowie zu äußern.
Stellungnahmen können sowohl per Post (Stadtplanungsamt, Am Hoppenhof 33, 33104 Paderborn), per E-Mail oder während des Auslegungszeitraumes online über das Bauleitplanungsportal auf der Homepage der Stadt Paderborn abgegeben werden. Die Planunterlagen zur 146. FNP-Änderung können auf dieser Internetseite eingesehen werden.
10. Welche Abstände müssen Windenergieanlagen zu einer Wohnbebauung einhalten?
Der Vorentwurf der 146. FNP-Änderung sieht zur Wohnbebauung im Siedlungszusammenhang 1.000 Meter als weichen Vorsorgeabstand und zur zusammenhängender Bebauung mit Dorf-/Mischgebietscharakter sowie zu Außenbereichswohnen 500 Meter als (weichen) Abstand vor. Diese Abstände sind als Mindestabstände zu verstehen.
Die tatsächlichen Abstände einzelner WEA zur Wohnbebauung können erst im konkreten Genehmigungsverfahren ermittelt werden, da erst dann der konkrete Anlagentyp (Höhe, Rotor etc.) und Standort beantragt wird. Eine pauschale Beantwortung ist daher nicht möglich. Im Genehmigungsverfahren wird dann u. a. geprüft, ob für die maßgeblichen Wohngebäude die entsprechenden Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) eingehalten werden. Dies ist durch eine Schallimmissionsprognose vom Antragsteller entsprechend nachzuweisen. Des Weiteren wird die optisch bedrängende Wirkung geprüft.
11. Warum werden im FNP unterschiedliche Vorsorgeabstände zu Wohnnut-zungen vorgesehen?
Der Vorentwurf der 146. FNP-Änderung sieht eine Differenzierung der Abstandskriterien zu Wohnbebauung im Siedlungszusammenhang (reines oder allgemeines Wohngebiet) und zu wohngenutzten Gebäuden, die bauplanungsrechtlich einem Mischgebiet zuzuordnen sind, wozu auch Wohnnutzungen im Außenbereich zählen, vor. Da für diese Nutzungen unterschiedliche Schutzansprüche gelten, das bedeutet, es sind unterschiedliche Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm einzuhalten, werden auch unterschiedliche Vorsorgeabstände vorgesehen. Da für Wohnnutzungen im Siedlungszusammenhang, die als reines oder allgemeines Wohngebiet einzustufen sind, ein höherer Schutzanspruch gilt, wird hier ein größerer Vorsorgeabstand zugebilligt als den Wohnnutzungen in Dorf-/Mischgebieten sowie im Außenbereich.
12. Inwiefern ist der im Landesentwicklungsplan NRW (LEP) definierte Vor-sorgeabstand von 1.500 Metern zur Wohnbebauung zu beachten?
Im LEP wird Folgendes geregelt: „Soweit die örtlichen Verhältnisse dies ermöglichen, ist ein Abstand von 1.500 Metern zu reinen und allgemeinen Wohngebieten einzuhalten.“ Der von der Landesregierung im LEP NRW definierte Vorsorgeabstand von 1.500 Metern bezieht sich somit ausschließlich auf reine und allgemeine Wohngebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung. Da es sich hierbei lediglich um einen Grundsatz (LEP NRW, Nr. 10.2-3) und nicht um ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung handelt, ist dieser in die Abwägungsentscheidungen bei der Festlegung von Konzentrationszonen im FNP zu berücksichtigen. Somit ist es der Abwägung der Stadt Paderborn vorbehalten, von den im LEP definierten 1.500 Metern einen abweichenden Vorsorgeabstand festzulegen.
13. Was bedeutet die Länderöffnungsklausel, also die Einführung eines Mindestabstands von maximal 1.000 m, für den FNP?
Die Länderöffnungsklausel im BauGB, konkret § 249 Abs. 3 BauGB, eröffnet den Bundesländern die Möglichkeiten feste Mindestabstände zwischen Wohnbebauung und Windenergieanlagen festzulegen.
