Anregungen und Beschwerden

Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.

Anregungen und Beschwerden werden an den Bürgermeister gerichtet und von diesem an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet. Der Rat der Stadt Paderborn hat für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden den jeweils zuständigen Fachausschuss bestimmt. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine Anregung oder Beschwerde, die einen Radweg betrifft, im Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt behandelt werden würde.

Rechtsmittelfristen oder andere förmliche Fristen werden mit einer Anregung oder Beschwerde nicht gewahrt.

Der zuständige Ausschuss hat die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Zur Vorbereitung der Beratung im Ausschuss wird vom Bürgermeister eine Sitzungsvorlage gefertigt. Diese wird dann in der Ausschuss-Sitzung behandelt.

Von einer Prüfung einer Anregung oder Beschwerde wird abgesehen, wenn

  1. die Stadt für die Behandlung sachlich oder örtlich nicht zuständig ist,
  2. mit ihr lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird,
  3. sie sich gegen Verwaltungshandlungen richtet, gegen die ein förmlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist,
  4. ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
  5. sie gegenüber einer bereits geprüften Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthält,
  6. es sich um eine anonyme Eingabe handelt,
  7. der Petent begehrt, dass im zuständigen Fachausschuss bzw. Rat eine anonymisierte Behandlung der Eingabe erfolgen soll.

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat das Recht, in der Sitzung vom Ausschuss gehört zu werden.
Auf seinen/ihren Wunsch ist die Anregung oder Beschwerde vertraulich zu behandeln, das heißt, dass die Öffentlichkeit von der Sitzung ausgeschlossen wird, bevor der Ausschuss sich mit der Anregung bzw. Beschwerde befasst (nichtöffentliche Sitzung).

Der Antragsteller/Die Antragstellerin wird über die Stellungnahme des Ausschusses durch den Bürgermeister schriftlich unterrichtet.

Rechtsgrundlagen:
§ 24 GO NRW, § 7 Hauptsatzung der Stadt Paderborn und § 16 Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse