Lärmaktionsplanung

Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, schädliche Auswirkungen und erhebliche Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in einem Turnus von 5 Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen.

Mit der Umsetzung dieser Richtlinie sollen schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm verhindert, ihnen vorgebeugt oder gemindert werden. Mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 und dem Hinzufügen der Paragraphen 47a-f, wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG in nationales Recht umgesetzt.

Bei einem Lärmaktionsplan handelt es sich um ein städtisches Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für diese Aufgabe zuständig, mit Ausnahme der Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Dort ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Maßnahmen in Bundeshoheit verantwortlich.

Auf der Grundlage der veröffentlichten Lärmkarten sind Lärmaktionspläne bis zum 18. Juli 2024 zu erstellen bzw. zu überprüfen und zu überarbeiten. Dabei ist die Öffentlichkeit rechtzeitig und effektiv zu beteiligen sowie über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten.

Aktuelle Lärmkarten sind online

Alle 5 Jahre besteht die Pflicht, die strategischen Lärmkarten nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie fortzuschreiben. Die Kartierung für den Straßenverkehr erfolgt durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW). Die Lärmkarten werden im Umgebungslärmportal veröffentlicht. 

Hinweis: Für die 4. Runde waren neue EU-weit einheitliche Berechnungsvorschriften verpflichtend anzuwenden, damit die Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind. Deshalb ist ein direkter Vergleich mit den Ergebnissen der 3. Runde schwer bzw. nur sehr eingeschränkt möglich.

Mitwirkung der Öffentlichkeit

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie fordert eine Beteiligung der Öffentlichkeit zur Mitwirkung bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen. Die Ergebnisse der Mitwirkung sollen berücksichtigt und die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen informiert werden.

Die erste von zwei Beteiligungsphasen fand vom 01.03.2024 bis 17.03.2024 statt. Während dieser hatten Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich an der Lärmaktionsplanung zu beteiligen und Anregungen abzugeben. Insgesamt wurden 43 Meldungen, 14 Kommentare und 244 Bewertungen abgegeben. Diese werden entsprechend abgewogen und – sofern relevant – im Lärmaktionsplan berücksichtigt.

Wie geht es weiter

Auf Grundlage der Lärmkarten, der Betroffenheit, der Lärmergebnisse  und der Öffentlichkeitsbeteiligung wird eine Entwurfsfassung zum Lärmaktionsplan erstellt. Im Anschluss wird die zweite Beteiligungsphase eingeleitet. Hierbei werden die Öffentlichkeit als auch Träger öffentlicher Belange, politische Gremien und weitere Behörden die Möglichkeiten zur Stellungnahme erhalten.

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