Sie hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die aktuelle Planung, die 146. FNP-Änderung. Der im Vorentwurf der 146. FNP-Änderung vorgesehene (weiche) Vorsorgeabstand von 1.000 Metern ist mehr als das Land NRW im Rahmen seines aktuellen Gesetzesentwurfs vorsieht. Der Ende 2020 vorgelegte Gesetzesentwurf der Landesregierung bezieht den Abstand auf den Anlagenmittelpunkt (Mitte Mastfuß). Für die FNP-Änderung sind jedoch die äußeren Abmessungen der WEA (Rotorblattspitze) maßgeblich, da sich die WEA nach der Rechtsprechung vollständig innerhalb einer Windkonzentrationszone befinden muss.
Da sich das Gesetzgebungsverfahren noch am Anfang befindet und zunächst nur ein erster Entwurf vorliegt, steht noch nicht fest, ob und wie genau die Länderöffnungsklausel in NRW umgesetzt wird.
14. Was sind Windenergie-empfindliche Arten?
Die speziellen betriebsbedingten Auswirkungen von WEA betreffen insbesondere Vögel und Fledermäuse. Jedoch sind nicht alle Vogel- und Fledermausarten gleichermaßen durch WEA gefährdet. Bestimmte Arten gelten als überdurchschnittlich gefährdet und werden als Windenergie-empfindliche Arten (kurz WEA-empfindliche Arten) bezeichnet. Gefährdungsursachen können mögliche Kollisionen mit den Rotorblättern von WEA sein (bei zahlreichen Vogelarten wie z. B. dem Rotmilan), die Auslösung von sog. Barotraumata mit dem Platzen von Lungenbläschen durch plötzliche Druckunterschiede im Umfeld der Rotoren (insbesondere bei Fledermäusen) und Vergrämungen von sehr störungsempfindlichen Arten sein (z. B. bei der Waldschnepfe und dem Schwarzstorch). Welche Arten als WEA-empfindlich einzustufen sind, wird für das Land NRW durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) in einem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ (Fassung 10.11.2017, 1. Änderung) definiert. In diesem wurden aus den planungsrelevanten Arten diejenigen Arten zusammengestellt, die als WEA-empfindlich gelten. Es werden 35 Brutvogelarten, 11 Vogelarten als Rast- und Zugvögel und 8 Fledermausarten als WEA-empfindlich aufgeführt. Bei allen weiteren vorkommenden Arten ist im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden.
Kriterien für die Aufnahme der Arten in den Leitfaden sind u. a. einschlägige Fachliteratur, Liste der WEA-empfindlichen Arten im Papier der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten.
Der Leitfaden soll ein einheitliches, standardisiertes Vorgehen bei der Planung von WEA aufzeigen und ist von den Naturschutz- und Genehmigungsbehörden entsprechend zu beachten.
15.Inwiefern werden die Schutzgebiete und der Artenschutz in der FNP-Änderung berücksichtigt?
Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens zur Ausweisung von Windkonzentrationszonen ist gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Bei der 146. FNP-Änderung wurde durch die NZO-GmbH im Auftrag der Stadt Paderborn eine artenschutzrechtliche Konfliktanalyse auf Basis von vorhandenen Grundlagendaten sowie Kartierungen von WEA-empfindlichen Arten (s. Frage 14) durchgeführt.
Des Weiteren wurden die im Stadtgebiet vorhandenen Schutzgebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete) und die im Regionalplan dargestellten Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) sowie Waldflächen durch die NZO-GmbH hinsichtlich eines möglichen Konfliktpotenzials gegenüber der Windenergie näher untersucht. Eine pauschale Festlegung der Schutzgebiete, BSN und Waldflächen als harte oder weiche Tabukriterien kann aufgrund des OVG-Urteils zur 125. FNP-Änderung nicht erfolgen.
Die im Ergebnis dieser Untersuchungen schützenswerten Flächen, wie z. B. Laubwaldbestände, Naturschutzgebiete mit hohem Konfliktpotenzial werden im Vorentwurf der 146. FNP-Änderung als weiche Tabukriterien berücksichtigt. Im weiteren Verfahren sind zudem noch die Landschaftsschutzgebiete näher zu betrachten. Zudem werden im weiteren Verfahren der 146. FNP-Änderung ein umfassender Artenschutzfachbeitrag und ein Umweltbericht mit Analyse der Betroffenheit der UVPG-Schutzgüter erstellt (UVPG = Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung).
16. Welche Rolle spielt Infraschall bei der Windenergie und wird das im FNP berücksichtigt?
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) führt zum Thema Infraschall aus: „Messtechnisch kann nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos.“ (https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/laerm/geraeusche/geraeuschquellen/windenergieanlagen).
