Einwohnerantrag

Einwohner/innen können beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.

Der/die Einwohner/in muss zum Zeitpunkt der Antragstellung

  • seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und
  • das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei der Gemeinde müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten.
  • In derselben Angelegenheit darf innerhalb der letzten 12 Monate nicht bereits ein Antrag gestellt worden sein.
  • Er muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
  • Der Einwohnerantrag muss in der Stadt Paderborn als kreisangehörige Gemeinde von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4.000 Einwohnern, unterzeichnet sein.
  • Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

Wie stellt sich das weitere Verfahren dar?

Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist.

Wird die Zulässigkeit festgestellt, hat der Rat hat unverzüglich über den Antrag zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrages.
Den Vertretern des Einwohnerantrages soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.

Wird die Unzulässigkeit festgestellt, erfolgt eine Mitteilung an die benannten Vertretungsberechtigten.

Rechtsgrundlage:
§ 25 GO NRW

Einwohnerantrag online einreichen (Öffnet in einem neuen Tab)