Das Bayerische Landesamt für Umwelt und Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bestätigt diese Erkenntnis: „Wissenschaftliche Studien legen nahe, dass Infraschall nur dann Folgen haben kann, wenn Menschen ihn wahrnehmen können. Die von Windenergieanlagen erzeugten Infraschallpegel liegen in üblichen Abständen zur Wohnbebauung jedoch deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen. Daher haben nach heutigem Stand der Wissenschaft Windenergieanlagen keine schädlichen Auswirkungen für das Wohlbefinden und die Gesundheit des Menschen.“ („UmweltWissen: Windkraftanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“, Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg, 4. aktualisierte Auflage 2014, Aktualisierung: August 2016).
Wie in anderen technisch-wissenschaftlichen Bereichen auch (z. B. Mobilfunk) wird an diesen Themen ständig geforscht. Infraschall beschränkt sich nicht auf Windenergieanlagen, sodass hier – wie in anderen technisch-wissenschaftlichen Bereichen auch (z. B. Mobilfunk) – an diesen Themen ständig geforscht wird. Infraschall tritt z. B. auch bei Dieselmotoren (LKW) auf.
Bei der Thematik ist zwischen Einzelpositionen und der herrschenden wissenschaftlichen Meinung zu unterscheiden. Nur letztere kann Grundlage für die Planungen der Stadt Paderborn sein, die fachinhaltlich dieses wissenschaftliche Forschungsfeld nicht anders bewerten kann. Die Bewertung erfolgt durch den Gesetzgeber, der zum Thema Windkraft und Infraschall keinen Handlungsbedarf bzw. keine Gefährdung sieht.
17. Was bedeutet Repowering?
Das sogenannte Repowering von WEA bedeutet, dass Altanlagen durch neue Windenergieanlagen ersetzt werden. Die neuen Anlagen sind moderner, leistungsfähiger und zumeist auch höher als die alten WEA. Oftmals werden mehrere kleine WEA durch größere in geringerer Anzahl bei gleicher oder sogar höherer Leistung ersetzt.
18. Können konkrete Standorte sowie Anzahl und Leistung von Windener-gieanlagen im Flächennutzungsplan dargestellt werden?
Nein. Auf der Ebene der Bauleitplanung werden sog. Windkonzentrationszonen ausgewiesen, deren eigentliches Ziel die Ausschlusswirkung außerhalb der Zonen ist. Konkrete Anlagenstandorte werden auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht geplant. Erst auf der Genehmigungsebene werden konkrete Standorte und Anlagentypen (Höhe, Rotordurchmesser, Leistung etc.) beim Kreis Paderborn, als zuständige Genehmigungsbehörde, beantragt.
19. Sind trotz der Ausweisung weiterer Konzentrationszonen noch weitere Siedlungsentwicklungen in den Ortsteilen Benhausen, Dahl und Marienloh möglich?
Ja, es sind trotz Ausweisung von zusätzlichen Windkonzentrationszonen noch weitere Siedlungsentwicklungen in den o. g. Ortsteilen möglich. Die potenziellen Siedlungsentwicklungsflächen des Regionalplans, die sog. „Allgemeinen Siedlungsbereiche“ (ASB) werden im Rahmen der 146. FNP-Änderung als weiche Tabukriterien mit einem Vorsorgeabstand von 150 Metern berücksichtigt. Eine Einstufung als hartes Tabukriterium sowie ein darüberhinausgehender Vorsorgeabstand sind aufgrund des OVG-Urteils zur 125. FNP-Änderung jedoch nicht zulässig.
20. Warum werden im FNP keine Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen vorgesehen?
Höhenbeschränkungen werden im Flächennutzungsplan nicht vorgesehen, da diese oftmals aufgrund der technischen Entwicklung und der anzustrebenden Energieziele nicht mehr zeitgemäß und somit nicht rechtssicher sind. Eine Höhenbeschränkung muss städtebaulich nachvollziehbar begründet werden. Die bloße Sichtbarkeit ist hier kein belastbares Argument. Anders verhält es sich mit der optisch bedrängenden Wirkung, die jedoch nach der ständigen Rechtsprechung jenseits einer Entfernung vom dreifachen der Anlagenhöhe (bei 250 Meter hohen Anlagen also 750 Meter) keine Rolle mehr spielt.